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ALLRIS - Drucksache

Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE / DIE PARTEI - 0879/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt/Begründung

Anfrage

Die neuen „Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – Ausgabe 2021“ (RSA 21) wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS Nr. 24/2021) im Verkehrsblatt (Heft 03/2022) am 15. Februar 2022 veröffentlicht. Die RSA 21 ersetzt damit die RSA 95. Sie gilt erst mit der bundeslandeigenen Umsetzung, anschließend aber sofort.

 

Das Schleswig- Holsteinische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie, und Tourismus veröffentlichte am 28.02.2022 den "Erlass Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 01/2022". Hierbei ist folgende Empfehlung ausgesprochen: "Den Straßenbaulastträgern für die Kreisstraßen, die Ortsdurchfahrten, die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen empfehle ich im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise die Anwendung des ARS Nr. 24/2021 und der RSA 21 auch für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßenbaumaßnahmen."

 

Neuerungen der RSA 21 gegenüber der RSA 95 sind unter anderem folgende Aspekte:

 

  • Zusatzeinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen sind für jegliche neu einzurichtende mobile bzw. Baustellen-Lichtsignalanlage, sowie Ersatzanlage mit Fußgängerquerungen, verpflichtend vorzusehen. "(1) Im Bereich von Arbeitsstellen werden temporäre Lichtzeichenanlagen als vorübergehende Einrichtungen angeordnet. Ihre Anordnung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken (RiLSA). Sie dienen dazu, ... c) Fußgängern eine sichere Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen, wenn durch Arbeitsstellen bedingt das Verkehrsaufkommen zunimmt, Fußgänger auf die andere Straßenseite geführt werden müssen oder für Fußgänger unübersichtliche Situationen entstehen. Diese Situationen stellen für Blinde und sehbehinderte Menschen eine besondere Herausforderung dar. Deshalb sind in diesen Fällen Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte vorzusehen." (RSA 21 Kapitel 3, Abs. 3.2, Ziff. 1c)

 

  • Darüber hinaus fordert die Richtlinie, dass Baustellen vollkommen barrierefrei für alle Menschen mit Behinderung zu realisieren sind.  "Sind Fußgänger von den Auswirkungen der Arbeitsstelle betroffen, müssen auch die Bedürfnisse von behinderten Menschen berücksichtigt werden (insbesondere von blinden, seh-, körper- und hörbehinderten sowie kleinwüchsigen Menschen.)." (RSA 21 Kapitel 1 Abs. 3.3 Ziff. 4)

 

In diesem Kontext frage ich:

  1. Über wie viele mobile bzw. Baustellen-Lichtsignalanlage verfügen die Stadt Kiel und Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt mehrheitlich beteiligt ist in Kiel und wie viele dieser Anlagen sind barrierefrei? Bis wann und in welchem Masse soll dieser Anteil erhöht werden?
  2. Wenden die Stadt Kiel, Unternehmen an denen die Landeshauptstadt Kiel mehrheitlich beteiligt ist und von der Stadt beauftragte Unternehmen die „Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – Ausgabe 2021“ (RSA 21) an? Wenn ja, seit wann, wenn nein, warum nicht?
  3. Sollte die Antwort auf Frage 2 negativ ausfallen: Welche Maßnahmen hat die Stadt Kiel ergriffen oder wird dieses in absehbarer Zeit tun, um für mehr Sicherheit im Kontext der Baustellen gegenüber behinderten Bürger*innen zu sorgen?

 

 

gez. Ratsmitglied Ove Schröter

Ratsfraktion DIE LINKE/Die PARTEI

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Anlagen

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