Hilfe zur Pflege – mit Online-Antrag

Für Menschen mit Pflegebedarf und finanziellen Problemen

Die Hilfe zur Pflege richtet sich an Personen, die pflegebedürftig sind, aber keine oder keine ausreichenden Leistungen der Pflegekasse erhalten und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügen.

Diese Personen können Leistungen der Hilfe zur Pflege im eigenen Haushalt oder in einem Pflegeheim erhalten.

Bevor Sie Hilfe zur Pflege bekommen können, müssen Sie alle finanziellen Möglichkeiten sogenannter "vorrangiger" Leistungsträger ausschöpfen. Das sind zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur oder Unfallversicherungsträger.

Leistungsberechtigt sind Personen,

  • wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und
  • wenn sie diese körperlichen, kognitiven oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren können.

Die Hilfe umfasst 

  • häusliche Pflege,
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Hilfsmittel,
  • Entlastungsbetrag
  • Teilstationäre Pflege wie z. B. in einer Tagespflegeeinrichtung
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege und
  • stationäre Pflege.
 

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege besteht, soweit

  • dem pflegebedürftigen Menschen und 
  • seinem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner

nicht genügend Einkommen und / oder Vermögen zur Verfügung steht.

In welchem Umfang dieses Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) XII.

Bei der Antragstellung brauchen Sie sämtliche Unterlagen zu vorhandenem Einkommen und Vermögen.

  • Zum Vermögen gehören Geld und in Geld messbare Werte wie zum Beispiel vermögensbildende Lebensversicherungen, Wertpapieranteile, Genossenschaftsanteile und sonstige Wertgegenstände Sachen (Kfz, Kunstgegenstände, Schmuckstücke usw.), Forderungen und Rechte soweit sie verwertbar sind. Das bedeutet, sie müssen verkauft oder einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden können.
  • Einen Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro können Sie behalten. Hinzu kommen jeweils ein Schonbetrag von 5.000 Euro für Ihren Ehegatten/Lebenspartner und weitere 500 Euro für jede von Ihnen überwiegend unterhaltene Person.
  • Alles vorhandene Vermögen oberhalb dieser Schonbeträge ist für die Leistungen der Hilfe zur Pflege einzusetzen.
 

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Auch interessant

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Amt für Soziale Dienste

Zuständige Stellen


Häufige Fragen und ihre Antworten

Allgemein

Hierzu wenden Sie sich an Ihre zuständige Pflegeversicherung. In der Regel finden Sie entsprechende Antragsformulare auf der Internetseite Ihrer Krankenkasse. Weitere Infos dazu finden Sie auf der Seite des Pflegestütztpunkt der Landeshauptstadt Kiel.

Einen Antrag auf Anerkennung auf Schwerbehinderung stellen Sie beim Landesamt für Soziale Dienste. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Landesamts für Soziale Dienste.
Für Kiel ist das Landesamt für Soziale Dienste in Neumünster zuständig.


Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben die Möglichkeit selbstständige Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen. Näheres erfahren Sie dazu bei Ihrer Pflegekasse.

Eileinstufungen in einen Pflegegrad können nur während eines stationären Krankenhaus- /Rehaaufenthaltes in die Wege geleitet werden. Ansprechpartner*in ist der entsprechende Sozialdienst.

Ein Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Bei Verhinderung der Pflegeperson können Stunden, Tage oder Wochenweise Verhinderungspflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie im Pflegestützpunkt oder bei Ihrer Pflegekasse. Mehr Infos auf der Seite des Pflegestütztpunkt in der Landeshauptstadt Kiel.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann zur Finanzierung folgender Leistungen genutzt werden:

  • Tages- oder Kurzzeitpflege,
  • amb. Pflegediensten (nicht im Bereich der Selbstversorgung mit Ausnahme bei Pflegegrad 1),
  • anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag
  • Nachbarschaftshelfer*innen, Seniorenassistent*innen,
  • hauswirtschaftliche Dienstleistungen

Pflege & Angehörige

Eine kostenfreie, neutrale und unabhängige Beratung bietet Ihnen der Pflegestützpunkt. Alle Infos dazu finden Sie auf der Seite des Pflegestütztpunkt der Landeshauptstadt Kiel.
Weitere Infos dazu finden Sie auf der Seite des Pflegestütztpunkt der Landeshauptstadt Kiel.

In jedem Fall ist es notwendig, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Ohne Vollmacht dürfen Ärzt*innen keine Auskünfte geben.

Pflegeperson können Angehörige, nahestehende Personen aber auch Nachbar*innen oder andere Personen des Vertrauens sein.

Bei Vorliegen eine Pflegegrades können Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige über den Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden. 

 

Beratung

Bei vorliegendem Pflegegrad bietet die Pflegeversicherung verschiedenste Leistungen zur Unterstützung. Außerdem finanziert sie Pflegekurse für Angehörige. Für nähere Informationen wenden sich an Ihre Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Pflegestütztpunkt der Landeshauptstadt Kiel.

Ab Pflegegrad 2 kann die pflegebedürftige Person wählen zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung und einer Kombination zwischen beiden. Über das Pflegegeld kann frei verfügt werden. Pflegesachleistungen können nur von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Beratung erhalten Sie in Ihrer zuständigen Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt. Mehr Infos dazu auf der Seite des Pflegestütztpunkt der Landeshauptstadt Kiel.

Bei vorliegender Voraussetzung können Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragt werden (Vermögens- und Einkommensabhängig).

Wohnen

Bei Vorliegen eines Pflegegrades kann die Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag finanziert werden. In unserem PDF finden Sie eine Übersicht über haushaltsnahe Diensleistungen.

In der Broschüre „Betreutes Wohnen“ des Pflegestützpunktes finden Sie Informationen zu Anbietenden und Voraussetzungen.

In Kiel gibt es keine Wohnformen für jüngere Menschen mit Pflegebedarf. Beratung zu entsprechenden Wohnformen in Schleswig-Holstein erhalten Sie im Pflegestützpunkt.

Mehr Infos dazu auf der Seite des Pflegestütztpunkt der Landeshauptstadt Kiel.

Derzeit gibt es kein Angebot für Nachtpflege in Kiel. Die Liste der Tagespflegeeinrichtungen finden Sie auf der Seite des Pflegestützpunktes. Mehr Infos dazu auf der Seite des Pflegestütztpunkt der Landeshauptstadt Kiel.

In unserem PDF zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflegeeinrichtungen in Kiel finden Sie eine Übersicht. Auf Wunsch schicken wir Ihnen diese Liste auch zu.