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ALLRIS - Auszug

09.06.2022 - 10.2 Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2022/2023 – Fortschreibung und Aktualisierung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

1. Zugestimmt wird der Umsetzung der in Anlage 2 Ziffer 4 und 5 aufgeführten Handlungsvorschläge zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen

 

im Kindergartenjahr

für unter 3-Jährige

für Elementarkinder

für Schulkinder

2022/2023

45

28

213

2023/2024

25

32

829

 

und zur bedarfsgerechten Umwandlung von Betreuungsplätzen laut Anlage 2 Ziffer 6

 

im Kindergartenjahr

für unter 3-Jährige

für Elementarkinder

2022/2023

10

55

 

(Hinweis: Es wurden bereits Plätze für das Jahr 2022/2023 in der Bedarfsplanung 2021/2022 beschlossen, an dieser Stelle geht es um den Beschluss zur Schaffung weiterer Plätze. Die Gesamtübersicht befindet sich auf Seite 25).

 

2. In der Anlage 3 werden Mehraufwendungen im Jahr 2022 in Höhe von 209.000 EUR, davon

 -24.800 EUR im Teilplan 365, 233.800 EUR im Teilplan 211 dargestellt.

 

Die Mehraufwendungen von 233.800 EUR im Teilplan 211 Grundschulen können durch Minderaufwendungen an selber Stelle gedeckt werden.

 

3. Der sich durch die Frühjahrsprognose 2022 abzeichnende Mehraufwand für das Haushaltsjahr 2022 beträgt 8,8 Mio.€. Dem stehen 3,1 Mio. € Mehrerträge gegenüber. Diese Beträge werden im Nachtrag angemeldet (siehe Seite 5 der AdV).

 

4. Die Aufwendungen für die Haushaltsjahre 2023 ff. werden in die jeweiligen Haushaltsplanungen mit eingebracht. Die Aufwendungen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 liegen über den Aufwendungen der letztjährigen Haushaltsprognose.

In 2023 entspricht der Mehraufwand für Kindertagesstätten und –tagespflege (TPL 361 und 365) einer Summe von 8,7 Mio. €. Dem stehen 5,3 Mio. € Mehrerträge gegenüber.

In 2024 entspricht der Mehraufwand für Kindertagesstätten und –tagespflege einer Summe von 9,0 Mio. €. Dem stehen 3,8 Mio. € Mehrerträge gegenüber. Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung zum Haushalt.

 

5. Die in der Anlage 3 dargestellten Stellenbedarfe in geringem Umfang in 2022 werden im Rahmen der Gesamtbewirtschaftung des Personalhaushaltes im Dezernat V gedeckt.

 

6. Der Planstellenminderbedarf im pädagogischen Bereich und der Stundenmehrbedarf im Verwaltungsbereich für die Jahre 2023 und 2024 werden in die Stellenplan- und Haushaltsplanverfahren 2023 und 2024 eingebracht. Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung zum Haushalt.

 

7. Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen individuellen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII haben, ist ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen (Kitas) oder Tagespflege vorzuhalten.

 

8. Für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sind gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII Betreuungsplätze in Kitas oder Tages­pflege vorzuhalten, die bedarfsgerecht ausgestaltet sein sollen (Rechtsanspruch).

 

9. Für jedes Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt (bezogen auf 3,5 Jahrgänge) ist gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Betreuungsplatz in einer Kita zu schaffen, der bedarfsgerecht ausgestaltet sein soll (Rechtsanspruch).

 

10. Für Grundschulkinder ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten und qualitativ weiterzuentwickeln.

 

11. Aufgrund einer veränderten Nachfrage, z. B. aufgrund demografischer Veränderungen, ist möglichst kurzfristig zu reagieren. Sofern möglich sind die Betreuungsangebote unterjährig den aktuellen Bedarfen von Eltern und Kindern anzupassen.

 

Der im Sinne von § 80 SGB VIII festzustellende Ausbaustand am Stichtag 31. Dezember 2021 gemäß Anlage 4 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

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Abstimmung: Einstimmig beschlossen