Mit dem Hund in der Stadt

Ein Hund bereitet viel Freude und bereichert das Leben. Allen Menschen, die es wollen, muss es deshalb möglich sein, einen Hund zu halten. Gleichzeitig müssen Mitmenschen ohne Hund sich darauf verlassen können, dass ihr Leben durch die Hundehaltung nicht eingeschränkt wird.

Die Landeshauptstadt steht für die Wünsche der Kieler*innen ebenso ein wie für die Interessen der Hundehalter*innen.

So werden beispielsweise kostenlose Hunde-Schietbüdel ausgegeben, verbunden mit der Erwartung, dass diese auch überall zum Einsatz kommen: auf den Straßen, Gehwegen, Plätzen, dem Straßenbegleitgrün, den Baumscheiben, in den Grün- und Parkanlagen.

 
Welttag des Hundes: Wissenswertes rund um den Kieler Hund

Springender Hund bei einem Wettbewerb
Foto: Thomas Eisenkrätzer

Hunde-Auslaufflächen

In Kiel haben Hunde auf insgesamt 19 Hundeauslaufflächen freien Auslauf. Die Bereiche sind in den jeweiligen Grünanlagen entsprechend ausgeschildert. Das hilft Ihnen, sie ohne große Mühe zu finden und sicher zu sein, dass Sie sich auf der richtigen Fläche befinden.
 


Weitere Freilaufzone

In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März am Strand zwischen Falckenstein (nördlich der Wegekreuzung Deichweg / Falckensteiner Strand) und Schilksee.

In der Zeit vom 1. April bis zum 30. September ist die dortige Beschilderung zu beachten.
 
Bitte bedenken Sie:
Mit Ausnahme des eingezäunten Hundeauslaufs im Schrevenpark sind die Flächen, die nun für den Hundefreilauf genutzt werden dürfen, nicht nur für Hunde da, sondern gleichfalls für Erholungssuchende.

Beseitigen Sie also bitte auf allen Flächen - auch auf den Freilaufflächen - den Kot und nehmen Sie Rücksicht!


Kleiner Knigge für Hundehalter*innen

Nicht alle Hunde sind gehorsam, nicht alle Menschen wissen alles über Hundeerziehung. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen bei der Erziehung Ihres Hundes in einer der zahlreichen Kieler Hundeschulen beraten.

Adressen gewerblicher Hundeschulen finden Sie im Internet. Die Hundevereine in Ihrer Nähe sind unter www.vdh-nord.de aufgeführt. 
 

Nehmen Sie das Häufchen zum Beispiel mit einer Tüte auf und werfen Sie diese in die Restmülltonne oder unterwegs in öffentliche Abfallbehälter.

Hunde dürfen nicht in Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Theater und sonstige Vortragsräume mitgenommen werden.

In Fußgängerzonen, Parks, Grünanlagen und Tiergehegen, auf Friedhöfen, Sportanlagen, Zelt- und Campingplätzen, in Wäldern und Naturschutzgebieten.

Diese sind besonders schutzlos und leicht zu ängstigen. Nehmen Sie den Hund an die kurze Leine und halten Sie Abstand. Zeigen Sie, dass Sie Ihren Hund unter Kontrolle haben und bereit sind, Rücksicht zu nehmen.

  • Der Jungaufwuchs (die Keimlinge der Altbäume) in den Kieler Wäldern leidet sehr unter Trittschäden, die von Hunden verursacht werden. Denken Sie daran, dass das Wild in den Wäldern durch Hunde beunruhigt und gestört wird.
  • Wasservögel sollten für Ihren Hund tabu sein. Wassergeflügel ist insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit sehr störanfällig. Nehmen Sie Ihren Hund deshalb an die kurze Leine, wenn Sie Schilfgürtel passieren.
  • Hunden sind außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung

Hundehalter*innen beziehungsweise diejenigen, die Hunde ausführen, müssen Regeln beachten, die in diversen Rechtsgrundlagen festgelegt sind (zum Beispiel im Hundegesetz, in der Straßenreinigungs- und Grünanlagensatzung oder im Landeswaldgesetz).

Die Hundesteuer befreit sie nicht von diesen Pflichten, denn kein ordnungswidriges oder strafbares Handeln lässt sich mit der Zahlung von Steuern rechtfertigen.
 

Hundeführer*innen sind verpflichtet, unverzüglich den Kot ihrer Hunde zu entfernen.

Grundlagen

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein, Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel, Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel
 

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des vorstehenden Satzes zu führen.

Für das Halten und Führen gefährlicher Hunde gelten besondere Pflichten. Erwähnt sei hier die Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis ist zum Beispiel nur zu erteilen, wenn die Hundehalter*in das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt.

Einzelheiten können beim Bürger- und Ordnungsamt unter 0431 901-2181 und 0431 901-2192 erfragt werden.

Grundlage

Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015
 

Hunden sind außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.

Grundlage

Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015
 

Die Steuermarke muss dem Hund zusätzlich zu der unter 3. genannten Kennzeichnung bei jedem Verlassen des privaten Grundbesitzes oder der Wohnung angelegt werden.

Grundlage

Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer
 

Hunde dürfen nicht mitgenommen werden

  • in Kirchen, Kindergärten, Schulen & Krankenhäuser,
  • in Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- & Versammlungsräume und
  • in Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze & Liegewiesen.

Grundlage

Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015
 

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren oder in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete (darunter sind gemäß Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt Kiel die öffentlichen Grünanlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, zu verstehen. Hierzu gehören
  • die Grün- und Parkanlagen mit ihren Anpflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind,
  • die Spiel- und Bolzplätze,
  • die Tiergehege,
  • die allgemein zugänglichen Grünanlagen von Kleingärten und
  • das Straßenbegleitgrün
  • in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Märkten und Messen,
  • in öffentlichen Gebäuden u. öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Wäldern und dort nur auf Waldwegen.

Grundlage

Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015, Landeswaldgesetz, Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel
 

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Siehe Punkt 2 „Allgemeine Aufsichtspflicht“.
 

Ausnahmen vom Leinenzwang und Mitnahmeverbot gibt es für

  • Diensthunde von Behörden,
  • Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes,
  • Blindenführhunde,
  • Behindertenbegleithunde,
  • Herdengebrauchshunde,
  • Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Grundlage

Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015
 

Verstöße gegen die Allgemeine Aufsichtspflicht, den Leinenzwang, das Mitnahmeverbot und gegen die Kotentfernungspflicht gelten als Ordnungswidrigkeiten und sind mit Bußgeldern belegt.

Grundlage

Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015, Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel, Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel
 

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  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. Dezember 1994
  • Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015
  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25. November 2003, berichtigt 2004
  • Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz) vom 05. Dezember 2004
  • Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer vom 1. März 2017
  • Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel vom 9. April 1984
  • Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung) vom 22.Dezember 2004

Zum Herunterladen

Flyer Deckblatt

Flyer "Mit dem Hund unterwegs in Kiel"

 

Auch interessant

Übersichtskarte der Hundeauslaufflächen

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Grünflächenamt - Bürgerservice
Holstenstraße 108
24103 Kiel
 

0431 901-3833