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ALLRIS - Drucksache

Interfraktioneller Antrag - 1199/2023-03

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Beratungsfolge

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Antrag

Die Verwaltung wird beauftragt an Straßen, die aufgrund derherrschenden Verkehrsstärken sowie mit Schwerlast- und/oder Linienbusverkehren, nach RAST 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen)eine Fahrbahnbreite von 6,50 m empfohlen wird und eine beidseitige Schutzstreifenbreite von mind. 1,50 m nicht eingehalten werden kann, Radwege aus Sicherheitsgründen, aber auch zur Erhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs, nicht auf die Fahrbahn zu verlegen.

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Sachverhalt/Begründung

Im alltäglichen Straßenverkehr ist die Einrichtung eines Radfahrfahrstreifens immer unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten. Radfahrende sollten daher bei Unterschreitung der empfohlenen Fahrbahnbreite grundsätzlich auf den ursprünglichen Geh- und Radwegen verbleiben. Auch wenn Radfahrer auf der Straße von Autofahrern viel besser gesehen und wahrgenommen werden, können überholende Kraftfahrzeuge bei engen Straßenbreiten den vorgeschriebenen Überholabstand von mindestens 1,50 m ohne Gefährdung des Gegenverkehrs oder des Radfahrenden nicht einhalten. Durch die Benutzung eines Radweges werden solche Gefahrensituationen ausgeschlossen.

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