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ALLRIS - Drucksache

Antrag der CDU-Ratsfraktion - 0167/2024-01

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Beratungsfolge

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Antrag

Der Standard für Gehwege wird hinsichtlich der bisher als ausreichend festgelegten Mindestanforderung von 2,50 m auf 1,80 m heruntergesetzt.

Die neu festgelegte Mindestanforderung einer Gehwegbreite von 1,80 m ist als Zielvorgabe für die Landeshauptstadt Kiel zu verstehen und soll zukünftig für alle Planungen als verbindliche Grundlage für die Gestaltung von Gehwegen dienen. 

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Sachverhalt/Begründung

Mit Drucksache Drs. 0454/2014 und Drs. 0872/2012 wurde die ausreichende Mindestbreite für Gehwege in der Landeshauptstadt Kiel auf 2,50 m festgelegt. Diese aktuell angewandte Mindestbreite von Gehwegen beruht auf einer Empfehlung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), ein gesetzliches Maß gibt es nicht.

Die FGSV ist eine private Institution und Interessenvertretung, keine unabhängige Institution des öffentlichen Rechts. Das von der FGSV ermittelte Mindestmaß ist nicht verbindlich und gerichtlich durchsetzbar.

Da die Landeshauptstadt Kiel eine gewachsene Stadt ist und alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sich den vorhandenen öffentlichen Verkehrsraum teilen müssen, greift die Festlegung auf die Empfehlung der FGSV zur Mindestgehwegbreite von 2,50 m nicht unerheblich in die Gesamtplanung und Aufteilung des öffentlichen Verkehrsraums ein.

In ihrer Berechnung geht die FGSV jedoch von einem Grundmaß von 1,80 m für den Verkehrsraum des Fußverkehrs aus. Dieses Grundmaß ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet. Das Tragen von z.B. Einkaufstaschen wird hier berücksichtigt. Dieses Maß sollte als Mindestmaß an engen Stellen ausreichend sein. Die Änderungen der Mindestbreite von Gehwegen von 2,50 m auf 1,80 m für zukünftige Planungen, auch im Zusammenhang mit der Stadtbahnplanung, würde mehr Flexibilität, vor allem im innerstätischen, gewachsenen Bereich bringen, vor allem dort, wo der Platz begrenzt ist.

Abschließend ist zu ergänzen, dass es sich hier lediglich um die Änderung der Mindestbreite von Gehwegen handelt. Je nach örtlicher Situation sind selbstverständlich weiterhin Mehrbreiten einzuplanen. 

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