Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0452/2011

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

Antrag:

 

Der Vertreter der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH wird angewiesen, den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

§ 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

              „Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus acht Mitgliedern bestehen muss.“

 

§ 12 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt ergänzt:

 

              „- der/dier Stadtentwicklung und Umwelt zuständige Dezernent/in“

 

§ 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmung bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Bei Stimmgleichheit in Abwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden gilt ein Antrag als abgelehnt.“

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Aufsichtsrat der Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH besteht derzeit aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem/der Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Kiel oder dem/derr Hafen zuständigen Dezernent/in, vier weiteren von der Landeshauptstadt Kiel zu entsendenden Mitgliedern, einem von der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vorzuschlagenden Mitglied sowie einem vom Betriebsrat der Gesellschaft zu entsendenden Mitglied.

 

Der Aufsichtsrat soll um ein Mitglied erweitert werden, dazu sind folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages notwendig:

 


§ 12 (Aufsichtsrat) Abs. 1 Satz 1 lautet derzeit:

 

„Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sieben Mitgliedern bestehen muss.“

 

Er wird wie folgt geändert:

 

              „Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus acht Mitgliedern bestehen muss.“

 

§ 12 (Aufsichtsrat) Abs. 1 Satz 2 wird nach dem ersten Spiegelstrich um einen weiteren Spiegelstrich wie folgt ergänzt:

 

              „- der/die für Stadtentwicklung und Umwelt zuständige Dezernent/in“

 

Weiterhin ist eine Änderung in § 14 (Beschlussfassung des Aufsichtsrates) Abs. 3 notwendig, der wie folgt lautet:

 

„Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.“

 

dieser Absatz wird ersetzt durch:

 

„Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmung bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Bei Stimmgleichheit in Abwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden gilt ein Antrag als abgelehnt.“

 

Die Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH führt regelmäßig bedeutende Infrastrukturentwicklungsmaßnahmen bzw. Bauvorhaben durch.

 

Ziel der Erweiterung des Aufsichtsrates ist es, den Informationsfluss zum häufig betroffenen Dezernat für Stadtentwicklung und Umwelt zu verbessern.

 

 

Eine umfassende Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages im Sinne der vom Hauptausschuss im Mai 2010 verabschiedeten Grundsätze wurde mit dieser Anpassung noch nicht vorgenommen, da die Seehafen Kiel Verwaltungs-GmbH derzeit mit dem Wirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein Gespräche hinsichtlich der künftigen Beantragung von Fördermitteln führt, die möglicherweise auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich machen.

 

 

 

 

Torsten Albig

Oberbürgermeister

 

Loading...