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ALLRIS - Auszug

13.07.2023 - 10.37 Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2023/2024 – Fortschreibung und Aktualisierung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

  1. Zugestimmt wird der Umsetzung der in Anlage 2 Ziffer 4 und 5 aufgeführten Handlungsvorschläge zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen

 

im Kindergartenjahr

für unter 3-Jährige

für Elementarkinder

für Schulkinder

2023/2024

35

-61

385

2024/2025

0

   0

199

 

und zur bedarfsgerechten Umwandlung von Betreuungsplätzen laut Anlage 2 Ziffer 6

 

im Kindergartenjahr

für unter 3-Jährige

für Elementarkinder

2023/2024

10

73

 

(Hinweis: Es wurden bereits Plätze für das Jahr 2023/2024 in der Bedarfsplanung 2022/2023 beschlossen, an dieser Stelle geht es um den Beschluss zur Schaffung weiterer Plätze. Die Gesamtübersicht befindet sich auf Seite 25 der Anlage 1).

 

Die geplanten Platzveränderungen für das Jahr 2023/2024 inklusiver aller Maßnahmen (neue und bereits letztes Jahr beschlossene) gestalten sich wie folgt:

 

im Kindergartenjahr

für unter 3-Jährige

für Elementarkinder

für Schulkinder

2023/2024

95

67

385

2024/2025

85

98

199

 

  1. In der Anlage 1 Kapitel 3 werden Mehraufwendungen im Jahr 2023 in Höhe von 115.850 Euro, davon -11.800 Euro im Teilplan 365, 127.650 Euro im Teilplan 21 bis 24 dargestellt.

Erfahrungsgemäß können diese Mittel im Haushaltsvollzug in den entsprechenden Teilplänen gedeckt werden.

 

Die Aufwendungen für die Haushaltsjahre 2024 ff. werden in die jeweiligen Haushaltsplanungen mit eingebracht. Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung zum Haushalt.

 

  1. Die in der Anlage 3 dargestellten Stellenbedarfe in geringem Umfang in 2023 werden im Rahmen der Gesamtbewirtschaftung des Personalhaushaltes im Dezernat V gedeckt.

 

  1. Der Planstellenminderbedarf im pädagogischen Bereich und der Stundenmehrbedarf im Verwaltungsbereich für die Jahre 2024 und 2025 werden in die Stellenplan- und Haushaltsplanverfahren 2024 und 2025 eingebracht. Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung zum Haushalt.

 

  1. Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen individuellen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII haben, ist ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen (Kitas) oder Tagespflege vorzuhalten.

 

  1. Für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sind gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII Betreuungsplätze in Kitas oder Tages­pflege vorzuhalten, die bedarfsgerecht ausgestaltet sein sollen (Rechtsanspruch).

 

  1. Für jedes Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt (bezogen auf 3,5 Jahrgänge) ist gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Betreuungsplatz in einer Kita zu schaffen, der bedarfsgerecht ausgestaltet sein soll (Rechtsanspruch).

 

  1. Für Grundschulkinder ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII – und mit Blick auf den absehbaren Rechtsanspruch ab 2026 - ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten und qualitativ weiterzuentwickeln.

 

  1. Aufgrund einer veränderten Nachfrage, z. B. aufgrund demografischer Veränderungen, ist möglichst kurzfristig zu reagieren. Sofern möglich sind die Betreuungsangebote unterjährig den aktuellen Bedarfen von Eltern und Kindern anzupassen.

 

  1. Der im Sinne von § 80 SGB VIII festzustellende Ausbaustand am Stichtag 31. Dezember 2022 gemäß Anlage 4 wird zur Kenntnis genommen.
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Abstimmung: Einstimmig beschlossen – bei Enthaltung von Ratsherrn Ansgar Stalder (dieBasis)

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Zuständigkeit: Jugendamt