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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0186/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Im Nachgang zum mündlichen Kurzbericht des Umweltschutzamtes in der nichtöffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 04. Februar 2021 über die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen in Kieler Kleingartenanlagen legt das Umweltschutzamt folgende Geschäftliche Mitteilung vor.

 

2019 hat das Umweltschutzamt sämtliche Kleingartenanlagen in Kiel systematisch dahingehend überprüft, ob sich diese auf Altablagerungen befinden. Während dieser Prüfung hat der Kreisverband der Kleingärtner e. V. mit Schreiben vom 20. Juni 2019 darum gebeten, Parzellen auf der KGA Sandberg aus der Nutzung zu nehmen, da aufgrund der dortigen Altablagerung Gefahren zu vermuten seien. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wurde der Verband über die in Vorbereitung befindlichen Bodenuntersuchungen informiert. Die Überprüfung hatte ergeben, dass für folgende Anlagen, die von dem Kleingärtnerverein Hassee e. V. genutzt werden

 

  • Kleingartenanlage Sandberg (Stadtteil Hassee)
  • Kleingartenanlage Pappelkoppel (Stadtteil Hassee)
  • Kleingartenanlage Baumwegkoppel (Stadtteil Gaarden-Süd)
  • Kleingartenanlage Sandkoppel (Stadtteil Hassee)
  • Kleingartenanlage Drachensee (Stadtteil Hassee)

 

sowie für die vom Kleingärtnerverein Ellerbek e. V. verwaltete

  • Kleingartenanlage Hornskampkoppel (Stadtteil Wellingdorf)

 

eine Gefährdungsabschätzung nach dem Bundesbodenschutzgesetz als sinnvoll erachtet wurde.

 

Mit Fördermitteln des Landes wurde die Hanseatisches Umwelt-Kontor GmbH (HUK) mit der gutachterlichen Leistung für die Anlagen des KGV Hassee e.V. im September 2019 beauftragt. In einem ersten Schritt wurde ein Untersuchungsprogramm durch den Gutachter in enger Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde der LH Kiel (uBB) und dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) erarbeitet. Dieses für die fünf genannten Kleingartenanlagen erstellte Untersuchungskonzept wurde den Mitgliedern des KGV Hasse e.V. sowie den Pächtern der Anlagen am 16. Januar 2020 durch den Gutachter vorgestellt.

 

Die Feldarbeiten zum Gutachten (Bodensondierungen/Entnahme von Oberbodenmischproben) erfolgten im Mai 2020. Die digitalen Endfassungen der Gutachten liegen seit dem 03. Februar 2021 vor (s. Anlage 1). Das Gutachten für die KGA Hornskampkoppel des KGV Ellerbek ist etwas später an ein anderes Unternehmen vergeben worden und noch in Bearbeitung. Die einzelnen Schritte der Untersuchungen sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sind mit dem LLUR erörtert und abgestimmt worden.

 

Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse ist auf der Basis der einzelnen Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) für unterschiedliche Nutzungsszenarien vorgenommen worden. Für die Kleingärten sind die Prüfwerte des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze und des Wirkungspfades Boden-Mensch maßgeblich.

Beim Wirkungspfad Boden-Mensch ist der sensibelste Prüfwert für Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), der gemäß dem Erlass des Landes von 2017 bei Kinderspielflächen anzuwenden ist, zu Grunde gelegt worden. Auf der Basis dieses Prüfwertes wurde vom Gutachter ein Beurteilungswert von 1,2 mg Benzo(a)Pyren / kg Trockenmasse (mg B(a)P / kg TM) als maßgeblicher Einzelstoff aus der Gruppe der PAK hergeleitet.

 

r den Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze sind in den unterschiedlichen Bodentiefen die Prüf-werte 1,0 und 1,5 mg B(a)P / kg TM maßgeblich.

 

Nach dieser Bewertung sind auf vier der fünf Kleingartenanlagen des KGV Kiel Hassee keine nennenswerten Überschreitungen des Beurteilungswertes oder des Prüfwertes ermittelt worden, sodass diese Anlagen ohne Bedenken so weiter betrieben werden können, wie bisher (s. auch Anlagen 2 und 4).

Lediglich auf der Anlage Baumwegkoppel wurden Überschreitungen festgestellt, auf die im Folgenden detailliert eingegangen wird.

