Hilfen für Wohnungslose

Einleitung und weiterführende Links

Ein Brand, eine Zwangsräumung oder ein anderes Schadensereignis - wenn die Wohnungslosigkeit droht, hilft die Abteilung für Wohnungs- und Unterkunftssicherung weiter. Sie ist zuständig für alles, was mit akutem oder drohendem Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit zu tun hat.

Die Abteilung für Wohnungs- und Unterkunftssicherung organisiert den gesamten Bereich der Wohnungslosenhilfe. Sie arbeitet dabei mit anderen freien Trägern zusammen, insbesondere mit der Evangelischen Stadtmission Kiel gGmbH. 

Die Landeshauptstadt unterhält die notwendigen Einrichtungen. Sie ist für den Bereich Wohnungsverlust sowohl Ordnungsbehörde, Sozialleistungsträgerin wie auch betreuende Stelle.

Wohnungslosigkeit verhindern

Vorrangiges Ziel ist, einen Wohnungsverlust zu verhindern. Aufgrund rechtlicher Bestimmungen wird die Abteilung für Wohnungs- und Unterkunftssicherung vom Amtsgericht über Räumungsklagen wegen Mietschulden informiert. Darüber hinaus gibt es eine enge Zusammenarbeit mit vielen Vermietern, die frühzeitig über ausgesprochene fristlose Kündigungen informieren.
 

In einem umfassenden Beratungsgespräch wird geklärt, ob und unter welchen Umständen es möglich wäre, den Wohnraum zu erhalten. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, können im Einzelfall Mietschulden übernommen werden, wenn dadurch der Wohnraum erhalten bleiben würde. Eine Übernahme von Mietschulden zur reinen Schuldenregulierung ist nicht möglich.

Die Abteilung für Wohnungs- und Unterkunftssicherung (Wohnraumsicherung) ist in der Landeshauptstadt Kiel allein für die Gewährung von wohnungssichernden Hilfen zuständig, unabhängig von den jeweiligen Leistungsgesetzen (Sozialgesetzbuch II und XII).
 

Ebenfalls über bevorstehende Zwangsräumungen von Wohnraum wird die Abteilung für Wohnungs- und Unterkunftssicherung (Beratung, Betreuung, Unterbringung) durch die jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher*innen informiert. Auch in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beratung geklärt ob, und unter welchen Umständen, die Zwangsräumung verhindert werden kann.

Ist dies nicht mehr möglich, nimmt eine Mitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter an der Zwangsräumung teil, um zu klären, ob die Betroffenen eine alternative Unterkunftsmöglichkeit haben oder ob sie ordnungsbehördlich untergebracht werden müssen.


Weitergehende Hilfen

Bei besonderen Problemlagen können über die normale Beratung und Unterstützung hinaus auf Antrag weitergehende Hilfen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch XII gewährt werden.

Dies ist bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen die Hilfe zur Eingliederung (§ 53 ff SGB XII) oder bei besonders schwierigen Lebensumständen die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Hilfen für Menschen ohne Wohnung) (§ 67 ff SGB XII).

Nähere Informationen geben alle Beratungsstellen der Wohnungslosenhilfe oder die anderen genannten Stellen.


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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Wohnen und Grundsicherung
Abteilung Wohnungs- und
Unterkunftsicherung
Stresemannplatz 5
3. Obergeschoss
24103 Kiel

 

Öffnungszeiten und Ansprechpartner*innen