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ALLRIS - Drucksache

Interfraktioneller Antrag - 0238/2024

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Beratungsfolge

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Antrag

I.  

Die „Ausnahmegenehmigung für Handwerker*innen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen im Stadtgebiet Kiel“ erhält mit Wirkung zum 1.1.2024 regelmäßig folgenden Inhalt:   

„Aufgrund des § 46 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der zurzeit gültigen Fassung wird unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen die jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, im Stadtgebiet Kiel mit dem Kraftfahrzeug XXX   

- im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (VZ 290) im Zusammenhang mit dem Bewohnerparkrecht, 

- auf öffentlichen Parkplätzen, die ausschließlich Bewohnern vorbehalten sind (VZ 314, VZ 315, jeweils mit ZZ 1044-30), 

- auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht mit Auslegen der Parkscheibe ohne Höchstparkdauer, 

- auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Höchstparkdauer und ohne Gebührenentrichtung in diesem Zeitraum und 

- im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286)    

während der Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten im Kundenauftrag zu parken. Ein Arbeitsstättenachweis ist sichtbar im Kfz auszulegen. 

Desgleichen darf im Rahmen der o.a. Tätigkeit auch auf Gehwegen geparkt werden, sofern 

Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Das bedeutet, dass eine Restgehwegbreite von mind. 1,60 m verbleiben muss und das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 2,8 t nicht überschreitet. Die jeweilige Abstellfläche auf dem Gehweg muss vom Fahrbahnrand unmittelbar erreichbar sein und auch wieder verlassen werden können. Das Befahren des Gehweges in Längsrichtung sowie das Rangieren und Rückwärtsfahren oder das Auffahren auf den Gehweg an Fußgängerübergängen sowie das Parken auf Gehwegen in einem Einmündungs- oder Kreuzungsbereich oder auf dem taktilen Leitsystem ist grundsätzlich untersagt.“ 

Die Ausnahmegenehmigung gilt von Montag bis Sonnabend zwischen 6 Uhr und 19 Uhr.“   

 

  II. 

  Die Verwaltung wird beauftragt, ein Muster für einen Arbeitsstättennachweis zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. 

  

  III.  

Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausnahmegenehmigung bis spätestens dem Ende des Jahres 2025 in Hinsicht auf Praktikabilität und die ausreichende Beachtung der Bedürfnisse anderer Gruppen zu evaluieren, insbesondere hinsichtlich der Belange von Rettungsdiensten, Zufußgehenden und dem stationären Gewerbe. Die Ergebnisse sind in einer Geschäftlichen Mitteilung dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität und dem federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung vorzulegen.  

  

  IV.  

Die Verwaltung wird beauftragt bis zum Ende des Jahres 2024 zu prüfen, in welcher Weise und in welcher Höhe eine Gebührenanpassung für die Ausnahmegenehmigung geboten ist. Dabei soll insbesondere in Blick genommen werden, ob eine geringere Anzahl von Ausnahmegenehmigungen geringere Gebühren als die Beantragung von mehreren Ausnahmegenehmigungen haben kann. 

  

  V.  

Die Verwaltung wird beauftragt ein Konzept zu erarbeiten, um auf Grundlage der Drucksache 0742/2022 (Mobilitätskonzept Ruhender Verkehr 2035) und dem Green-City-Plan, ein Netz von kurzzeitigen Halte- und Parkmöglichen in Gebieten mit hoher Parkplatznachfrage und entlang von ÖPNV-Trassen und Fahrradrouten zu erarbeiten, die auch oder exklusiv von Handwerker*innen genutzt werden können, ggf. mit Ausnahmegenehmigung. Zur Umsetzung soll möglichst auf Liefer- und Ladezonen sowie die Parkplatzbewirtschaftung zurückgegriffen werden.  

Ziel soll es insbesondere sein, die Behinderung von Rettungsdiensten, des ÖPNV, Zufußgehenden und Fahrradfahrenden durch falsch abgestellte Kfz zu verhindern. 

Sollte es der Verwaltung aufgrund der bereits sehr hohen Arbeitsbelastung nicht möglich sein, dieses Netz zeitnah selbst zu planen, kann ein entsprechender Auftrag extern vergeben werden. Die Umsetzung soll spätestens im Jahr 2026 beginnen und 2027 soweit fortgeschritten sein, dass die Ausnahmegenehmigung für das Gehwegparken entfallen kann. 

  

    VI. 

Ausnahmegenehmigungen, die für das Jahr 2027 und die nachfolgenden Jahre beantragt werden, werden ohne die Genehmigung zum Gehwegparken erteilt, sofern die Umsetzung des unter VI. bezeichnete Konzept den notwendigen Fortschritt erzielt hat. 

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Sachverhalt/Begründung

I.   

Die Erweiterung der Ausnahmegenehmigung für das Parken von Handwerker*innen-Kraftfahrzeugen während der Arbeit bei Kund*innen dient dazu, dass die Kielerinnen und Kieler schnell und zuverlässig notwendige Arbeiten von Handwerker*innen ausführen lassen können.    

Die Aufträge erfordern es oftmals, dass schwere Lasten mit dem Auto transportiert und ein- und ausgeladen werden müssen, was kurze Wege erforderlich macht. Auf Grund des noch immer hohen Kfz-Bestands in Kiel ist es oftmals schwierig, geeignete Parkplätze zu finden. Die Erweiterung der Ausnahmegenehmigung auf bewirtschaftete Flächen und eingeschränkte Haltverbote wird auch von der Kreishandwerkerschaft als geeignetes Mittel gesehen, dieses Problem zu verringern.  

