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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0644/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Die von der Landeshauptstadt in den Aufsichtsrat der ZTS entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder werden abberufen:

 

Mitglied Ersatzmitglied

1. Ratsherr Matthias Treu 1. Herr Hans-Werner Tovar

2. Ratsfrau Antje Möller-Neustock 2. Frau Annika Schütt

3. Ratsfrau Constance Prange 3. Herr Nue Oroshi

4. Frau Sigrid Schröter 4. Frau Madina Assaeva

5. Herr Willi Voigt 5. Ratsherr Arne Stenger

 

 

  1. Die Landeshauptstadt Kiel entsendet folgende neue Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der ZTS:

 

Mitglied Ersatzmitglied

 

1. Ratsherr Sven Krumbeck 1. Herr Tolga Bertizlioglu

 

2. Ratsherr Dr. Matthias Hüls 2. Ratsherr Matthias Treu

 

3. Frau Sigrid Schröter 3. Ratsfrau Constance Prange

 

4. Ratsfrau Katharina Rathjen 4. Ratsfrau Karla Frieben-Wischer

 

5. Ratsherr Pascal Schmidt 5. Ratsherr Marcel Schmidt

 

 

c) Als Aufsichtsratsvorsitzende*r wird vorgeschlagen:

 

 Frau Sigrid Schröter

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Sachverhalt/Begründung

Der Aufsichtsrat der ZTS besteht gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus sechs Mitgliedern. Von der Ratsversammlung werden fünf Mitglieder entsandt. Das Land Schleswig-Holstein entsendet ein Mitglied. Für alle Mitglieder ist gemäß § 8 Abs. 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu entsenden.

 

Gemäß § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr vor Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel entscheidet. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter.

 

Gemäß § 8 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags hat die Landeshauptstadt Kiel das Vorschlagsrecht für den Vorsitz des Aufsichtsrats.

 

Durch die Kommunalwahl am 14. Mai 2023 ist eine Entsendung neuer Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Aufsichtsrat der ZTS seitens der Landeshauptstadt Kiel vorzunehmen.

 

Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.

Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Besetzung mit drei Frauen und zwei Männern nunmehr drei Männer und zwei Frauen zu bestimmen sind. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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