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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0617/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

 

Antrag:

 

DieSatzung der Landeshauptstadt Kiel über die Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze sowie Abstellanlagen für Fahrräder für den Bereich des Holstein-Stadions (Stellplatzsatzung)“ wird beschlossen.

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Begründung:

 

r den Ausbau des Holsteinstadions auf bis zu 25.000 Zuschauer*innen befindet sich der Bebauungsplan Nr. 1014 Holstein-Stadion“ in Aufstellung.

Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist das Mobilitätsgutachten ein wesentlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan. In diesem Mobilitätsgutachten werden auf den Fall der Vollauslastung des Stadions mit 25.000 Zuschauer*innen die erforderlichen Stellplätze für Kfz und Fahrräder anhand eines Modalsplits benannt. Mit diesem Modalsplit wird das Ziel der Stadt Kiel verfolgt, durch ein nachhaltiges Mobilitätsangebot sowohl regelmäßig wiederkehrende Zuschauer*innen als auch die zusätzlichen bzw. neuen Zuschauer*innen zu motivieren, möglichst die Verkehrsmittel des Umweltverbundes zu nutzen.

Im Mobilitätsgutachten (S.22) wird darauf hingewiesen, dass eine Vollauslastung des Stadions voraussichtlich an nur maximal 4 Spieltagen im Jahr eintritt.

 

Um den Bedarf an notwendigen Stellplätzen entsprechend des Normalfalles eines Heimspieles gerecht zu werden, um die Zuschauer*innenzahlen entsprechend der Bauabschnitte des Stadionausbaus zu berücksichtigen und um auf eine nachhaltige Mehrfachnutzung vorhandener Stellplätze in der näheren Umgebung zu setzen, wird diese Stellplatzsatzung aufgestellt.

 

Der umliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke des „Holstein-Stadions“ im Stadtteil Kiel-Wik, zwischen Projensdorfer Straße, Bundesstraße 503 und Westring.

 

Unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder im räumlichen Geltungsbereich der Satzung entsprechend der Nutzungsart und der Größe der Anlage festgelegt.

 

In dieser Satzung sind bezogen auf die gemäß Bebauungsplan aufgeführten Nutzungen konkrete Zahlen für Kfz-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder aufgeführt. Zu den nach dem Bebauungsplan Nr. 1014 zulässigen Nutzungen zählen das Sportstadion; Gebäude und Räume für touristische, kulturelle, wissenschaftliche, kirchliche, sportliche und gewerbliche Veranstaltungen; dem Stadionbetrieb und Veranstaltungen dienende Schank- und Speisewirtschaften; Fanshops; Wettbüros; Büro- und Verwaltungsräume sowie sonstige Einrichtungen für Organisations- und Verwaltungszwecke; Geschäfts- und Büronutzungen sowie als ausnahmsweise zulässige Nutzung Anlagen für kulturelle, soziale sowie gesundheitliche Zwecke.

Nach diesen Zahlen werden die notwendigen nachzuweisenden Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren ermittelt. Der Bebauungsplan ist dabei die planungsrechtliche Grundlage für die positive Bescheidung des bzw. der Bauanträge zum Stadionausbau.

Um den Bedarf an Fahrradabstellplätzen gemäß der Stellplatzsatzung - ein Fahrradabstellplatz je 15 Besucher*innenplätze - zu erfüllen, sind bei 25.000 Zuschauer*innen 1.667 Abstellplätze erforderlich. Auf dem Vorhabengrundstück sind die räumlichen Voraussetzungen zur vollständigen Unterbringung der nach der Satzung erforderlichen Fahrradabstellplätze gegeben.

Ein Teil, der nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Kfz-Stellplätze wird unmittelbar auf dem Vorhabengrundstück im Parkhaus nachgewiesen werden können (bis zu 880 Stellplätze). Bei Nutzungen bzw. Ereignissen unabhängig von den Fußballspielen im Stadion also bei Veranstaltungen im sog. Businessclub mit bis zu 3.500 Teilnehmer*innen - reichen diese Stellplatzkapazitäten im Parkhaus als Stellplatznachweis aus. Gemäß Satzung ist für diesen Ereignisfall bei einem Kfz-Stellplatz pro 5 Besucher*innenplätze ein Nachweis von 700 Stellplätzen zu erbringen.

hrend der Fußballspiele werden der Businessclub sowie die sonstigen Einrichtungen wie Schank- und Speisewirtschaften oder Fanshops mitgenutzt. Gemäß Stellplatzsatzung ist für ein Besucheraufkommen von 25.000 Zuschauer*innen ein Stellplatznachweis von insgesamt rd. 2.170 Stellplätzen erforderlich.

Bei der Austragung der Fußballspiele ist ein Teil des Parkhauses u.a. r Rettungs- und Pressefahrzeuge vorzuhalten, so dass auf dem Vorhabengrundstück dann bis zu 780 Stellplätze nachgewiesen werden können.

Weitere Stellplätze können auf zum Stadion nahegelegenen Stellplätzen nachgewiesen werden, wobei auch im Vergleich zu anderen Stadien bundesweit eine fußufige Entfernung von bis zu 1.000m vom Stellplatz bis zum Stadion für zumutbar erachtet wird. Die Stadionnutzung mit eher wenigen Spielereignissen im Jahr stellt eine Sondersituation im Hinblick auf den Stellplatznachweis dar. Damit geht einher, dass r die Stadionnutzung auch ein anderes Mobilitätsverhalten der Besucher*innen zu Grunde gelegt werden kann und weitere fußufige Wege von bis zu 1.000m sinnvoll und vertretbar sind.

Entscheidend für den Nachweis im Baugenehmigungsverfahren ist die öffentlich-rechtliche Sicherung der auf Grundstücken Dritter befindlichen Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellanlagen per Baulast.

In einem Radius von 1.000m um das Stadion herum befinden sich rd. 1.400 bis 1.500 nutzbare Stellplätze z.B. auf Flächen der Christian-Albrechts-Universität, dem RBZ oder im Nicola-Tesla-Parkhaus im Wissenschaftspark. Zwischen diesen Akteuren und dem Vorhabenträger sind Vereinbarungen zur Mitnutzung der Stellplätze während der Fußballspiele und deren öffentlich-rechtliche Absicherung per Baulast getroffen worden.

Mit Hilfe der extern nutzbaren Stellplätze und einem Stellplatznachweis auf Grundlage dieser Stellplatzsatzung wird die Unterbringung des ruhenden Individualverkehrs während der Fußballspiele rechtssicher abgebildet.

Als zusätzliches Stellplatzkontingent, welches die Spitzenspiele nach dem Mobilitätskonzept abdeckt, stehen auf dem Kieler Stadtgebiet weitere Stellplatzflächen zur Verfügung, deren Mitnutzung während der Fußballspiele ebenfalls öffentlich-rechtlich abgesichert wird, wenngleich es sich hierbei nicht um notwendige Stellplätze im Rechtssinne handelt. Dazu gehören z.B. Stellplatzkapazitäten auf dem CITTI-Gelände oder dem ZOB-Parkhaus, wobei dann auch ergänzend zum Stellplatzangebot auch ein Shuttleverkehr zum Stadion für die Besucher*innen gewährleistet werden wird.

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

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Auswirkungen auf das Klima:

 

 

 

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Anlagen

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