Auch wenn andere Städte das Parken auf bewirtschafteten Parkplätzen und im eingeschränkten Haltverbot während der Arbeit bei den Kund*innen bereits gestatten, soll die Verwaltung die Vereinbarkeit dieser Ausnahmegenehmigungen mit den Gegebenheiten in Kiel evaluieren.    

Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird künftig ein Arbeitsstättennachweis neben der Ausnahmegenehmigung sichtbar im Kfz auszulegen sein. Ein entsprechendes Muster ist durch die Verwaltung zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen. 

  

  II.  

Die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung für das Gehwegparken sind bereits jetzt nur auf wenigen Straßen im Stadtgebiet erfüllt und wird daher als entbehrlich angesehen. Für die bessere Planbarkeit werden die Genehmigungen bis zum Jahr 2027 noch mit der ausnahmsweisen Genehmigung für das Gehwegparken ausgestellt.  

Als Ersatz dienen die neuen Ausnahmegenehmigung sowie die vermehrte Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen, die insbesondere auch Handwerker*innen zur Verfügung stehen soll. Die Einrichtung von Liefer- und Ladezonen dient zugleich dazu, die Arbeitsbedingungen für Paketzustellende und Pflegedienstleistende zu erleichtern. Um die Einrichtung dieser Liefer- und Servicezonen zu koordinieren, soll ein Konzept erstellt werden, das auf dem Mobilitätskonzept Ruhender Verkehr 2035 aufbaut.  

  

  III.  

Die Gebühren für die Ausnahmegenehmigung sehen zurzeit vor, dass die Beantragung der Genehmigung für mehrere Fahrzeuge günstiger ist als nur für ein Fahrzeug. Eine Vielzahl von Betrieben beantragt schon heute so wenig Genehmigungen wie möglich. Es soll geprüft werden, ob die Gebühren niedriger ausfallen können, wenn die Genehmigung für weniger Fahrzeuge beantragt wird, um Anreize zu schaffen, mit möglichst wenig Kraftfahrzeugen von den Ausnahmegenehmigungen Gebrauch zu machen und die Einschränkung für andere Verkehrsteilnehmende dadurch geringer zu halten. 

  IV.  

Die Ausnahmen sollen zukünftig sehr genau beobachtet. Insbesondere die Parkplätze mit Parkscheibenpflicht sind oftmals eingerichtet für einen häufigen Wechsel, da es dort einige Betriebe (Läden Arztpraxen, Apotheken) gibt. Falls es zu Nutzungskonflikten kommt, sollte etwa eine weitere zeitliche Begrenzung eingeführt werden. Ebenso sind die Belange von Rettungsdiensten, insbesondere der Feuerwehr, sowie der KVG, Radfahrenden und Zufußgehenden zu beachten.  

    

  V.  

Die Landeshauptstadt Kiel strebt die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Menschen an, deren Arbeit vollständig oder in relevanten Teilen auf der Straße stattfindet. Dazu gehören u.a. Handwerker*innen und Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von Logistikunternehmen und von Lieferdiensten sowie Busfahrer*innen.   

Ziel ist, möglichst schnell ein Netz von kurzzeitigen Halte- und Parkmöglichkeiten zu entwickeln und so auch dafür zu sorgen, dass weniger illegal auf Radfahrstreifen oder an Straßenkreuzungen geparkt oder gehalten wird. Sollte es der Verwaltung aufgrund der bereits sehr hohen Arbeitsbelastung nicht möglich sein, dieses Netz zeitnah selbst zu planen, kann ein entsprechender Auftrag extern vergeben werden. Dabei soll der Auftrag sich in einem ersten Schritt auf das Gebiet beschränken, welches auch im Fokus stand bei der Parkraumerhebung im Rahmen des Mobilitätskonzepts Ruhender Kfz-Verkehr. Der Entwurf des Konzepts soll dann zunächst an die Ortsbeiräte gehen mit der Bitte um Rückmeldung. 

 Das Konzept soll u.a. folgende Punkte enthalten:  

Es sollen deutlich mehr Kurzzeitparkplätze in Gebieten mit hohem “Parkdruck” eingerichtet werden.  

Wo ein Seitenstreifen besteht, soll unmittelbar vor oder hinter jeder Bushaltestelle ein eingeschränktes Halteverbot als Angebot für kurzzeitiges Halten zum Warten, Abholen, Ausladen usw. eingerichtet werden, um die Behinderung von Bussen durch regelwidrig haltende oder parkende Fahrzeuge zu verhindern.  

Es sollen deutlich mehr Lade- und Lieferzonen eingerichtet werden, insbesondere in Straßen, in denen sich ein Radfahrstreifen befindet, in Fahrradstraßen, in einspurigen Hauptstraßen und in Gebieten mit hohem “Parkdruck”.  

  

VI. I.

Das Netz von kurzzeitigen Halte- und Parkmöglichen, welches in Gebieten mit hoher Parkplatznachfrage eingerichtet werden soll (s, V.), wird die Gehwegparkregelung nicht mehr nötig machen. Im Sinne der Barrierefreiheit ist daher darauf ab 2027 zu verzichten. 

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