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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0709/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Der anliegenden Stellungnahme (Anlage 1) zu den Bebauungsplänen Nr. 57 A-D der Stadt Schwentinental im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 (2) und 4a (3) i.V.m. § 2 (2) BauGB wird zugestimmt.

 

Die gutachterlichen Beiträge der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte (Rechtsgutachten zu den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen Nr. 57 A-D der Stadt Schwentinental, August 2014; Anlage 1.1) und des Büros Junker und Kruse (Geplantes Einkaufszentrum in der Stadt Schwentinental B-Plan-Verfahren 57 A „Neue Mitte/Carl-Zeiss-Straße“, August 2014, Anlage 1.2) sind Bestandteil der Stellungnahme.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Die Stadtvertretung der Stadt Schwentinental hat am 10. April 2014 die erneute Beteiligung zum Auslegungs- und Entwurfsbeschluss der Bebauungspläne Nr. 57 A-D nach Billigung der geänderten Unterlagen gefasst. Diese erneute Beteiligung ist aufgrund von wesentlichen Änderungen in der Planung notwendig, die sich aus den Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in 2013 (öffentliche Auslegung vom 11. März-26. April 2013) ergeben hatten.

 

Die Landeshauptstadt Kiel hatte im Rahmen der vorhergehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung ausführliche Stellungnahmen zu den vorgelegten Planungen abgegeben und dabei jeweils erhebliche Bedenken geäert (vgl. Drs.-Nr.: 0337/2013).

 

Auch vor dem Hintergrund der erneuten Beteiligung und der in Teilen geänderten Planunterlagen konnten die von der Landeshauptstadt Kiel geäerten Bedenken nicht oder nur zum Teil ausgeumt werden.

 

Die wesentlichsten Änderungen zu den Planungen aus dem vorhergehenden Verfahrensschritt, fokussieren sich auf den Bebauungsplan Nr. 57 A (Neue Mitte / Carl-Zeiss-Straße) und der darin weiterhin vorgesehenen Schaffung von Planungsrecht für den Bau eines Einkaufszentrums. Nunmehr werden für den zentral gelegenen Teil innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 57A anstelle der drei bislang festgesetzten ‚Kerngebiete gem. § 7 BauNVO sogenannte ‚Sonstige Sondergebiete gem. §11 BauNVO festgesetzt mit dem Ziel, auch in diesen Bereichen eine Einzelhandelsentwicklung durch Verkaufsflächenobergrenzen steuern zu können.

 

Vom Grundsatz her ist diese Entwicklung zu begrüßen, allerdings wird im Bereich des noch unbebauten Grundstücks an der Dieselstraße (gegenüber des Baltic-Centers) nach wie vor ein Einkaufzentrum mit bis zu 14.000 m² zusätzlicher Verkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten vorgesehen. Schon im November 2012 hatte das Büro Junker und Kruse hin seiner städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse zum „Neubau Einkaufszentrum“ dargestellt, dass es bereits durch ein Einkaufszentrum mit einer geringeren Verkaufsfläche zu schädlichen Auswirkungen auf die Kieler Zentralen Versorgungsbereiche kommen kann (vgl. Drs.- Nr.: 0959/2012). Mögliche schädliche Auswirkungen für die schützenswerten Zentralen Versorgungsbereiche in erster Linie auf dem Kieler Ostufer sind zu erwarten und wurden zum Bebauungsplan Nr. 57 A bereits im Mai 2013 vorgebracht. Diese Problematik wurde auch im Rahmen der Stellungnahme der Landeshauptstadt Kiel zu der konkreten Bauvoranfrage zum Bau eines Einkaufszentrums Ende 2012 thematisiert.

 

Es wurden verschiedene Planungsfehler identifiziert, die zur Unwirksamkeit der vier Bebauungspläne führen könnten.

 

Hierzu zählen:

 

  • Das Fehlen eines begründeten Planungserfordernisses gem. § 1(3) BauGB für die Planung eines neuen Einkaufszentrums mit zusätzlich 14.000m² Verkaufsfläche (VK), inkl. der Bezeichnung als „Neue Mitte“ und damit als zentralen Bereich für die Stadt Schwentinental mit seinen Ortsteilen Klausdorf und Raisdorf.

 

  • Auch weiterhin der Verstoß gegen die Ziele der Landesplanung, hier sind im Besonderen das Zentralitäts- und das  Kongruenzgebot gemäß Landesentwicklungsplan des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2010(LEP 2010 SH) zu nennen. Hiermit im Zusammenhang steht das nicht durch die Stadt Schwentinental nachgekommene Anpassungsgebot gem. § 1 (4) BauGB beim Bebauungsplan 57 A.

 

  • Das Vorliegen einer abwägungsfehlerhaften Bauleitplanung generell, weil eine mögliche Vorschädigung durch die Einzelhandelsagglomeration „Ostseepark“ insbesondere für die Kieler Zentralen Versorgungsbereiche nicht betrachtet wurde. Bei pauschal möglichen 10%igen Bestandserweiterungen und zusätzlichen 14.000m² VK für das geplante Einkaufszentrum würde es bei einer Worst-Case-Betrachtung zu weiteren erheblichen Kaufkraftabflüssen aus Kiel und aus anderen Nachbargemeinden kommen, bei denen nachgewiesen werden muss, dass es durch diese nicht zu einem Umschlagen der absatzwirtschaftlichen in (negative) städtebauliche Auswirkungen auf die Zentralen Versorgungsbereiche der Landeshauptstadt Kiel und der Nachbargemeinden kommen würde.

 

  • Das Festsetzungskonzept für die Sonstigen Sondergebiete in allen Bebauungsplänen ist fehlerhaft, weil:

 

-        baugebietsbezogene Nutzungskontingentierungen unzulässig sind (unzulässiges „Windhundprinzip“),

 

-        die Art der Nutzung SO nicht im Einklang mit der zulässigen breiten Streuung an Zweckbestimmungen steht (nicht hinreichend eindeutig bestimmte Zweckbestimmungen)

 

Vordringliches Ziel auch im Sinne der Landeshauptstadt Kiel ist, neben einer geordneten und für die Kieler Zentralen Versorgungsbereiche verträglichen Entwicklung im Ostseepark selbst, die Rechtskraft der vier Bebauungspläne Nr. 57 A-D. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass schädliche Auswirkungen für Kiel und die betroffene Region durch weitere überdimensionierte Einzelhandelsprojekte ausbleiben werden.

 

 

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Stellungnahme der Landeshauptstadt Kiel zur erneuten Beteiligung der Bebauungspläne 57 A-D

 

Bestandteile der Anlage 1:

 

Anlage 1.1: Rechtsgutachten, Baumeister Rechtsanwälte, Münster (August 2014)

Anlage 1.2: Gutachterliche Stellungnahme, Junker und Kruse, Dortmund (August 2014)

 

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Anlagen

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