FEUERWEHR & RETTUNGSDIENST
Silvesterknaller sicher zünden

Zum Jahreswechsel ist die Stimmung meist ausgelassen. Damit alle Beteiligten trotzdem sicher durch die Nacht kommen, gibt es einige Hinweise und Vorschriften beim Silvesterfeuerwerk zu beachten. Darauf weisen die Landeshauptstadt Kiel und ihre Berufsfeuerwehr hin.

Im Notfall sollen die Betroffenen zum Beispiel bei Brandverletzungen die Notrufnummer 112 wählen.

Die Feuerwehr warnt eindringlich davor, Knallkörper abzubrennen, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Beim Kauf sollte auf das deutsche Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) geachtet werden.

Raketen, Böller und Fontänen sollen nur im Freien verwendet werden und haben grundsätzlich nichts in Abfalltonnen zu suchen.

Gefährlich sind auch Raketen, die unsachgemäß abgeschossen werden. Wenn sie auf Balkonen oder in Kellerschächten landen, können sie dort Brände auslösen. Deshalb sollten Fenster und Türen geschlossen sein und brennbare Gegenstände von Balkonen entfernt werden.

Brennende Kerzen sollten nie unbeaufsichtigt bleiben. Außerdem ist es in Schleswig-Holstein verboten, Himmelslaternen steigen zu lassen. 


Geknallt werden darf nur an Silvester und Neujahr

Laut Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur an Erwachsene verkauft werden. Ausschließlich Erwachsene dürfen diese Raketen und Böller abfeuern – aber nur an Silvester und am ersten Tag des neuen Jahres.

Aber auch an diesen beiden Tagen muss auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen werden. Lärmbelästigungen durch Knallerei außerhalb der üblichen Zeiten für Feiern zum Jahreswechsel sind nicht erlaubt.

In der Nähe von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen darf in der Silvesternacht aus Lärmschutzgründen nicht geknallt werden. Auch Menschen mit Fluchterfahrungen können sensibel auf die Feuerwerkskörper reagieren.

Zum Schutz der Tiere in unseren städtischen Grünflächen, Parks und Gehegen ist die Knallerei dort untersagt.


Reetdachhäuser brauchen Sicherheitsabstand

Raketen und Böller dürfen nicht in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden angezündet werden. Zum Schutz von stroh- und reetgedeckten Häusern gilt in Kiel die Allgemeinverfügung Abbrennverbot für Feuerwerkskörper.

Pyrotechnik der Klasse II wie Raketen, Schwärmer, Knallkörper und Batterien darf deshalb nicht im Umkreis von 200 Metern Entfernung zu brandempfindlichen Häusern gezündet werden. Auch in der Nähe von landwirtschaftlichen Gebäuden und Stallungen ist es verboten, Feuerwerkskörper abzubrennen.


Feuerwerksreste nach dem Knallen beseitigen

Als Verursacher übermäßiger Verschmutzungen der Straßen und Bürgersteige durch Feuerwerkskörper sind die Kielerinnen und Kieler nach der Straßenreinigungssatzung dazu verpflichtet, die Feuerwerksreste unaufgefordert wieder zu beseitigen.