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ALLRIS - Auszug

10.02.2015 - 7.2 Einleitung Vorbereitender Untersuchungen und Antragstellung zur Aufnahme in das Städtebau-förderungsprogramm "Städtebaulicher Denkmalschutz" für da...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Ratsherr Schulz, SPD, beantragt die Beschlussvorlage in der Fassung des Beschlusses des Bauausschusses zur Abstimmung zu stellen.

 

Beschluss in der geänderten Fassung nderungen in Fettdruck) :

 

 

  1. Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschließt für das in Anlage 1 dargestellte Untersuchungsgebiet „Festung Friedrichsort mit Alt-Friedrichsort“ gemäß § 141 Abs. 1 BauGB die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen (VU) nach § 141 Abs.3 BauGB, zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit des o.g. Gebietes.

Das Untersuchungsgebiet verfügt über folgende Grobabgrenzung:

  • Christianspries (Höhe östlich Lindenauwerft)
  • An der Schanze / Brauner Berg
  • rdlich Brauner Berg und Palisadenweg
  • westlich Deichweg und Falckensteiner Strand (seeseitig)
  • dlich der Gelände Magnetische Messstelle der Bundeswehr und Caterpillar (seeseitig)
  • Skagerrakufer
  • östlich Lindenauwerft

Der räumliche Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen ist ortsüblich bekanntzumachen.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung Betroffener, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

Mit der Maßnahme sollen auf jeden Fall auch die Entwicklungspotenziale des Industriegebiets Friedrichsort geklärt werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Land Schleswig-Holstein den Antrag auf Aufnahme in das StädtebauförderungsprogrammStädtebaulicher Denkmalschutz“r das Programmjahr 2015 zu stellen.

Im Antrag ist darauf hinzuweisen, dass bislang in der mittelfristigen Finanzplanung keine Mittel für die Kofinanzierung der Städtebauförderung dieser Maßnahme vorgesehen sind.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die unter Punkt 1 beschlossenen Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 Abs. 3 BauGB zu vergeben und durchführen zu lassen  vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel.

 

 

 

 

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Abstimmung:  einstimmig beschlossen