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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0798/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die beigefügte Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Veränderungssperre Nr. 84r den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 944 Teil II "Gewerbegebiet Steekberg" r das Baugebiet Steenbeker Weg, südliche Grenze des Grundstücks Steekberg 1, Bundesbahn wird entsprechend dem in der Sitzung aushängenden Plan beschlossen.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre Nr. 84 ist der Anlage zu entnehmen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 84

 

Das Plangebiet ist begrenzt im Norden durch den Bebauungsplan Nr. 839 (Bauhaus), im Osten durch die Bahntrasse, im Süden durch den Bebauungsplan Nr. 944 Teil I (Gewerbegebiet Steekberg) und im Westen durch die Straßen Steekberg und Steenbeker Weg.

 

Bebauungsplan Nr. 944 Teil II "Gewerbegebiet Steekberg"

 

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 944 Teil II war ein Antrag auf Umbau und Erweiterung des bestehenden Discounters zu einer Verkaufsfläche von 1.200 m².

 

r die Nahversorgung des wachsenden Stadtteils Suchsdorf mit ca. 9.000 Einwohner/innen stehen Flächen für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb am Rungholtplatz und einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb am Steenbeker Weg zur Verfügung. Ein weiterer großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300 m² wurde von der co op Schleswig-Holstein eG auf dem Grundstück des ehemaligen Baumarktes Ecke Steenbeker Weg/Eckernförder Straße realisiert. (Bebauungsplan Nr. 944 Teil I)

 

Die direkte Nachbarschaft von Vollversorger und Discounter hat sich bereits an mehreren Standorten als erfolgreich und sinnvoll herausgestellt. Überprüfungen der Einzelhandelssituation haben zu keinen Bedenken Anlass gegeben, solange ein Vorhaben unterhalb der Großflächigkeit von max. 800 m² Verkaufsfläche bleibt. Die Ansiedlung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m² wurde daher nach § 34 BauGB genehmigt.

 

Gemäß Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Kiel (GEKK, 2010) ist es erklärtes Ziel, zur Sicherung und Entwicklung der Zukunftsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche im Kieler Stadtgebiet mit ihren jeweiligen funktionalen Zuordnungen Vorhaben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen, insbesondere in den Nahversorgungszentren zur wohnortnahen Grundversorgung, vorzusehen. Analog zur Neuansiedlung gilt diese Ansiedlungsregel auch für Verlagerungen und Erweiterungen bestehender Betriebe.

 

Da ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben nicht mit dem beschlossenen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept vereinbar ist, soll der Bebauungsplan Nr. 944 Teil II mit Festsetzung eines Gewerbegebietes und Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel zur Klarstellung der Sachlage beitragen.

 

Der Schutz gilt hierbei in erster Linie dem Nahversorgungszentrum Rungholtplatz in Suchsdorf. Vorhandene zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe genießen, sofern eine ordnungsgemäße Baugenehmigung vorliegt, Bestandsschutz. Größenanpassungen bleiben damit in kleinerem Umfang möglich.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.01.2014 durch den Bauausschuss gefasst. Der Beschluss wurde am 20.01.2014 öffentlich bekanntgemacht.

 

Fazit

 

Da durch das Vorhaben zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels die Durchführung der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 944 Teil II vorgesehene Planung unmöglich gemacht (oder wesentlich erschwert) werden würde, hat die Landeshauptstadt Kiel mit Bescheid vom 27.01.2014 die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 20.01.2015 ausgesetzt. Bis zu diesem Datum muss über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens entschieden werden.

 

Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet werden kann, soll zur Sicherung der Bauleitplanung gem. § 14 BauGB die Veränderungssperre Nr. 84 erlassen werden.

 

Die Veränderungssperre Nr. 84 wird nach Ausfertigung der Satzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft. Unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit seit der ersten Zurückstellung des Baugesuchs tritt sie gem. § 17 Abs. 1 BauGB spätestens am 30.01.2016 außer Kraft.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Der Ortsbeirat Suchsdorf erhält diese Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister

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Anlagen

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