Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Infos zu Häufigen Fragen
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Zuständige Stellen in Kiel
§ 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)
Worum geht es?
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.
Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn
- die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
- die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
- der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
- die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.
Zuständige Stellen
- Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
- Ordnungsamt, Gaststätten, Glücksspiel und Bordellaufsicht
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