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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0674/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 

  1. Die Landeshauptstadt Kiel macht von ihrem Recht Gebrauch, die zwischen der Landeshauptstadt Kiel und ver.di (als Rechtsnachfolger) getroffene Stimmbindungsvereinbarung vom 30. September 1970 nebst 1. Nachtrag vom 03. Juni 2003 nach einer Kommunalwahl zu kündigen.

 

  1. Als Mitglieder des Konsortialausschusses und des Aufsichtsrates der Stadtwerke Kiel AG werden abberufen:

 

Mitglied     Ersatzmitglied

 

1. Frau Gesa Langfeldt            1. Frau Astrid Leßmann

2. Herr Stefan Kruber              2. Herr Robert Vollborn

 

  1. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeshauptstadt Kiel im Aufsichtsrat der Stadtwerke Kiel AG werden entsandt:

 

Mitglied                 Ersatzmitglied

 

1. ………………………………   1. ………………………………..

2. ………………………………  2. ………………………………..

 

  1. Der vertretungsberechtigten Person der Landeshauptstadt Kiel in der Hauptversammlung der Stadtwerke Kiel AG wird außerdem die Weisung erteilt, ein der Landeshauptstadt Kiel zustehendes Vorschlagsrecht dahingehend auszuüben, dass folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder von ihr / ihm zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden.

 

Mitglied                 Ersatzmitglied

 

1. ………………………………   1. ………………………………..

2. ………………………………  2. ………………………………..

 

 

  1. Zur/Zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden wird …………………………………… vorgeschlagen.

 

  1. In den Konsortialausschuss werden die unter Antrag Punkt c) bestimmten Aufsichtsratsmitglieder entsandt. Die entsandten Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates sind Stellvertreter im Konsortialausschuss.

 

  1. Die unter c) bis f) gefassten Beschlüsse gelten – soweit kein anderer Beschluss gefasst oder notwendig wird – auch über die reguläre Amtszeit des Aufsichtsrates der SWK AG hinaus bis zur Neuentscheidung nach der Kommunalwahl 2028.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Kiel AG besteht insgesamt aus zwölf Mitgliedern. Davon sind vier Mitglieder per Gesetz Arbeitnehmervertreter.

Von den acht Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat werden entsprechend § 2.1 des Konsortialvertrages vom 06. Mai 2004 vier Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag der MVV Energie AG per Hauptversammlungsbeschluss der SWK AG gewählt. Die Landeshauptstadt Kiel entsendet gemäß dieses Paragraphen zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat. Darüber hinaus ist hier vereinbart, dass weitere zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landeshauptstadt Kiel per Hauptversammlungsbeschluss der SWK AG gewählt werden. Allerdings wurde mit Vertrag vom 30.9.1970 nebst 1. Nachtrag vom 03. Juni 2003 zwischen der Stadt und ÖTV (heute ver.di) eine Stimmbindungsvereinbarung für die Stadtwerke Kiel AG geschlossen. Damit verzichtet die Stadt auf zwei ihrer vier städtischen Aufsichtsratsmandate zugunsten der Arbeitnehmerseite und stellt somit eine Parität im Aufsichtsrat des Unternehmens her. Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird bis zum heutigen Tage praktiziert, kann jedoch nach § 2 der Stimmbindungsvereinbarung unmittelbar nach einer Kommunalwahl im Zuge der Entscheidung über die Neubesetzung gekündigt werden.

 

Gemäß § 2.3 des Konsortialvertrages vom 06. Mai 2004 ist die MVV Energie AG berechtigt, ein MVV-Aufsichtsratsmitglied zum Aufsichtsratsvorsitzenden / zur Aufsichtsratsvorsitzenden vorzuschlagen. Die Landeshauptstadt Kiel ist berechtigt ein städtisches Aufsichtsratsmitglied zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden / zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden vorzuschlagen. Die zweite Vertretung für den Aufsichtsratsvorsitz soll aus dem Kreise der Arbeitnehmervertreter gewählt werden.

 

Entsprechend § 4.1 des Konsortialvertrages vom 06. Mai 2004 wird ein Konsortialausschuss gebildet, dessen Entscheidungen vorgeben, wie ein Konsorte sein Stimmrecht in der Hauptversammlung und seine Einflussnahme auf den Aufsichtsrat, soweit gesetzlich zulässig, ausübt, um ein einvernehmliches Stimmverhalten in der Gesellschaft zu erzielen. Die MVV entsendet in diesen Ausschuss 4 Mitglieder, die Landeshauptstadt Kiel 2 Mitglieder. Mitglieder des Konsortialausschusses sollen die Kieler- und die MVV-Aufsichtsratsmitglieder sein. Jedem Mitglied steht nach § 4.6 des Konsortialvertrages eine Stimme zu. Beschlüsse des Konsortialausschusses bedürfen nach diesem Paragraphen i.d.R. einer Mehrheit von 70% der Stimmen der Konsortialausschussmitglieder. Zusätzlich werden laut Konsortialvertrag zwei Beobachter ohne Stimmrecht von der Landeshauptstadt Kiel und der V.V.I.P. Kiel GmbH in den Konsortialausschuss entsandt. Seit Eintritt der MVV Energie AG im Jahr 2004 werden diese Beobachterpositionen durch den Eigenbetrieb Beteiligungen (EBK) und die Geschäftsführung der V.V.I.P. Kiel GmbH bzw. nach der Vermögensübertragung der V.V.I.P. Kiel GmbH auf den EBK zum 01.10.2006 vom EBK wahrgenommen.

 

Die Amtszeit des jetzigen Aufsichtsrates begann am 18.11.2022 und endet satzungsgemäß mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr vor Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel entscheidet. Im Regelfall wird das im November 2027 sein.

Die Landeshauptstadt Kiel kann jedoch entsandte Mitglieder und Ersatzmitglieder jederzeit abberufen und durch andere ersetzen. Diese Gelegenheit soll der neu gewählten Ratsversammlung hiermit eingeräumt werden.

Darüber hinaus ist nach der Kommunalwahl über die Ausübung des Kündigungsrechtes der Stimmbindungsvereinbarung mit ver.di zu entscheiden.

 

Aufgrund des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst hat der Aufsichtsrat der Stadtwerke Kiel AG per Beschluss vom 27.09.2021 festgelegt, dass zum 30.09.2025 Männer und Frauen mit mindestens einem Drittel der Mitglieder, also 4 von insgesamt 12 Mitgliedern, im Aufsichtsrat der Stadtwerke Kiel AG vertreten sind.

 

Davon unabhängig gelten für die Wahl / Entsendung durch die Landeshauptstadt Kiel besondere Regularien. Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder.

Folglich sind die der LHK zustehenden vier Mandate mit zwei Männer und zwei Frauen zu besetzen. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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