Zero.Waste.City.FAQ für Kieler Betriebe
Mehrweg ist unser Weg.
Seit dem 1. Januar 2023 sind viele Betriebe, Restaurants und Cafés dazu verpflichtet, ihre Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Mehrwegbehältnissen anzubieten.


Mehrweg-Angebotspflicht
Die Mehrwegangebotspflicht ist eine Konsequenz aus der Erneuerung des Verpackungsgesetzes, welche der Bundestag 2021 verabschiedet hat. Seit dem 1. Januar 2023 sind viele Betriebe gesetzlich verpflichtet, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegbehältnisse für Speisen und Getränke anzubieten.
Dadurch soll weniger Verpackungsabfall produziert und unsere Umwelt geschont werden.
Für wen diese Regelung gilt und welche Schritte nötig sind, um sie richtig umzusetzen, erfahren Sie hier.
Mehrwegsystem-Anbieter*innen in Kiel
Es gibt verschiedene (Mehrwegsystem)-Anbietende für sogenannte Poolsysteme. Betriebe können jedoch auch eigene Mehrwegbehältnisse anschaffen und gegen einen Pfand ausgeben.
Gegenüber Einweg sind Mehrwegsysteme im direkten Vorteil und schneiden nach wenigen Nutzungen ökologisch besser ab. Welche Systeme es gibt, können Sie unter den folgenden Links nachlesen.
Häufige Fragen zu Mehrweg
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für alle gastronomischen Betriebe, die Essen zum Mitnehmen (to-go) verkaufen, die Mehrwegangebotspflicht (§33 und §34 Verpackungsgesetz). Betriebe sind verpflichtet, eine Mehrwegalternative für Getränke und Speisen anzubieten. Betriebe mit weniger als 5 Mitarbeiter*innen und 80 m2 Fläche können auch mitgebrachte Behältnisse befüllen.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreibende von Einwegverpackungen, also viele gastronomische Betriebe. Dazu gehören Restaurants, Cafés, Kantinen, Kinos, Catering, aber auch Supermärkte, Tankstellen und Lieferdienste. Die Pflicht gilt jedoch nur für Speisen und Getränke, die von den Letztvertreibenden erst in die Einwegverpackung gefüllt werden.
Beispiel:
Sie verkaufen Sandwiches, welche Sie bereits in eine Plastikverpackung eingepackt einkaufen. Dann gilt die Mehrwegangebotspflicht für dieses Produkt nicht. Haben Sie jedoch unverpackte Sandwiches bei sich ausliegen und verpacken diese selber in Einwegverpackungen aus Plastik oder beschichtetem Papier, müssen Sie auch Mehrwegmöglichkeiten anbieten.
Mehrwegbehältnisse müssen mehrfach verwendbar sein, beim Anbietenden zurückgenommen werden und mit einem Anreizsystem (z.B. Pfand) versehen sein. Dabei dürfen keine Zusatzkosten für die Verwendung von Mehrweg anfallen. Zusätzlich müssen die Behältnisse gleichwertig zu angebotenen Einwegverpackungen sein (z.B. in Hinblick auf die Füllgröße).
Laut Verpackungsgesetz müssen Betriebe, die unter die Mehrwegangebotspflicht fallen, aktiv auf die Mehrwegalternativen hinweisen. Dies betrifft kleinere und größere Betriebe. Informationen über Mehrwegbehältnisse müssen vor Ort im gastronomischen Betrieb sichtbar sein und sich in der Darstellung an dem Angebot von Speisen und/oder Getränken ausrichten.
Einwegverpackungen, die aus 100% Pappe, Papier und Karton bestehen, können weiterhin ohne Mehrwegalternative angeboten werden. Das Gleiche gilt für Alufolie, Papiertüten und Pizzakartons.
Es gibt verschiedene Anbietende für Poolsysteme oder Mehrwegbehältnisse, die eine Vielfalt von verschiedenen Bechern, Boxen und Schalen anbieten.
Die Hygieneanforderungen für Mehrwegsysteme sind die gleichen wie für betriebseigenes Geschirr und Besteck.
Die Mehrweg-Angebotspflicht wird in Kiel durch die untere Abfallentsorgungsbehörde der Landeshauptstadt kontrolliert. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Zum Herunterladen
- FAQ von „Essen in Mehrweg“ zur Mehrweg-Angebotspflicht (PDF)
- FAQ vom Mehrwegverband Deutschland e.V. (PDF)
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Häufige Fragen zu mitgebrachten Behältnissen
Nach der Mehrwegangebotspflicht können Betriebe auch mitgebrachte Behältnisse von Kund*innen befüllen (§33 und §34 Verpackungsgesetz).
Betriebe mit weniger als 5 Mitarbeiter*innen und 80 m2 Fläche müssen mitgebrachte Behältnisse befüllen, sofern sie keine Mehrwegsysteme anbieten. Größere Betriebe können zusätzlich mitgebrachte Behältnisse akzeptieren.
Anbietende von Speisen und Getränken haften für die Sicherheit der durch sie ausgegebenen Lebensmittel. Für das Befüllen von mitgebrachten Behältnissen gilt die Verwantwortung über Hygieneregelungen für die Lebensmittel bis zur Befüllung des Gefäßes.
Betriebe müssen sicherstellen, dass eine Kontanimation der Speisen und Getränke durch mitgebrachte Gefäße ausbleibt. Betriebe können die Befüllung von verunreinigten Behältnissen ablehnen.
Für die Befüllung sind separate Flächen auszuweisen. Hierfür können Tabletts oder farblich markierte Bereiche auf der Theke ausgewiesen werden, um mitgebrachte Gefäße für die Befüllung zu platzieren.
Das Personal ist in entsprechende Hygieneanforderungen einzuweisen. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Webseiten: