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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1064/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Dem Abschluss des beigefügten Öffentlich-Rechtlichen Vertrages zu Beschaffung, Betrieb und Nutzung eines Telenotfallmedizin-Systems für den Rettungsdienst zwischen der Stadt Flensburg, dem Kreis Herzogtum Lauenburg, der Landeshauptstadt Kiel, der Hansestadt Lübeck, der Stadt Neumünster, dem Kreis Plön, der rdh Rettungsdienst Holstein AöR und dem Kreis Stormarn wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Die Stadt Flensburg, der Kreis Herzogtum Lauenburg, die Hansestadt Lübeck, die Stadt Neumünster, der Kreis Plön, der rdh Rettungsdienst Holstein AöR, der Kreis Stormarn und die Landeshauptstadt Kiel sind übereingekommen, gemeinsam ein Telenotfallmedizin-System (TNM-System) für den Rettungsdienst einzurichten und zu nutzen (vgl. Drs. Nr. 0425/2023).

Der dazu abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag enthält zusammengefasst folgende Regelungen:

Betrieb des TNM-Systems:

Bei den Berufsfeuerwehren der Hansestadt Lübeck und der Landeshauptstadt Kiel werden in Betreibergemeinschaft zwei TNM-Zentralen eingerichtet, diese sind räumlich in der Leitstelle untergebracht. Der Betrieb erfolgt alternierend nach einem Dienstplan, so dass zu jedem Zeitpunkt an 24 Stunden pro Tag und an 7 Tagen in der Woche eine Zentrale telenotärztlich besetzt und im Dienst ist. Die andere Zentrale fungiert als Ausfallreserve.

Das Dienstleistungsangebot durch eine*n Telenotärzt*in beinhaltet die diagnostische, therapeutische und einsatztaktische Unterstützung des Rettungsfachpersonals, das vor Ort an Patient*innen tätig ist, sowie die Unterstützung und kollegiale Beratung von Notärzt*innen vor Ort.

Gremien:

Für alle Grundsatzangelegenheiten zum TNM-System (z.B. Weiterentwicklungen, Änderungen von Funktionen und Leistungen, Aufnahme weiterer Vertragspartner*innen, Kooperationen mit anderen Einrichtungen sowie Investitions- und Kostenfragen) wird ein Nutzerbeirat eingerichtet. Jede Vertragspartei entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied in den Nutzerbeirat. Vertreter*innen der Kostenträger, des Landkreistages und des Städteverbands sowie des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums können nicht stimmberechtigte Vertreter*innen in den Nutzerbeirat entsenden.

Für operative Angelegenheiten des Systems, wie z.B. medizinische Fragestellungen, die Bearbeitung von Beschwerden sowie besonderer oder problematischer Einsatzsituationen, wird ein Qualitätszirkel gebildet, der sich aus Personen aus dem rettungsdienstlichen Qualitätsmanagement aller Beteiligten zusammensetzt.

Beide Gremien tagen grundsätzlich zweimal jährlich.

Kosten:

Grundsätzlich sind alle Kosten des TKM-Systems Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes und werden daher über die Rettungsdienstentgelte nachträglich refinanziert.

Die Sachkosten für Beschaffung und Unterhalt der TNM-Ausrüstung, ihrer Rettungsmittel sowie die Personalkosten für Ansprechpartner*innen, Schulungen und Teilnahme an Nutzerbeirat und Qualitätszirkel tragen die Vertragsparteien zunächst jeweils selbst.

Die Kosten der TNM-Zentralen umfassen telenotärztliche und technisch-administrative Personalkosten, Abschreibungs- und Unterhaltungskosten der technischen Ausrüstung und der räumlichen Ausstattung, Kosten der Zentralen (Raummiete, Strom, Heizung, Reinigung, etc.) sowie der technischen Ausrüstung inkl. Wartung und ggf. Reparaturen bzw. Ersatz und die Verwaltungskosten analog zur gültigen Eckpunktevereinbarung.

Die Betreibergemeinschaft der TNM-Zentralen erfasst Ist- und Planungskosten in einem Kosten-Leistungsnachweis und verhandelt diese mit den Kostenträger*innen nach dem Schleswig-Holsteinischem Rettungsdienstgesetz (SHRDG). Die verhandelten Kosten der TNM-Zentralen werden anschließend auf die Vertragsparteien umgelegt. Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohner*innenzahl einer Vertragspartei zu der Summe der Einwohner*innenzahlen aller Vertragsparteien.

Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag soll nach Beschluss durch alle beteiligten kommunalen Körperschaften am 01.01.2024 in Kraft treten und zunächst eine Laufzeit bis zum 31.12.2028 beinhalten, die sich um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragszeit von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung durch einzelne der beteiligten Vertragsparteien behält der Vertrag für die übrigen Vertragsparteien Gültigkeit.

Die Vereinbarung ist dem Rechtsamt vorlegt worden, es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Abschluss.

 

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Anlagen

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