Belehrung von Beschäftigten im Lebensmittelgewerbe

Die Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz werden bei der Landeshauptstadt Kiel online angeboten.

Hier gelangen Sie zur Anmeldung zur Belehrung

Dort finden Sie auch alle notwendigen Informationen zu den Voraussetzungen, die Möglichkeit zur Anmeldung sowie Angaben zu den Gebühren.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, helfen wir unter unten angegebenen Nummern und Adressen gerne weiter.

Zweitschriften können Sie weiterhin per Mail über anfordern.

Für weitere Informationen zu Straßenfesten, Schulpraktika, Vereinsfesten, Außerhausbelehrungen etc. wenden Sie sich gerne an uns unter den unten angegebenen Kontaktmöglichkeiten. 

 

Das Infektionsschutzgesetz schreibt eine durch das Gesundheitsamt durchzuführende Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe vor. Diese Belehrungen sind 2001 an die Stelle des bis dahin bekannten Gesundheitszeugnisses getreten und informieren über unbedingt notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.

Jede*r der beruflich erstmalig mit Lebensmitteln umgeht oder regelmäßig Lebensmittel für die Öffentlichkeit zubereitet, benötigt eine solche Erstbelehrung durch das Amt für Gesundheit. Dies gilt beispielsweise für Beschäftigte in Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes, Schulen und Kindertagesstätten.

Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein und es muss alle zwei Jahre eine Nachbelehrung durch die*den Arbeitgeber*in stattfinden.


Die häufigsten Fragen

Hier gelangen Sie zur Anmeldung zur Belehrung

Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein, das heißt, Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.

Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung, die lebenslange Gültigkiet hat. Darüber hinaus ist Ihr*e Arbeitgerber*in jedoch verpflichtet, bei Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre eine Nachbelehrung druchzuführen.


Die Landeshauptstadt Kiel hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:

  • Sie buchen einen Termin für die Onlinebelehrung.
  • Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  • Bitte schalten Sie das Endgeräte zehn Minuten vor dem Termin an. Sie benötigen einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone und eine stabile Internetverbindung. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp Video oder Facetime angerufen.
  • Sie zeigen Ihren Personalausweis, so dass ein Abgleich zwischen Ihnen und der angemeldeten Person live stattfinden kann.
  • Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmer*innencode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  • Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen beziehungsweise Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
  • Danach haben Sie die Möglichkeit, sich den Belehrungsfilm anzusehen. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  • Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  • Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Fünf Fragen werden gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
  • Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden
  • Bei Fragen zum Online-Anmeldung rufen Sie die Hotline des Technologiezentrums an: 02182850765 .
  • Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  • Die Bescheinigung, sofern alle benötigten Dokumente vorliegen, können Sie nach Freigabe im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

Mitbürger*innen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderen Sprachen wählen.

Minderjährige Teilnemer*innen müssen eine schriftliche Einwilligung der Eltern vor dem Termin per E-mail an senden.

Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.

Sollten Sie Ihre Bescheinigung verloren haben, gibt es die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Zweitschrift innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Erstausstellung zu beantragen. Bitte schreiben Sie uns hierfür eine Email an .

Zur Vorbereitung auf die Belehrung lesen Sie bitte die Belehrungsbögen des Robert-Koch-Instituts für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz in verschiedenen Sprachen.


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Öffnungszeiten und Telefonsprechzeiten

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Amt für Gesundheit

Abteilung Infektionsschutz und Umwelthygiene 
Sachbereich Infektionsprophylaxe

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