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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0680/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 

  1. Gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist die reguläre Amtszeit des Aufsichtsrates beendet. Aus Gründen der Klarheit werden die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bisherigen Aufsichtsrates dennoch abberufen.

 

Mitglied:     Ersatzmitglied:

  1. Frau Astrid Leßmann   1.  Ratsfrau Antje Möller-Neustock
  2. Herr Michael Frey   2.  Ratsherr Rainer Kreutz
  3. Frau Daniela Sonders  3.  Ratsfrau Anke Oetken
  4. Ratsherr Volkhard Hanns  4.  Herr Andreas Arend

 

  1. Die Landeshauptstadt Kiel entsendet folgende neue Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel mbH:

 

Mitglied:     Ersatzmitglied:

 

  1. Ratsherr Maik Kristen  1.  Ratsherr Sven Krumbeck

 

  1. Ratsherr Volkhard Hanns  2.  Ratsherr Matthias Treu
     
  2.  Frau Magdalena Drewes  3.  Ratsfrau Claudia Büsgen

 

  1. Frau Daniela Sonders …´ 4.  Ratsfrau Anke Oetken

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Zu 1)

Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.

 

Diesen Beschluss hat die Gesellschafterversammlung des Unternehmens in ihrer Sitzung am 28. März 2023 gefasst. Gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages führt der alte Aufsichtsrat seine Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Aufsichtsrates weiter.

 

Zu 2)

Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der aus acht Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder werden von der Landeshauptstadt Kiel in den Aufsichtsrat des Unternehmens entsandt und weitere vier Mitglieder werden von den Arbeitnehmer*innen des Unternehmens gewählt.

 

Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder.

 

Folglich sind jeweils zwei Männer und zwei Frauen zu entsenden. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

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