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Antrag der Verwaltung - 1258/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“
(erneuter Aufstellungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Drucksache freigegeben)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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Entscheidung
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Dec 7, 2023
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Antrag
Für das Baugebiet Kiel Neumühlen-Dietrichsdorf, zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenzgraben zur Gemeinde Schönkirchen wird der erneute Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ gefasst.
Die Abgrenzung des Plangebiets ist dem beigefügten Übersichtsplan in Anlage 1 zu entnehmen. Die wesentlichen Eckdaten der Planung sind in Anlage 2 zusammengestellt.
Sachverhalt/Begründung
I. Notwendigkeit eines erneuten Aufstellungsbeschlusses
Der gemäß § 13b BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ wurde am 31.01.2023 rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) zu einem Bebauungsplan in der Gemeinde Gaiberg (Rhein-Neckar-Kreis) entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts verstößt § 13b BauGB gegen EU-Recht.
Es dürfen daher keine Bebauungspläne mehr im beschleunigten Verfahren gemäß §13b BauGB aufgestellt werden. Bebauungspläne wie der Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“, die bereits auf dieser Grundlage aufgestellt worden sind, leiden unter einem beachtlichen Verfahrensfehler. Bauanträge dürfen auf dieser fehlerhaften Grundlage laut Aussage der obersten Bauaufsichtsbehörde mit Stand vom 06.09.2023 nicht mehr erteilt werden.
Der Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ ist daher in einem ergänzenden Verfahren zu heilen. Es wird ein Vollverfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Planbegründung wird.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Vollverfahren wird auch der Flächennutzungsplan für den betroffenen Bereich geändert werden müssen.
Die Planungsziele, insbesondere die städtebauliche Konzeption, werden unverändert beibehalten.
II. Räumlicher Geltungsbereich und Ausgangslage
Das Baugebiet Steinbrügge befindet sich im Stadtteil Neumühlen-Dietrichsdorf, unmittelbar an der Stadtgrenze zur Gemeinde Schönkirchen. Bei der Fläche handelt es sich um den unbefestigten Parkplatz der ehemaligen Veranstaltungsstätte „Dietrichsdorfer“ an der Oppendorfer Straße und eine Grünfläche. Das Gelände hat eine Größe von ca. 0,8 ha und liegt im Außenbereich.
III. Planerfordernis und Ziel der Planung
Die Vorhabenträgerin hält an der Planung mit Mehrfamilienhäusern auf den bisher unbebauten Grundstücken nördlich der Oppendorfer Straße fest. In den geplanten Gebäuden sollen weiterhin 88 Wohneinheiten realisiert werden. Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze ist größtenteils in einer Tiefgarage im westlichen Plangebiet vorgesehen. Aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan geführt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nach wie vor, mindestens 70 Prozent der geplanten Wohnfläche als öffentlich geförderten Wohnraum zu realisieren.
Die Umgebung des Plangebietes ist geprägt durch eine Bebauung mit zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern. Da in der Stadt dringend Wohnraum benötigt wird, soll im Baugebiet eine höhere Ausnutzung der Fläche mit drei bis vier Vollgeschossen ermöglicht werden.
IV. Vorgesehenes Verfahren und 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
Es wird ein Vollverfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. In einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet. Das Ergebnis ist dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Planbegründung wird.
Die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Der geltende Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine Grünfläche dar. Die Festsetzung einer Wohnbaufläche im Bebauungsplan lässt sich aus der Darstellung der Grünfläche des Flächennutzungsplanes nicht entwickeln. Aus diesem Grund wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.
V. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses
Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde nach Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen.
Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.
Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf erhält die Vorlage zur Kenntnis.
Doris Grondke
Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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298,8 kB
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