 

 

Anlage Baumwegkoppel

 

Auf der Kleingartenanlage Baumwegkoppel mit insgesamt 38 Parzellen wurden in den Oberbodenmischproben flächig Überschreitungen des o. g. Beurteilungswertes und des Prüfwertes festgestellt. Die Laboruntersuchungen ergab einen Maximalwert beim Wirkungspfad Boden-Mensch von 3;4 mg B(a)P / kg TM (Beurteilungswert 1,2) und beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze von 4,5 mg B(a)P / kg TM (Prüfwert 1,5). Die einzelnen Werte können aus der Anlage 2 entnommen werden.

 

Der Gutachter schlägt daher folgende Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen vor:

 

  1. Die Anbaufläche für Gemüse wird auf maximal 12 m² je erwachsene Person beschränkt. Ausgenommen sind Anbauflächen für Beerensträucher und Obstbäume, bei denen eine relevante Schadstoffanreicherung ausgeschlossen werden kann. Ein Anbau von Gemüse zur Versorgung von Kleinkindern ist generell zu vermeiden.

 

  1. Ein Anbau von Nahrungspflanzen in Hochbeeten ist eine empfehlenswerte Alterative zum Anbau im anstehenden Boden. Die Hochbeete sind mit unbelastetem Boden zu füllen.

 

  1. Vor dem Verzehr werden alle Gemüse/ Früchte in jedem Fall gut gewaschen, ggf. geschält bzw. die äeren bodennahen Blätter entfernt.

 

  1. Parzellen, die überwiegend dem Aufenthalt von Kindern dienen, werden so gestaltet, dass der direkte Kontakt mit dem anstehenden Boden vermieden werden kann:

                      Anlegen oder Erhalt von Rasenflächen

                      Anpflanzung von Bodendeckern

                      Abdeckung zwischen den Anpflanzungen mit Rindenmulch oder Ähnlichem

                      In stark beanspruchten Bereichen (z.B. unter Spielgeräten, Sandkästen etc.) ist ein begrenzter Bodenaustausch von 10 cm und eine Grabsperre (Geotextil) erforderlich.

 

  1. Bodenbewegungen sind weitestgehend zu vermeiden. Bei allen unvermeidbaren Bodenarbeiten im Bereich der Altablagerung ist das Aushubmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. In jedem Fall ist bei der Errichtung von Gebäuden, Gartenlauben etc. die untere Bodenschutzbehörde, bzw. die Immobilienwirtschaft zu beteiligen.

 

Die Immobilienwirtschaft wird aufgrund der Einschränkungen eine Umwidmung der Parzellen in Freizeitgärten anstreben und beabsichtigt in Abstimmung mit dem Kleingartenverein Hassee, die Grundstücke direkt an die Nutzer*innen zu verpachten. Für die Einschränkung des Nutzpflanzenanbaus erhalten die Pächter*innen eine angemessene Entschädigung entsprechend den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes. Zudem stellt die Immobilienwirtschaft die erforderlichen Materialien (Hochbeete, Boden bzw. Kompost, Geotextile) zur Verfügung und übernimmt die erforderliche Bodenentsorgung. Um eine effiziente Verwaltung der Fläche zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass ein Großteil Parzellen weiter bewirtschaftet werden.

 

Sollten die Pächter*innen aufgrund dieser Nutzungseinschränkungen mehrheitlich auf die weitere Nutzung ihrer Parzellen verzichten, wäre auch die Aufgabe der gärtnerischen Nutzung der gesamten Kleingartenanlage Baumwegkoppel nach angemessener Entschädigung auf Grundlage des Bundeskleingartengesetzes aller Pächter*innen sowie die Umwandlung der gesamten Anlage in eine naturnahe Ausgleichsfläche denkbar.

Allerdings stehen für diesen Fall leider keine entsprechenden Ersatzgärten in angemessener Entfernung zur Verfügung, die von der Landeshauptstadt Kiel angeboten werden könnten.

 

Der KGV Kiel Hassee e. V. und der KV Kiel der Kleingärtner sind bereits über die Untersuchungsergebnisse informiert worden.

 

here Erläuterungen zu den Grundlagen, der Methodik und den Ergebnissen der Untersuchungen können der Anlage 1 entnommen werden.

 

 

Anlagen:

 

1. Orientierende Untersuchung der Kleingartenanlage „Baumwegkoppel“ (Berichtsteil)

 

2. Ergebnisplan für die Kleingartenanlage Baumwegkoppel

 

3. Ergebnisplan für die Kleingartenanlagen Sandberg und Pappelkoppel

 

4. Ergebnisplan für die Kleingartenanlagen Sandkoppel und Drachensee

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

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Anlagen

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