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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0580/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt

 

Nach § 8 der Geschäftsanweisung für die Durchführung von Winterdienstmaßnahmen vom 09.08.2011 hat der Abfallwirtschaftsbetrieb der Ratsversammlung jedes Jahr einen schriftlichen Bericht über den Aufwand, die Kosten und gewonnenen Erfahrungen der abgelaufenen Wintersaison vorzulegen. Vorliegend erfolgt die Berichterstattung über den Winterdienst 2022/2023.

 

Rechtliche Grundlagen

 

Nach § 45 Absätze 1 und 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) sind alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage. Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung.

 

Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung u.a. die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf öffentlichen Gehwegen auf die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu übertragen. Nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel (§ 6) obliegt die Pflicht zur Schnee- und Glatteisbekämpfung auf öffentlichen Gehwegen in Kiel den Grundstücksanlieger*innen.

 

Der Abfallwirtschaftsbetrieb ist für die Glatteisbekämpfung und Schneeräumung auf den öffentlichen Fahrbahnen, Radwegen und Fußgängerüberwegen innerhalb des Stadtgebietes zuständig. Der Winterdienst wird im Rahmen der organisatorischen, personellen und finanziellen Leistungsfähigkeit durchgeführt.

 

Die Winterdienstplanung wird nach der Verkehrsbedeutung einer Straße, eines Radweges oder Fußgängerüberweges ausgelegt. Zuerst sind verkehrswichtige Straßen mit ihren gefährlichen Stellen, das sind überwiegend Hauptverkehrswege, zu streuen und zu räumen. Nachrangig erfolgt der Winterdiensteinsatz in verkehrsunwichtigen Straßen, sogenannten Nebenstraßen. Diese Verfahrensweise wird rechtlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht gefordert.

 

Der ABK führt einen differenzierten Winterdienst durch, d.h. einen Winterdienst, der versucht, einen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu erreichen. „Differenzierung“ heißt dabei, dass nicht auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Strategie angewendet wird. Bei der Verwendung der Streustoffe wird vielmehr nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und deren Linienführung sowie nach Erfordernissen im Einzelfall unterschieden. Ziel ist dabei, die Verwendung von auftauenden Streustoffen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

 

 

Winterdienst 2022/2023

 

Der vergangene Winter war im Verhältnis zum Vorjahr, wie man auch an den Vergleichszahlen sehen kann, doppelt so intensiv wie zuvor. Im Gegensatz zu den Vorjahren hatte der ABK viele Schneetage bei seinen Einsätzen zu verzeichnen. An insgesamt 43 Tagen wurde ein winterlicher Bereitschaftsdienst ausgerufen, der sogenannte „Fenstergucker“ – die Bereitschaft zur selbstständigen Arbeitsaufnahme. An den Winterdiensteinsätzen kann man auch erkennen, dass der ABK in den frühen Morgenstunden häufig präventiv die verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen streuen musste.

Die statistischen Daten zu den Kosten und Einsätzen im Vergleich zu den Vorjahren sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

 

Tabelle 1 Winterdienstvergleich

 

2012/2013

2018/2019

2020/2021

2021/2022

2022/2023

Winterdienst-einsatztage

88

16

51

18

43

Winterdiensteinsätze

174

19

52

28

62

Personalstunden

32.298

6.587

9.648

7.843

14.648

Personal- und Sachkosten

2.321.884 

 461.090€

667.005 

 

 575.010

 680.173

Streusalzverbrauch

3.738 Mg

700 Mg

1.800 Mg

700 Mg

1.099 Mg

Streusandverbrauch

2.940 Mg

300 Mg

   800 Mg

300 Mg

   180 Mg

 

 

Im Kieler Stadtgebiet hatte der ABK in den Wintermonaten insgesamt 66 Streugutkisten stehen. Diese haben für den Winterdienst des ABK strategische Bedeutung bei der Bekämpfung von Eis und Schnee. Um häufige Regiefahrten einzelner Maschinen zu reduzieren und den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, benötigt der ABK diese im jedem Stadtteil. Die Kieler Bürger*innen können sich in Ausnahmefällen ihrer bedienen.

Zudem hat der ABK diese an besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen platziert, damit im Notfall zum Beispiel eine Straße mit einem starken Gefälle gestreut werden kann.

Bei Anforderungen von Ortsbeiräten bzw. wenn im Stadtgebiet eine gefährliche Stelle festgestellt wird, reagiert der ABK zeitnah.

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Aufstellen einer Streugutkiste besteht im Übrigen nicht.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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