Datenschutzhinweise Unterhaltsvorschuss
Information nach Artikel 13 DSGVO
für die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss im Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel
Unser Umgang mit Ihren Daten und Rechten
Nachfolgend informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden Ansprüche und Rechte. Alle unsere Mitarbeiter*innen sind zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen verpflichtet.
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
Datenverantwortlicher
Oberbürgermeister Dr. Ulf Kämpfer
rathaus@kiel.de
Vertreten durch das Jugendamt
Abteilung 54.1.1 - Beistandschaften/ Unterhaltsvorschuss/ Beurkundung
Holstenstraße 88-90, 24103 Kiel
0431 901-1154
Eva.Jordan@kiel.de
Datenschutzbeauftragter und Auskunftsrecht
Sie haben nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die Sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei Fragen zum Datenschutz oder vermuteten Verletzungen des Datenschutzrechtes können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel wenden:
0431 901-2771
datenschutz@kiel.de
Ihnen steht zudem ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, zu.
0431 988-1200
mail@datenschutzzentrum.de
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?
Ihre Daten werden erhoben, um den Antrag auf Unterhaltsvorschuss bearbeiten zu können, bzw. den gesetzlichen Auftrag der Unterhaltsvorschusskasse (insbesesondere die Unterhaltsheranziehung nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz –UhVorschG) erfüllen zu können.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.
- UhVorschG
- § 68 des Sozialgesetzbuchs, Achtes Buch (SGB VIII)
Darüber hinaus erheben wir Daten, wenn Sie darin ausdrücklich einwilligen, zum Beispiel Ihre Handy-Nummer zur einfachen Kommunikation. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt aufgrund Ihrer freiwilligen Entscheidung.
Widerrufsmöglichkeiten bei Einwilligungserklärungen
Da die Datenverarbeitung auf Ihrer Einwilligung beruht, steht Ihnen nach Artikel 7 Abs. 3 DS-GVO das Recht zu, eine abgegebene Einwilligungserklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die „Wirkung für die Zukunft“ eines Widerrufs bedeutet, dass alle bis dahin auf Grundlage Ihrer Einwilligung bewirkten Verwendungen rechtmäßig bleiben.
Wer bekommt Ihre Daten? (Weitergabe an Dritte)
Im Rahmen unserer Aufgabenerfüllung werden Daten, nur soweit im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich, weitergegeben:
- an den antragstellenden Elternteil
- an den Unterhaltspflichtigen
- Ggf. an gesetzliche Vertreter/Betreuer der Eltern
- ggf. an Dolmetscher bei Gesprächen mit einem Elternteil, für die eine Übersetzung notwendig ist
- an Gerichte und Vollstreckungsorgane, soweit für die Unterhaltsfestsetzung/-durchsetzung ein gerichtlicher Antrag notwendig wird
- Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter, Wohngeldstelle u. a.)
- Amt für Finanzwirtschaft der Landeshauptstadt Kiel
- Rechtsamt der Landeshauptstadt Kiel; sodann ggf. Verwaltungsgericht
- Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Kiel <
- andere Unterhaltsvorschusskassen
- Standesämter
- Falls die Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB oder die Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB nicht erfüllt wird, erfolgt im Rahmen der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, je nach Einzelfall, außerdem eine Erhebung bzw. Weitergabe der Daten bei bzw. an folgende(n) Stellen: <
- Versicherungsträger, Sozialleistungsträger, Rententräger, Banken, Arbeitgeber, Polizei, Staatsanwaltschaft, Kraftfahrtbundesamt, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Schuldnerberatungen, Einwohnermeldebehörden, Behörden anderer Kommunen, Bundesamt für Finanzen, Finanzämter, Justizvollzugsanstalten, Bundeszentralregister, Ausländerzentralregister, mit Unterhaltsangelegenheiten betraute ausländische Behörden, Vermieter
Soweit Sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, erfolgt im Rahmen der notwendigen Korrespondenz eine Datenweitergabe an den Rechtsanwalt.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
Die Daten werden nach der Erhebung noch 10 Jahre nach Volljährigkeit des Kindes gespeichert.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Kind volljährig wird.
Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?
Nein. Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes – EWR) findet nicht statt.
Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
Zum Zeitpunkt des Antrags auf Unterhaltsvorschuss besteht keine Pflicht zur Bereitstellung der Daten, jedoch kann bei unzureichender Bereitstellung der Daten keine verwaltungsmäßige Bearbeitung durchgeführt werden. Sie müssen nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. In der Regel wird es so sein, dass die Daten offensichtlich erforderlich sind. Wenn Sie Zweifel an der Erforderlichkeit haben, fragen Sie uns! Bei einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht teilen wir Ihnen die entsprechende Rechtsgrundlage mit. Dabei sind alle beteiligten Stellen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Welche Datenschutzrechte haben Sie?
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
- Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Stand der Information: 9. März 2023