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02.06.2022 - 7.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“(Erneuter Aufstellungsbeschluss sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschluss)
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Bauausschusses
- Zusätze:
- Stadtplanungsamt, 61
- Gremium:
- Bauausschuss
- Datum:
- Do., 02.06.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift zur Kenntnis genommen und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:02
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Stadträtin Grondke weist auf den Investorenwechsel hin und dass sich die ursprüngliche Aufgabenstellung jedoch nicht geändert habe. Ratsherr Weigel (CDU) führt aus, dass in Zukunft bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Spielplätzen darauf geachtet werden solle, dass auch ortsfremde Kinder stets dort spielen dürfen.
Beschluss:
1. Im Stadtteil Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf wird für das Baugebiet zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenze zur Gemeinde Schönkirchen der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.
Die Abgrenzung des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge" ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2. Gleichzeitig wird der am 07.03.2019 durch den Bauausschuss erneut gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ aufgehoben.
- Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ im Stadtteil Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf für das Baugebiet zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenze zur Gemeinde Schönkirchen und seine Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.
- Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ und seine Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen.