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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0717/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Der überarbeiteten Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Gewährung einer Zuwendung für Studierende, Auszubildende und Berufsfachschülerinnen und -schüler in Kiel (Begrüßungsgeld) wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Im Zuge der Haushaltsberatungen für 2014 wurde das Begrüßungsgeld ab dem Auszahlungszeitraum 2014/2015 von 150,- € auf 100,- € abgesenkt. Da die bestehende Richtlinie „Begrüßungsgeld“ in der Anwendung viele Fragen aufgeworfen hat, ohne dass in jedem Fall befriedigende Lösungen gefunden werden konnten, wurde dies zum Anlass genommen, die Richtlinie mit dem Ziel der Vereinfachung zu überarbeiten. Die Vereinfachungen basieren auf den Erfahrungen der zurückliegenden Auszahlungszeiträume und erleichtern die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Begrüßungsgeldes deutlich. Die Rentabilität des Begrüßungsgeldes kann dadurch weiter steigen und wird nicht durch unnötige Personalkosten beeinträchtigt. Es wird z. Zt. davon ausgegangen, dass anders als in den vergangenen Jahren kein externes Personal zusätzlich für den kommenden Auszahlungszeitraum eingestellt werden muss.

 

Voraussetzung für die Gewährung war bislang die „erstmalige Anmeldung …“. Dies soll künftig nicht mehr zur Voraussetzung erhoben werden. Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anmeldung oder bei mehrfachem Wechsel der Hauptwohnung sieht § 4 Abs. 2 der Richtlinie als Schutz vor Missbrauch bereits vor, die Zuwendung zu versagen. Der finanzielle Aufwand für eine missbräuchlichen Ab- und Neuanmeldung in Kiel steht auch in keinem Verltnis zur Höhe eines Begrüßungsgeldes. Eine nur kurzfristige Anmeldung in Kiel, lediglich um in den Genuss des Begrüßungsgeldes zu kommen, ist durch die früheste Auszahlungsmöglichkeit, neun Monate nach der Ummeldung, ausgeschlossen.

 

Die beabsichtigte Berücksichtigung auch eines einsemestrigen Sprachkurses an der CAU, der oft einer Studienaufnahme von ausländischen Studierenden vorausgeht, stellt eine zutzliche Vereinfachung dar. Auch diese Fälle machten in der Vergangenheit wiederholt Probleme, zumal die Sprachschwierigkeiten erschwerend hinzu kamen. Ein Sprachkurs (nur CAU) wird nicht von einer Immatrikulation erfasst und damit bislang auch nicht von der Richtlinie. Bei erneuter Vorsprache nach Aufnahme des Fachstudiums scheiterte der Antrag ausländischer Studierender dann an der dreimonatigen Zuzugsfrist.

 

 

 

 

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

 

 

                            Seite: 1/1

 

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Anlagen

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