Wohngeld
Welche Haushaltsmitglieder werden berücksichtigt?

Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wichtig: Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete oder Belastung.

Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.

Zu den Haushaltsmitgliedern zählen außerdem

  • der*die Ehegatt*in eines Haushaltsmitgliedes,
  • der*die Lebenspartner*in (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben,
  • Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Geschwister, Onkel, Tante, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger*in eines Haushaltsmitgliedes,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes,

wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Erhöht sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes oder durch den Zuzug eines Haushaltsmitgliedes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden.

Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verstorben, wird für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung weiter zu Grunde gelegt.

Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf dieser zwölf Monate aufgegeben, gilt die alte Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels. Die Todesfallvergünstigung gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder.

Bei der Berechnung des Wohngeldes werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder

Empfänger*innen von Transferleistungen sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Ihre angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt. 

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger*innen von

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,  
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger*innen dieser Leistungen gehören,

wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
  

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch die bei der Bedarfsermittlung der Transferleistung berücksichtigten Personen, da auch für sie bereits die Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt sind. Zu diesen Personen gehören zum Beispiel

  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines*einer Empfänger*in von Arbeitslosengeld II oder von Übergangsgeld beziehungsweise Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II (zum Beispiel nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner*innen; die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können),
  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines*einer Sozialhilfeempfänger*in,
  • der*die Partner*in eines*einer Sozialhilfeempfänger*in in eheähnlicher Gemeinschaft,
  • bei Empfänger*innen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartner*innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt wurden,
  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Empfänger*innen ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und
  • Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfänger*innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Im Fall von Sanktionen

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind auch diejenigen, deren Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird. Der Ausschluss vom Wohngeld beginnt regelmäßig von dem Ersten eines Monats an, für den ein Transferleistungsantrag gestellt worden ist. Wird die Transferleistung nicht vom Ersten des Monats an beantragt, erfolgt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.

Der Ausschluss endet, wenn eine Transferleistung abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Hierbei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides über die Gewährung einer Transferleistung an.

Ein Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn ein Transferleistungsantrag nicht gestellt beziehungsweise ein schon gestellter Antrag zurückgenommen oder auf bereits bewilligte Leistungen für die Zukunft verzichtet wurde.

Sie können also grundsätzlich zwischen einer Transferleistung und dem Wohngeld wählen. Das Wahlrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf auch ohne eine Transferleistung gedeckt ist. In diesen Fällen ist Wohngeld vorrangig.


Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

Stresemannplatz 5, 5. Obergeschoss,  24103 Kiel

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