Kiel mit dem Auto
Bewohner*innenparken – was ist das?

In der Innenstadt, in mischgenutzten Gebieten sowie beispielsweise in unmittelbarer Nähe großer Veranstaltungsorte oder in an gewerblichen Flächen angrenzenden Wohngebieten kommt es häufig zu einer erhöhten Parkraumnachfrage der unterschiedlichen Nutzer*innengruppen. In diesen Bereichen ist die Parkplatzsuche für die Bewohner*innen, aber auch für Kund*innen und Besucher*innen mitunter sehr schwierig.

Um den verschiedenen Gruppen gerechter zu werden, schafft eine Bewohner*innenparkzone Bereiche, die zeitlich begrenzt, Kund*innen und Besucher*innen, oder aber, mit entsprechendem Ausweis in der Windschutzscheibe, Zonenbewohner*innen zur Verfügung stehen. Auf diese Weise sollen Fremddauerparker*innen, beispielsweise Berufspendler*innen, verdrängt werden, Bereiche für die Bewohnerschaft reserviert, aber auch Kurzzeitparkplätze für Kund*innen und Besucher*innen zur Verfügung gestellt werden.

In reinen Wohngebieten oder anderen Gebieten mit geringer Arbeitsplatzdichte werden keine Bewohner*innenparkzonen eingerichtet, da dies hier in aller Regel nicht zu einem Vorteil führen würde.

Übrigens gibt es auch mit einem Bewohner*innenparkausweis kein Anrecht auf einen Parkplatz in der Bewohner*innenparkzone.

Bewohner*innenparkzonen in Kiel

In Kiel sind Bewohner*innenparkzonen als eingeschränkte Haltverbotszonen eingerichtet - dies bedeutet, dass nur in den mit dem "blauen P" beschilderten Bereichen entsprechend der jeweiligen Zusatzbeschilderung geparkt werden darf.

Achtung: Manchmal gelten auf beiden Seiten einer Straße oder in Straßenabschnitten unterschiedliche Regelungen! Bitte beachten Sie die Beschilderung.

Derzeit gibt es in der Landeshauptstadt Kiel acht Bewohner*innenparkzonen:

  • A - Altstadt
  • B - Blocksberg
  • D - Düsternbrook
  • G - Gerhardstraße
  • L - Legienstraße
  • N - Neumühlen
  • P - Prüne
  • W - Waisenhofstraße 

Zusatzbeschilderung – Welcher Parkplatz ist wie geregelt?

Freie, das heißt kostenlose und zeitlich unbegrenzte öffentliche Parkplätze sind für jede*n Autofahrer*in nutzbar. Hier ist nur das "blaue P" beschildert.

Frei ist auch der nicht weiter beschilderte rechte Fahrbahnrand - im Rahmen der Regelungen der StVO.

Achtung: In Zonen eingeschränkten Haltverbots darf am freien Fahrbahnrand nicht geparkt werden - es sei denn, die Zone ist per Zusatzbeschilderung für Fahrzeuge mit Bewohner*innen-Parkausweis und ggf. Carsharing-Fahrzeuge freigegeben. In diesem Fall dürfen diese im Rahmen der Regelungen der StVO mit gut sichtbar ausgelegtem Bewohner*innen-Parkausweis am Fahrbahnrand parken.

Fahrzeuge mit dem der jeweiligen Zone entsprechenden Bewohner*innen-Parkausweis dürfen dort frei parken, wo die Beschilderung "P" mit dem Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis XY" angebracht ist.

Innerhalb von Zonen eingeschränkten Haltverbots mit dem Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis Zone XY frei" dürfen Fahrzeuge mit dem passenden Bewohner*innen-Parkausweis im Rahmen der Regelungen der StVO auch an nicht weiter beschilderten Fahrbahnrändern parken. Fahrzeuge ohne Bewohner*innen-Parkausweis dürfen hier nicht parken.

Auf Parkplätzen mit "P"-Beschilderung dürfen Fahrzeuge mit Bewohner*innen-Parkausweis auch innerhalb solcher Zonen nur dann frei parken, wenn unter dem betreffenden "P"-Schild das Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis XY" angebracht ist. Andernfalls gelten hier auch für sie die jeweils beschilderten Bewirtschaftungsregelungen (Parkscheibe, Parkschein).

Beachten Sie daher auch innerhalb von eingeschränkten Haltverbotszonen mit Freigabe für Bewohner*innen-Parkausweis immer die konkrete Beschilderung im jeweiligen Straßenabschnitt.

Sie möchten einen Bewohner*innen-Parkausweis beantragen? Hier finden Sie weitere Informationen. 

Schild zum Bewohner*innenparken

Bei Beschilderung "P - mit Parkschein" bzw. "P - mit Parkscheibe" ohne das Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis Zone XY frei" gilt auch innerhalb von Bewohnerparkzonen: Es ist das Parken zu den angegebenen Zeiten je nach Beschilderung für alle parkschein- bzw. parkscheibenpflichtig und nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer erlaubt.

Außerhalb der angegebenen Bewirtschaftungszeiten darf dort jede*r kostenlos parken.

Gemischt bewirtschaftete Parkplätze sind eine Kombination aus Bewohner*innen-Parkplätzen und auf sonstige Weise bewirtschafteten Parkplätzen. Hier sind unter dem "P"-Schild mehrere Zusatzschilder angebracht: "mit Parkschein" oder eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe und jeweils zusätzlich noch das Schild "Bewohner mit Parkausweis XY frei".

Fahrzeuge mit gut sichtbar ausliegendem Bewohner*innen-Parkausweis dürfen auf solchen Parkplätzen kostenlos und unbegrenzt parken.

Für Fahrzeuge ohne gültigen Bewohner*innen-Parkausweis ist das Parken innerhalb der angegebenen Zeiten kostenpflichtig und/oder zeitlich begrenzt.

Außerhalb der angegebenen Bewirtschaftungszeiten darf dort jede*r kostenlos parken.

 

Neue Bewohner*innenparkzonen einrichten

Um neue Bewohner*innenparkzonen einrichten zu können, müssen zunächst ein hoher Parkdruck und ein hoher Fremdparkeranteil nachgewiesen werden. Hierzu bedarf es umfangreicher Erhebungen.

Im Rahmen der Erstellung des Mobilitätskonzepts | Ruhender Kfz-Verkehr 2035 wurden diese Erhebungen für weite Teile des dicht bebauten Stadtgebiets durchgeführt. In den nächsten Jahren werden nun nach und nach Gebiete mit entsprechend hohem Parkdruck auf geeignete Zuschnitte neuer Bewohner*innenparkzonen hin untersucht. Wenn konkrete Planungen hierzu vorliegen und politisch beschlossen wurden, kann die schrittweise Umsetzung erfolgen.


Rechtliche Grundlagen

Vorgaben für Bewohner*innenparkzonen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO, §45 Absatz 1b) und in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV StVO) festgelegt.


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Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Tiefbauamt