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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0997/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

  1.                            Die Ratsversammlung nimmt den Auftrag an die Verwaltung vom 16.12.2021 (Drucksache 0941/2021, Anlage 1 die Steuerehrlichkeit im Bereich der Hundesteuer zu prüfen bzw. zu erhöhen (Hundekontrolldienst) zurück.

 

  1.                            Die Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 23.11.2022 wird aufgehoben und durch die Satzung vom 16.11.2023 ersetzt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Zu 1. Die Ratsversammlung hat am 16.12.2021 (Drucksache 0941/2021, Anlage 1), die Verwaltung beauftragt, die Steuerehrlichkeit im Bereich der Hundesteuer mit Unterstützung eines externen Dienstleisters zu prüfen bzw. zu erhöhen. Die Verwaltung wurde zudem gebeten, die konkrete Umsetzung zur Beschlussfassung dem Innen- und Umwelt- sowie dem Finanzausschuss vorzulegen.

In der Geschäftliche Mitteilung 0679/2022 (Anlage 2) hat die Verwaltung im September bzw. Oktober 2022 dem Finanz- bzw. Innen- und Umweltausschuss hierzu berichtet. Da Ermittlungen „ins Blaue hinein“ nicht zulässig sind, schlug die Verwaltung vor, eine Hundebestandsaufnahme lediglich in den Stadtteilen Vorstadt, Gaarden-Ost und Exerzierplatz durchzuführen. Diese Lösung bot aufgrund der relativ geringen
Haushalts-/Hundequote in diesen Stadtteilen sowohl den Vorteil der anlassbezogenen Begründbarkeit einer Hundebestandsaufnahme als auch eines sukzessiven und fokussierten Ressourceneinsatzes. Als Rechtsgrundlage für Hundebestandsaufnahmen kommen die
§§ 90, 93 und 99 Absatz 2 Abgabenordnung nicht in Betracht. Daher sind erhöhte Anforderungen an deren rechtliche Zulässigkeit zu stellen. Folglich wurde § 13 in die Hundesteuersatzung vom 23.11.2022 aufgenommen, der die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Hundebestandsaufnahmen bilden sollte.

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH) hat allerdings am 23.03.2023 die Prüfungsmitteilung über die „Prüfung der Kommunalen örtlichen Aufwandsteuern und Abgaben nach § 10 Kommunalabgabengesetz–Aufkommen und wirtschaftliches Erheben bei den Städten in Schleswig-Holstein“ bekanntgegeben (LRH Pr 1951/2022, Auszug sh. Anlage 3). Hier teilt der LRH auf Seite 129, Absatz 4, mit, dass eine Regelung zur Hundebestandsaufnahme in der Hundesteuersatzung rechtlich unwirksam sei, da es der Kommune hierfür insoweit an einer satzungsrechtlichen Regelungskompetenz fehle. Der LRH führt aus, dass der Umfang der Regelungsbefugnisse der Satzungsgeber in § 2 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz normiert sei. Darüber hinaus seien die Kommunen nicht befugt, eigene, neue und im Vergleich zum höherrangigem Kommunalabgabengesetz und § 93 Abgabenordnung in Bezug auf den Adressatenkreis weitere Auskunftspflichten, auch Verfahrensregeln, in einer kommunalen Satzung zu treffen. Es fehle insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Sollte die Landeshauptstadt Kiel ohne besondere Begründung entgegen der Empfehlung des LRH handeln, wäre eine Nachfrage durch die Kommunalaufsicht denkbar und wahrscheinlich.

Die Regelung im § 13 Hundesteuersatzung ist rechtlich unwirksam. Die Städte Lütjenburg ca. 5.500 Einwohner) und Neumünster (ca. 80.000 Einwohner) haben in der Vergangenheit zwar Hundebestandsaufnahmen durchgeführt, das war allerdings vor Veröffentlichung der Prüfungsmitteilung des LRH.

Das Rechtsamt hat bereits in der GM 0679/2022 darauf hingewiesen, dass Ermittlungen ins Blaue hinein rechtlich nicht vertretbar seien. Eine Hundebestandsaufnahme in Stadtteilen, bei denen die Haushalts-/Hundequote besonders niedrig im Verhältnis zu anderen Kieler Stadtteilen ist, wurde mitgetragen, da hier eine Anlassbezogenheit unterstellt wurde Dadurch sollte, zumindest teilweise, der Ratsbeschluss vom 16.12.2021 umgesetzt werden. Die Haushalts-/Hundequote ist nach heutiger Auffassung des Rechtsamtes nicht ausreichend, um Ermittlungsmaßnahmen der Steuerbehörde als „hinreichend veranlasst“ und nicht als Ausforschung „ins Blaue hinein“ erscheinen zu lassen. Auch wenn eine Signifikanz ersichtlich ist, ist diese aufgrund der üblichen Schwankungsbreiten nicht so bedeutsam, dass man von offensichtlichen indiziellen Steuerverkürzungen ausgehen kann.

 

Im Ergebnis birgt die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme aus Sicht des Rechtsamtes ein hohes rechtliches Risiko. Es empfiehlt daher, wie auch der LRH und das RPA, eine Hundebestandsaufnahme nicht durchzuführen. Das Amt für Finanzwirtschaft bittet darum, den Auftrag der Ratsversammlung vom 16.12.2021 zurückzunehmen.

 

Zu 2. Die Eingangsformel der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) wird aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf das satzungsrechtliche Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz dahingehend angepasst, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen in der Eingangsformel mit § 3 Abs. 8 Kommunalabgabengesetz absatzgenau benannt wird. Außerdem ist das Zitieren des § 18 Kommunalabgabengesetz in der Eingangsformel nicht hinreichend konkretisiert. Nun wird in der Eingangsformel der § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz als Ermächtigungsgrundlage zitiert.

 

Der § 13 der Hundesteuersatzung zur Auskunftspflicht wird nach Rücksprache mit dem Rechtsamt sowie dem Rechnungsprüfungsamt aus der Satzung gestrichen, weil der Landeshauptstadt Kiel hierfür keine satzungsrechtliche Regelungskompetenz zusteht. Die überarbeitete Hundesteuersatzung ist als Anlage 4 beigefügt.

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

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Anlagen

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