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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0657/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

 

Antrag:

Der beigefügte Lärmaktionsplan gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Landeshauptstadt Kiel wird beschlossen.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Begründung:

In Deutschland sehen sich über 60 % der Menschen durch Lärm, vor allem durch Verkehrslärm belästigt. Lärm ist für viele Menschen das vorrangige Umweltproblem. Mit der EG-Umgebungs-lärmrichtlinie 2002/49/EG wurde ein EU-weites Instrument zur Bekämpfung von Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm geschaffen, welches durch Anpassung des BImSchG in nationales Recht umgesetzt wurde.

Um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern, ist nach der Umgebungslärmrichtlinie jede Gemeinde verpflichtet, ein Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren.

Grundlage bildet die Lärmkartierung 2012 (entsprechend der EG- Umgebungslärmrichtlinie und § 47 c BImSchG), über deren Abschluss der Innen- und Umweltausschuss durch die Geschäftliche Mitteilung 0924/2012 am 08.01.2013 informiert wurde.

Entsprechend der Umgebungslärmrichtlinie ist der Lärmaktionsplan der 1. Stufe (Beschlussfassung der Ratsversammlung am 08.10.2009) alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Beim Vergleich der Verkehrslärmkartierungen von 2007 und 2012 zeigen sich größere Veränderungen bei den Belastetenzahlen und den Problemschwerpunkten.

Das überarbeitete Konzept liegt mit diesem Lärmaktionsplan vor.

Bei der Analyse der Verkehrslärmkartierung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass

  • die Anzahl der durch Verkehrslärm in der Nacht Belasteten um 25 % reduziert werden konnte,
  • die Straßen Belvedere, Eckernförder Straße, Ellerbeker Weg, Olshausenstraße und Schönberger Straße keine Problemschwerpunkte mehr darstellen,
  • die Straßen Rathausstraße und Ziegelteich auf Grund einer hohen Lärmkennziffer (hoher Verkehrslärmpegel in Verbindung mit hohen Anwohnerzahlen) als Problemschwerpunkte aufgenommen werden müssen,
  • der "Natur- und Erlebnisraum Heidenberger Teich" als innerstädtische Erholungsfläche ausgewiesen werden kann.

 

Ergänzend werden

  • Straßenabschnitte, in denen die gesundheitlichen Lärmschwellenwerte des Umweltbundesamtes an der Wohnbebauung überschritten werden, in einer eigenen Karte dargestellt,
  • Prüfkriterien und mögliche Varianten zum Thema Tempo 30 erläutert.

Die Analyse zeigt deutlich, dass auch weiterhin der Straßenverkehr die wesentliche Ursache für Lärmbelastungen darstellt. Besonders an 13 Problemschwerpunkten im Stadtgebiet ergibt sich ein hoher Handlungsbedarf. Der Kieler Lärmaktionsplan zeigt verschiedene kurz- und langfristige Maßnahmen zur Lärmminderung auf.

Gerade in Ballungsräumen sind sogenannte "Ruhige Gebiete" und "innerstädtische Erholungsflächen" wichtige Bereiche für die Naherholung der Bevölkerung. Im Lärmaktionsplan sind nun 15 ruhige Gebiete und 10 innerstädtische Erholungsflächen festgelegt. Dies entspricht etwa 35 Prozent der städtischen Gesamtfläche.

Der Verwaltungsentwurf zum Lärmaktionsplan wurde von Februar bis April 2014 den Ortsbeiräten zur Beteiligung übergeben. Die abschließenden Stellungnahmen / Anträge der Ortsbeiräte sind zusammen mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken von anderen Trägern öffentlicher Belange sowie Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung vom 07.02. - 07.03.2014 im Rathaus) in der beigefügten Übersicht mit einer Stellungnahme der Verwaltung ortsbeiratsbezogen zusammengefasst worden.

Es wurden lediglich kleinere redaktionelle Änderungen an dem Verwaltungsentwurf (Geschäftliche Mitteilung vom 16.12.2013 (Drucksachen-Nr. 1118/2013)) vorgenommen. Zahlreiche Hinweise auf Lärmprobleme oder Lärmminderungsmöglichkeiten waren so detailliert oder kleinräumig, dass sie nicht in dem Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm berücksichtigt werden konnten. Diese Hinweise werden von der AG Verkehrslärm aufgegriffen und auf Realisierungsmöglichkeit geprüft.

Gemäß § 47 d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist der Lärmaktionsplan bei bedeutsamen Änderungen der Lärmsituation, spätestens jedoch alle fünf Jahre nach der Aufstellung fortzuschreiben.

 

 

 

 

 

 

 

Peter Todeskino
rgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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