Datenschutzhinweise Beurkundungen im Jugendamt
Information nach Artikel 13 DSGVO
für die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten zur Durchführung von Beurkundungen im Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel
Unser Umgang mit Ihren Daten und Rechten
Nachfolgend informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden Ansprüche und Rechte. Alle unsere Mitarbeiter*innen sind zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen verpflichtet.
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
Datenverantwortlicher
Oberbürgermeister Dr. Ulf Kämpfer
rathaus@kiel.de
Vertreten durch das Jugendamt
Abteilung 54.1.1 - Beistandschaften/ Unterhaltsvorschuss/ Beurkundung
Holstenstraße 88-90, 24103 Kiel
0431 901-1154
Eva.Jordan@kiel.de
Datenschutzbeauftragter und Auskunftsrecht
Sie haben nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die Sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei Fragen zum Datenschutz oder vermuteten Verletzungen des Datenschutzrechtes können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel wenden:
0431 901-2771
datenschutz@kiel.de
Ihnen steht zudem ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, zu.
0431 988-1200
mail@datenschutzzentrum.de
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?
Ihre Daten werden erhoben, um die von Ihnen gewünschte Beurkundung vornehmen zu können. Die Daten erhalten wir direkt von Ihnen.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.
- §§ 59,60, 62 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs, Achtes Buch (SGB VIII)
Darüber hinaus erheben wir Daten, wenn Sie darin ausdrücklich einwilligen, zum Beispiel Ihre Handy-Nummer zur einfachen Kommunikation. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt aufgrund Ihrer freiwilligen Entscheidung.
Widerrufsmöglichkeiten bei Einwilligungserklärungen
Sie haben das Recht, nach Artikel 7 Abs. 3 DSGVO eine abgegebene Einwilligungserklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die „Wirkung für die Zukunft“ eines Widerrufs bedeutet, dass alle bis dahin auf Grundlage Ihrer Einwilligung bewirkten Verwendungen rechtmäßig bleiben.
Wer bekommt Ihre Daten? (Weitergabe an Dritte)
Im Rahmen unserer Aufgabenerfüllung werden Daten, je nach Einzelfall, weitergegeben an:
- das Standesamt, bei dem die Geburt Ihres Kindes registriert wurde (für im Ausland geborene Kinder an das Standesamt I in Berlin)
- den anderen Elternteil soweit ergänzend oder abweichend vorhanden, auch an andere gesetzliche Vertreter*innen
- das Jugendamt, das Ihr Kind in der zu beurkundenden Angelegenheit gesetzlich vertritt
- das Jugendamt, in dessen Bereich Ihr Kind geboren wurde, zur Eintragung in das Sorgeregister (bei im Ausland geborenen Kindern an das Landesjugendamt Berlin)
- Rechtsanwält*innen
- Dolmetscher*innen
- Betreuer*innen der Elternteile
Auskünfte aus dem Sorgeregister werden von hier an Gerichte und Jugendämter aufgrund eines Auskunftsersuchens erteilt. Hierbei werden die Vorschriften gem. § 62 SGB VIII gewahrt.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
Die Urkunden werden 100 Jahre nach Beurkundung aufbewahrt.
Die Daten aus dem Sorgeregister werden 18 Jahre nach der Datenerhebung gelöscht.
Welche Datenschutzrechte haben Sie?
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
- Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Stand der Information: 9. März 2023