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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0793/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Der Innen- und Umweltausschuss hat der Verwaltung in seiner Sitzung am 06.05.2014 folgenden Auftrag erteilt (DRS. 0338/2014):

 

Die Stadtverwaltung möge prüfen:

Die zum Schulgelände gehörende Parkplatzfläche an der Hansastraße soll an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 15.30 Uhr den LehrerInnen vorbehalten sein. Zwischen 15.30 Uhr und 07.00 Uhr an Werktagen sowie an Wochenenden (Freitag 15.30 Uhr bis Montag 07.00 Uhr) sollen sie öffentlich nutzbar sein (Vorbild Blücherplatz).

 

Dafür sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1. Ankündigung mit Schildern, Postwurfsendungen und Presse:

„Ab 5. Mai 2014 stehen diese Parkplätze an Werktagen von 7 – 15.30 Uhr nur Kraftfahrzeugen mit (von den Schulen ausgestellten) Parkberechtigungsausweisen zur Verfügung. Kraftfahrzeuge ohne Parkberechtigungsausweise werden bußgeldpflichtig verwarnt.“ In dieser Zeit werden Fremdparker durch städtisches Überwachungspersonal festgestellt und mittels Informationsmaterial (Flyer) auf ihr Fehlverhalten sowie die zukünftigen Maßnahmen hingewiesen.

2. Nach einer Übergangsphase von einem Monat werden Kraftfahrzeuge ohne Parkberechtigungsausweise durch städtisches Überwachungspersonal kostenpflichtig verwarnt und ggf. abgeschleppt.

3. Falls diese Maßnahmen nicht ausreichen, um missbräuchliche Nutzung des Parkplatzes zu verhindern, ist der Einbau einer Sperre/Schranke, wie sie schon an der Gelehrtenschule eingerichtet wurde und für den Parkplatz am Westring vorgesehen ist, vorzunehmen.

 

 

Nach der erbetenen Prüfung kann festgestellt werden, dass ein Vorbehalt dieser Parkflächen für LehrerInnen nicht auf die vorgeschlagene Weise möglich sein wird.

 

Bei dem betreffenden Schulgelände handelt es sich, wie bei allen anderen Kieler Schulen auch, um ein Privatgrundstück. Die Landeshauptstadt Kiel hat als Eigentümerin hier „nur“ dieselben zivilrechtlichen glichkeiten wie alle anderen GrundstückseigentümerInnen auch, um Eigentums- oder Besitzstörungen zu begegnen. Hier kann in erster Linie ein Abschleppenlassen unberechtigt parkender Fahrzeuge im Wege der sog. „Geschäftsführung ohne Auftrag“ in Betracht kommen. Das Risiko der Kostenerstattung durch den „Parksünder“ liegt natürlich i. d. R. beim Grundstückseigentümer, wie das Risiko insolventer Parksünder auch im Bußgeldbereich natürlich letztlich bei der Landeshauptstadt Kiel liegt. Der Grundstückseigentümer entscheidet grundsätzlich frei, wer sein Grundstück betreten, befahren oder sein Auto darauf abstellen darf.

 

Es gibt auch die Möglichkeit, solche Privatgrundstücke, sei es auch nur r bestimmte Zeitume, der Allgemeinheit zur Benutzung, auch zum Parken, zur Verfügung zu stellen. Dann steht in diesen Zeiten die besagte Fläche einer öffentlichen Verkehrsfläche gleich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 1 Straßenverkehrsordnung findet öffentlicher Verkehr auch auf nicht gewidmeten (also privaten) Straßen und Verkehrsflächen  statt, wenn diese (1) mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten (2) tatsächlich allgemein benutzt werden. Ein Beispiel für eine solche Fläche befindet sich mit dem Ratsherrnparkplatz in Sichtweite des Rathauses. Dieser Parkplatz steht in den angegebenen Zeiten der Allgemeinheit zum Parken zur Verfügung, so dass in dieser Zeit die Straßenverkehrsordnung gilt und Verkehrsverstöße, zum Beispiel Parkzeitüberschreitungen, geahndet werden können. Auch in dieser Zeit einer zulässigen Verkehrsüberwachung seitens der Stadt ist ein Abschleppen von Fahrzeugen jedoch nur im Rahmen der Gefahrenabwehr erlaubt. Hier muss es zu einer erheblichen Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommen, um rechtmäßig abschleppen zu können.

 

Die vorgesehenen Maßnahmen Nr. 1 und Nr. 2 der Fragestellung sind daher aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar, da eine öffentlich-rechtliche Überwachung des ruhenden Verkehrs auf besagter Fläche nur sozusagen im Gegenteil -  in der den Lehrern nicht vorbehalten Zeit der Allgemeinnutzung (z. B. werktags von 15:30 Uhr bis 07:00 Uhr) möglich ist.

 

Der beabsichtigte Vorbehalt für Lehrkräfte kann daher nur zivilrechtlich erreicht werden, sei es im Einzelfall durch die Beauftragung eines Abschlagunternehmens, um verbotswidrig abgestellt Fahrzeuge im Wege der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ entfernen zu lassen oder entsprechend der vorgeschlagenen 3. Maßnahme durch Errichtung von Sperren oder Schranken mit Zugangsregulierung.

 

 

 

 

 

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

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