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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0522/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

a)Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeshauptstadt Kiel im Aufsichtsrat der Kieler Bäder GmbH werden abberufen:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Herr Torsten Stagars

1. Frau Antje Möller-Neustock

2. Ratsherr Michael Frey

2. Herr Wolfgang Homeyer

3. Frau Lydia Rudow

3. Ratsherr Dirk Scheelje

 

b)Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeshauptstadt Kiel im Aufsichtsrat der Kieler Bäder GmbH werden für die verbleibende Amtszeit und für den neu zu bildenden Aufsichtsrat entsandt:

 

Mitglied

Ersatzmitglied

1. Ratsfrau Annika Schütt (SPD)

1. Ratsfrau Anna-Lena Walczak (SPD)

2. Ratsherr Michael Frey (CDU)

2. Ratsherr Rainer Kreutz (CDU)

3. Ratsfrau Daniela Sonders (GRÜNE)

3. Ratsfrau Anke Oetken (GRÜNE)

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die Amtszeit des Aufsichtsrates der Kieler Bäder GmbH endet gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr vor Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel entscheidet. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates weiter.

Die Gesellschaftsversammlung wird voraussichtlich erst nach dem 12.09.2018 stattfinden, so dass die reguläre Amtszeit des Aufsichtsrates derzeit noch nicht beendet ist. Deshalb ist vor der Neuentsendung in den Aufsichtsrat (Antragspunkt b) aufgrund der neuen Zusammensetzung der Ratsversammlung zuvor die Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder vorzunehmen (Antragspunkt a).

 

Der Aufsichtsrat der Kieler Bäder GmbH besteht gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus vier Mitgliedern. Der/die jeweils für den Bereich Sport zuständige Stadtrat/Stadträtin ist kraft seines/ihres Amtes Mitglied im Aufsichtsrat, drei weitere Mitglieder, die zugleich der Ratsversammlung angehören, werden von der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel entsandt. r diese drei Personen ist gemäß § 7 Abs. 2 jeweils ein Ersatzmitglied zu entsenden.

 

Das OVG Schleswig hat in dem Urteil vom 06.12.2017 (Az.: 3 LB 11/17) festgestellt, dass für die Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat einer GmbH § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden ist und dementsprechend Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, sofern es sich um einen atypischen Fall handelt, der regelmäßig nur dann gegeben wäre, wenn bei Beachtung der Geschlechterparität geeignete Bewerberinnen und Bewerber nicht oder nicht in ausreichender Zahl gefunden werden könnten. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.

 

Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Besetzung mit einer Frau und zwei Männern nunmehr zwei Frauen und ein Mann zu bestimmen sind, die gemäß Gesellschaftsvertrag zugleich der Ratsversammlung angehören. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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