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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0610/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

  1. Die vertretungsberechtigte Person der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der KVG wird angewiesen, folgende Personen aus dem Aufsichtsrat der KVG abzuberufen:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Frau Astrid Leßmann

1. Frau Annika Schütt

2. Ratsherr Rainer Kreutz

2.  Herr Florian Weigel

3. Ratsfrau Anke Oetken

4. Herr Achim Heinrichs

3. Frau Daniela Sonders

4. Ratsherr Nesimi Temel

 

Die beiden von der Gesellschafterversammlung gewählten Vertreter*innen der Beschäftigten sind formal abzuberufen, sobald die Wahl neuer Mandatsträger*innen durch die Belegschaft der KVG erfolgt ist.

 

  1. Die vertretungsberechtigte Person der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der KVG wird angewiesen, folgende Personen in den Aufsichtsrat der KVG zu wählen:

 

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Ratsfrau Anke Oetken

1. Ratsfrau Katharina Rathjen

2. Ratsherr Rainer Kreutz

2. Ratsherr Lasse Strauß

3. Ratsfrau Tabea Philipp

4. Ratsherr Maik Kristen

3. Ratsfrau Antje Möller-Neustock

4. Ratsherr Jürgen Meereis

 

  1. Die vertretungsberechtigte Person der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der KVG wird angewiesen, auf Basis des Wahlergebnisses der Beschäftigten der KVG, zwei weitere Mitglieder für die Arbeitnehmerseite in den Aufsichtsrat zu wählen.

 

  1. Die von der Ratsversammlung entsandten Mitglieder werden abberufen:

 

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Ratsherr Matthias Treu

1. Herr Timo Dittrich

2. Frau Sigrid Schröter

2.  Ratsfrau Elisabeth Pier

 

  1. Folgende Mitglieder werden in den Aufsichtsrat der KVG entsandt:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Ratsfrau Janine Blöhdorn

1. Frau Nida Selin Baydik

2. Ratsherr Raman Muhamad

2. Ratsherr Dr. Matthias Hüls

 

  1. Als Aufsichtsratsvorsitzende*r wird vorgeschlagen:

 

 Ratsfrau Anke Oetken

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Sachverhalt/Begründung

 

Die Landeshauptstadt Kiel ist alleinige Gesellschafterin der KVG. Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Solange die Landeshauptstadt Kiel die Mehrheit an der Gesellschaft hält, sind zwei Mitglieder von der Ratsversammlung zu entsenden, die übrigen Mitglieder sind von der Gesellschafterversammlung zu wählen (§ 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).

 

Die Gesellschaft ist aufgrund ihrer Beschäftigtenzahl den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes unterworfen, sodass auf dieser gesetzlichen Grundlage ein Drittel des Gremiums (vier Mandate) in einer Wahl der Beschäftigten ermittelt wird. 

Darüber hinaus besteht zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Gewerkschaft ver.di ein Stimmbindungsvertrag vom 07.01.2002. Demnach hat sie ihre Vertreter*innen in der Gesellschafterversammlung entsprechend anzuweisen, darüber hinaus im Umfang von einem Sechstel (zwei Mandate) Arbeitnehmervertreter*innen zu wählen, sodass der Aufsichtsrat insgesamt paritätisch besetzt ist.

Abzüglich der zwei von der Landeshauptstadt zu entsendenden Mitglieder verbleiben somit vier weitere zu wählende Mitglieder.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode der Landeshauptstadt Kiel, spätestens jedoch nach Ablauf der in § 102 AktG bestimmten Zeit. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.

 

Durch die Kommunalwahl am 14. Mai 2023 ist eine Entsendung bzw. Wahl neuer Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Aufsichtsrat der KVG seitens der Landeshauptstadt Kiel vorzunehmen.

 

Aufgrund des „Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ hatte die Gesellschafterversammlung auf Beschluss des Hauptausschusses vom 10.11.2021 (Drs. 0934/2021) festgelegt, dass der Aufsichtsrat der KVG bis zum 31.12.2026 zu mindestens einem Drittel mit Frauen besetzt werden soll. Derzeit verteilen sich die Mandate der Arbeitnehmer*innenseite auf eine Frau sowie fünf Männer.

 

Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder.

 

Folglich sind bei den an dieser Stelle von der Ratsversammlung insgesamt jeweils drei Männer und drei Frauen zu wählen bzw. zu entsenden. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

Das Vorschlagsrecht für den Vorsitz des Aufsichtsrates steht nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KVG der Landeshauptstadt Kiel als Anteilseignerin zu.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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