Rund um die Grundstückszufahrt

Ihr Grundstück braucht eine Zufahrt? Die Zufahrt zu Ihrer Garage soll breiter werden? Was vielen Grundstückseigner*innen nicht bewusst ist: Für die Gestaltung, Lage, Anzahl und Beschaffenheit von Zufahrten gibt es Bestimmungen.

Grundsätzlich gilt:

  • Jede*r Straßenanlieger*in hat das Recht auf eine Zufahrt zur Straße.
  • Die Landeshauptstadt Kiel gestattet nur eine Zufahrt pro Grundstück.
  • Eine Zufahrt darf für PKW maximal 3 Meter breit sein.
  • Zufahrten werden fachmännisch und nach Anweisung der Stadt gebaut.
  • Für das Bauen oder Verändern einer Zufahrt in Kiel müssen Grundstückseigner*innen immer eine Genehmigung beim Tiefbauamt der Landeshauptstadt Kiel einholen.   

Warum?

Die Zufahrt verbindet Ihr privates Grundstück mit der öffentlichen Straße. Daraus ergibt sich:

  • Als Eigentümerin der anliegenden Straße muss die Landeshauptstadt dem Bau oder Umbau einer Zufahrt zustimmen. Sie überprüft Lage und gibt Breite und Baumaterial vor.
  • Als Bauherr der Zufahrt müssen Sie für den Bau eine Genehmigung beim Tiefbauamt der Landeshauptstadt Kiel einholen. Außerdem tragen Sie als Antragsteller*in die Kosten für den Bau.

Zwar liegt eine Zufahrt im berechtigten Interesse eines jeden, der ein Grundstück besitzt. Aber auch die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, dass die Zufahrt den Verkehr nicht beeinträchtigt und den Platz vor dem Grundstück nicht unnötig einschränkt.  


Häufige Fragen und die Antworten

Tiefbauamt
der Landeshauptstadt Kiel
Abteilung Verkehrswegebau
Grasweg 11
24118 Kiel

Von der Genehmigung bis zur Abnahme der Grundstückszufahrt sind folgende Schritte zu tun:
  1. Sie stellen einen Antrag beim Tiefbauamt. Sie erklären Nutzung und Lage der Zufahrt und geben Ihr Einverständnis, die Kosten für Bau oder Umbau, für eventuelle Instandsetzung und späteren Rückbau zu übernehmen. Bitte Lageplanskizze anfügen.

    Den Antrag auf Herstellung oder Genehmigung einer Grundstückszufahrt hier herunterladen

  2. Die Landeshauptstadt prüft den Antrag und stellt fest, ob die Zufahrt mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar ist.

  3. Sie bekommen einen Bescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen können.

  4. Sobald Sie die Genehmigung haben, beauftragen Sie eine Baufirma. Wichtig: Die Straßenbauabteilung des Tiefbauamtes der Landeshauptstadt Kiel schreibt vor, wie die Zufahrt zu befestigen ist und schlägt eine Firma vor.

  5. Von der Baufirma ist eine Aufgrabegenehmigung im Tiefbauamt einzuholen.

  6. Nach der Fertigstellung müssen Sie eine Abnahme beantragen. Mängel, die das Tiefbauamt beanstandet, müssen Sie auf Ihre Kosten beheben.



Ja, bei der Prüfung, ob die Zufahrt mit den Interessen der Allgemeinheit verträglich ist, kann auch herauskommen, dass diese nicht verträglich ist. Beispielweise weil naturschutzrechtliche Bestimmungen, Satzungen der Gemeinde oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wären.

Nein, in der Regel nicht. Eine Genehmigung für eine zweite Zufahrt wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt, wenn eine zweite Zufahrt zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist (zum Beispiel bei einer Tankstelle). 

Die Art der Befestigung gibt die Landeshauptstadt Kiel vor. Sie bestimmt Art und Maße der Steine. Auch für Bau, Baustoffe und Ausführung der Pflasterdecke gibt es Regeln. Ein Abweichen wird nicht genehmigt.

Die Stein- und Ausführungsvorschriften werden der Baufirma, die Sie beauftragt haben, vom Tiefbauamt mitgeteilt. Der Einsatz einer anderen Firma ist dann unzulässig. Die technische Aufsicht bleibt beim Tiefbauamt der Landeshauptstadt Kiel.

Den Auftrag erteilt immer der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin. Die Haftung gilt somit zwischen dem Bauunternehmer und dem Grundstückseigentümer/ der Grundstückseigentümerin.

Es entstehen die Kosten für die Herstellung der Zufahrt und die Aufgrabegenehmigung.

Ja, die Kosten hierfür sind von dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin zu tragen.

Es gilt: Egal ob es sich um eine Garage, einen Stellplatz, oder eine Freifläche auf dem Grundstück handelt, es wird lediglich eine Zufahrt genehmigt.

Hier gilt das Überwegerecht, das der Grundstückseigentümer demjenigen gewähren muss, der keinen direkten Zugang zur Straße hat.

Nein, grundsätzlich nicht.


Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 2 Straßen und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH) 

Beschlussvorlage zur Begrenzung privater Zufahrten auf eine Zufahrt pro Grundstück


Zum Herunterladen

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Landeshauptstadt Kiel
Tiefbauamt
Abteilung Verkehrswegebau
Grasweg 11, 24118 Kiel

Öffnungszeiten   

Arnulf Jung 
0431 901-7332