Vermüllung und Verwahrlosung in Privatwohnungen

Es kann viele Gründe haben, warum sich Menschen nicht mehr ausreichend pflegen (können) und in den eigenen vier Wänden zunehmend desorganisiert oder verwahrlost leben.

Eventuell ist den Betroffenen der Zustand selbst nicht bewusst, sie sehen sich nicht in der Lage, allein etwas daran zu ändern oder sind aufgrund einer psychischen oder Suchterkrankung außerstande, eine nachhaltige Änderung herbeizuführen.

Oftmals bemerken dann Nachbar*innen unangenehme Gerüche, die Vermietung wird aufgrund anstehender Reparaturen auf den Zustand aufmerksam, oder die Polizei findet bei einem Kontakt eine Lage vor, die auf eine starke Überforderung schließen lässt.

Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, wohin sich Betroffene selbst wenden können, um Hilfen zu erhalten und um dem Umfeld aufzuzeigen, in welchen konkreten Situationen behördliche Maßnahmen erst möglich sind.

Wo erhalte ich Unterstützung als betroffene Person?

Für persönliche Beratung und Wegweisung zu weiteren Hilfemöglichkeiten können Sie sich hierhin wenden:

Kommunaler Sozialdienst für Erwachsene (KSD)
Stephan-Heinzel-Straße 2, 24116 Kiel
 0431 901-5806

Auch Dritte können sich beim KSD zu Handlungsmöglichkeiten beraten lassen und Hinweise auf Personen geben, bei denen sie einen Unterstützungsbedarf vermuten und für die sie ein (aufsuchendes) Kontaktangebot als notwendig erachten. Allerdings werden sämtliche Angebote des KSD auf freiwilliger Basis unterbreitet und können von den betroffenen Menschen auch abgelehnt werden.


Möchten Sie weitergehende Beratung und Unterstützung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung, dann wenden sie sich bitte hierhin:

Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi)
Haus der Gesundheit
Fleethörn 18-24, 24103 Kiel
0431 901-2110


Auch dieser Dienst macht Beratungsangebote auf freiwilliger Basis und unterstützt dabei, gegebenenfalls weiterführende Hilfen und Behandlung in Anspruch zu nehmen. Nur bei unmittelbarem Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die zu einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung führt, sind Maßnahmen zum Schutz ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person möglich. 

Wann dürfen Maßnahmen durch Dritte eingeleitet werden?

Rechte und Pflichten an einer Wohnung sind zunächst durch den Mietvertrag geregelt. Kommt ein*e Mieter*in ihrer Pflicht zur Müllbeseitigung auch nach Aufforderung nicht nach, liegt es daher in der Verantwortung der Vermietung hier Abhilfe zu schaffen und bei Bedarf eine Schädlingsbekämpfung zu beauftragen. Die Kosten dafür kann der Mietpartei in Rechnung gestellt werden.

Grundsätzlich sind Freiheitsrechte und Privatsphäre in unserem Rechtssystem hohe Güter und Eingriffe nur in einem sehr engen gesetzlichen Rahmen erlaubt. Das bedeutet, dass Personen selbstbestimmt entscheiden können und ein Recht auf die eigene Verwahrlosung haben. Eingriffe durch Ämter und Behörden sind nur zulässig, wenn konkrete schwerwiegende Gründe vorliegen und Rechtsgüter anderer in Gefahr sind: 

Auch für infektionsrechtlich begründetes Tätigwerden der Behörde steht gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Schutzbedürftigkeit wie auch die Vorhersehbarkeit der erheblichen Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit im Fokus. 

Alleinige oder in Kombination auftretende Umstände wie beispielsweise Vermüllung von Räumen, Geruchsbelästigungen, verdorbene Lebensmittel und Ungezieferbefall erfüllen nicht die Kriterien, die als erhebliche Gefahr beziehungsweise gesundheitsgefährdend für andere eingestuft werden.

Bisherige Erfahrungen zeigen außerdem, dass von vermüllten oder verwahrlosten Wohnungen keine Gefahr von Infektionen oder Seuchen ausgeht. Auch das Tierwohl ist dadurch nicht zwangsläufig gefährdet.


Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Abteilung Sozialpsychiatrischer Dienst und Amtliche Gutachten
Sachbereich Sozialpsychiatrischer Dienst

Fleethörn 18-24, 24103 Kiel

0431 901-2110