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Energie-Ausweise für städtische Liegenschaften
Einleitung
Die Stadtverwaltung macht die Energieausweise für städtische Liegenschaften transparent.
Die Pflicht zur Erstellung und zum Aushang von Energieausweisen für öffentliche Gebäude ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) § 80 (3): „Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird.“
Energieausweise können auf der Grundlage des Energiebedarfs (Berechnung aus den Daten der Gebäudehülle und der technischen Gebäudeausstattung) und auf der Grundlage des Energieverbrauchs (aus den tatsächlich gemessenen Verbrauchswerten) erstellt werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Ausweistypen besteht darin, dass der Verbrauchsausweis auch die Betriebsführung und das Nutzerverhalten enthält, während dieses bei einem Bedarfsausweis nicht berücksichtigt wird. Bei selbst genutzten Gebäuden ist der Verbrauchsausweis daher aussagekräftiger als der Bedarfsausweis.


Kontakt
Landeshauptstadt Kiel
Immobilienwirtschaft
Markus Noldin
0431 901-3786
Markus.Noldin@kiel.de
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