Wohngeld
Wohngeld als Mietzuschuss

Wer kann einen Mietzuschuss bekommen?

Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die

  • Mieter*in einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieter*in,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber*in einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Inhaber*in eines dinglichen Wohnungsrechts,
  • Eigentümer*in eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
  • Bewohner*in eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder

sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Was gehört zur Miete?

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.

Die zuschussfähige Miete setzt sich zusammen aus der Summe der nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften ermittelten Miete.

Zur Miete gehören auch:

  • Kosten des Frischwasserverbrauchs
  • Kosten der Abwasserbeseitigung
  • Kosten des Breitbandkabels

Diese Kosten können der Miete auch dann zugerechnet werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den*die Vermieter*in, sondern direkt an einen Dritten (zum Beispiel Stadtwerke) gezahlt werden.  

Zur Miete gehören nicht:

  • Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in der Form der so genannten Fernwärme
  • Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes
  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird
  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (zum Beispiel bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen
  • die Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete
  • Strom und Gas

Miete bei Heimen

Für Bewohner*innen eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag nach dem Wohngeldgesetz zu Grunde zu legen. 

Mietwert bei einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus

Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohnungen ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, welcher der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.

Anteilige Berücksichtigung von Miete

Wenn mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist:

Wird die Wohnung sowohl von zu berücksichtigenden als auch vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird nur derjenige Anteil an der Miete oder der Belastung berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht.


Voraussetzungen für die Leistung

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen.

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach muss ein Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld gestellt werden.

Wohngeld wird erst vom Beginn des ersten Monats an geleistet, in welchem der Antrag in der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es in der Regel kein Wohngeld.

Nicht anspruchsberechtigt auf Wohngeld sind Sie, ...

  • wenn Sie über den Einkommensgrenzen liegen. 
  • wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise nach § 56, § 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
  • Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine solche Leistung zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, besteht doch ein Wohngeldanspruch. 
  • wenn ein alleinstehendes Haushaltsmitglied einen Anspruch auf Leistungen nach dem §§13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetztes hat. Der Ausschluss besteht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes. 
  • wenn die selbst genutzte Wohnung nicht Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. 
  • wenn Sie nicht Mieter*in oder Eigentümer*in einer Wohnung sind, Sie also beispielsweise in einem Hotel leben. 
  • wenn die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen. 
  • Empfänger*in einer Transferleistung sind oder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.