Wohngeld
Wohngeld als Lastenzuschuss

Wer kann einen Lastenzuschuss bekommen?

Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die

  • Eigentümer*in einer Wohnung oder eines Hauses sind,
  • Erbbauberechtigte sind,
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
  • einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der*die Wohnrauminhaber*in den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt. 

Was gehört zur Belastung?

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgungen und so weiter) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben
  • Instandhaltungskosten- und Betriebskosten in einer bestimmten Höhe
  • Grundsteuer
  • zu entrichtende Verwaltungssteuer

Nicht berücksichtigt werden aber

  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich genutzt wird
  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (zum Beispiel bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Belastung, wird es in voller Höhe von der Belastung abgezogen.
  • Leistungen aus öffentlichen Haushalten, zum Beispiel Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz.

Anteilige Berücksichtigung von Belastung

Wenn mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist:
Wird die Wohnung sowohl von zu berücksichtigenden als auch vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird nur derjenige Anteil an der Miete oder der Belastung berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht.


Voraussetzungen für die Leistung

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen.

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach muss ein Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld gestellt werden.

Wohngeld wird erst vom Beginn des ersten Monats an geleistet, in welchem der Antrag in der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es in der Regel kein Wohngeld.

Nicht anspruchsberechtigt auf Wohngeld sind Sie, ...

  • wenn Sie über den Einkommensgrenzen liegen. 
  • wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise nach § 56, § 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
  • Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine solche Leistung zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, besteht doch ein Wohngeldanspruch. 
  • wenn ein alleinstehendes Haushaltsmitglied einen Anspruch auf Leistungen nach dem §§13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetztes hat. Der Ausschluss besteht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes. 
  • wenn die selbst genutzte Wohnung nicht Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. 
  • wenn Sie nicht Mieter*in oder Eigentümer*in einer Wohnung sind, Sie also beispielsweise in einem Hotel leben. 
  • wenn die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen. 
  • Empfänger*in einer Transferleistung sind oder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.  

Übersicht Wohngeld

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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Wohnen und Grundsicherung,
Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen
Stresemannplatz 5, 5. Obergeschoss, 24103 Kiel

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