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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0625/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

 

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Sachverhalt/Begründung

              - 2 -

Frage 1:

 

Werden nach Abschluss von Bauarbeiten die zuvor demontierten Tempobegrenzungsschilder auch immer wieder aufgestellt?

 

Antwort:

 

Im Rahmen von Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum kommt es oft vor, dass Straßenschilder, auch Schilder zur Tempobegrenzung, durch die Baufirmen abgebaut werden müssen. In der Regel erfolgt aber durch die Straßenverkehrsbehörde keine Anordnung zum Abbau, so dass die Baufirma gehalten ist, diese Schilder nach Beendigung ihrer Tätigkeit wieder aufzustellen. Die Bauleiter des Tiefbauamtes achten im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf, dass dies auch geschieht.

 

In der Kämpenstraße wurde im Zuge der Asphaltierungsarbeiten in der Projensdorfer Straße die Tempo-30-Zonenbeschilderung auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde dauerhaft entfernt. Der Hintergrund ist, dass die Projensdorfer Straße zwischen Paul-Fuß-Straße und Westring als Fahrradstraße ausgewiesen wurde und demzufolge auch dort die Tempo-30-Beschilderung zu entfernen war. Lediglich die Eduard-Adler-Straße ist wie auch die Hanssenstraße noch Teil der Tempo-30-Zone dort.

 

Die Straßenverkehrsordnung schreibt in Fahrradstraßen für die dort verkehrenden Verkehrsteilnehmer eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor, so dass eine zusätzliche Ausweisung dieses Bereiches als Tempo-30-Zone entbehrlich ist. Die Straßenverkehrsordnung sieht eine Doppelbeschilderung grundsätzlich auch nicht vor.

 

Aufgrund der Kürze der Kämpenstraße und wegen des Gebotes, nur zwingend notwendige Verkehrszeichen aufzustellen, ist eine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung in der Kämpenstraße entbehrlich. Aufgrund der Straßen- und Parkverhältnisse kann dort kaum unter günstigsten Verhältnissen 30 km/h gefahren werden.

 

 

 

 

 

 

 

Frage 2:

 

nnen Kämpenstraße und Hanssenstraße zu Einbahnstraßen umgewandelt werden?

 

Antwort:

 

Verkehrsrechtliche Anordnungen bedürfen nach der Straßenverkehrsordnung immer einer entsprechenden Begründung. Angesichts der den Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr eigenverantwortlich zu beachten, werden Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Solche Umstände sind weder für die Kämpenstraße noch für die Hanssenstraße ersichtlich. Die Hanssenstraße ist trotz der dort an beiden Fahrbahnrändern abgestellten Fahrzeuge für den Kraftfahrverkehr funktionsfähig. Das gleiche gilt für die kurze Kämpenstraße. Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme sollte geeignet sein, etwaige Probleme zwischen einzelnen Verkehrsteilnehmern zu lösen.

 

Einbahnstraßenregelungen sind gerade in Tempo-30-Zonen geeignet, die beabsichtigte Verkehrsberuhigung in diesen Zonen zu verhindern, weil die Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß schneller fahren, da sie nicht mehr mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssen. Mit der höheren Geschwindigkeit verschlechtert sich zugleich auf dem dort vorherrschenden Granitpflaster die Lernsituation. Ein erhöhter Lärmpegel ist jedoch nachgewiesenermaßen gesundheitsschädlich.

 

Die Umwandlung der genannten Straßen zu Einbahnstraßen kann daher durch die Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet werden.

 

 

 

 

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

 

             

 

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