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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0855/2014

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

 

Die beigefügte Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Veränderungssperre Nr. 83r den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 1008 " C&A-Block " im Stadtteil Kiel-Vorstadt zwischen Andreas-Gayk-Straße, Holstenbrücke, Kaistraße und Hafenstraße wird entsprechend dem in der Sitzung aushängenden Plan beschlossen.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre Nr. 83 ist der Anlage zu entnehmen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 83

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 83 liegt im Zentrum der Kieler Innenstadt. Er umfasst mit einer Fläche von ca. 1,7 Hektar den Baublock zwischen der Andreas-Gayk-Straße im Nordwesten, der Holstenbrücke im Nordosten, der Kaistraße im Südosten und der Hafenstraße im Südwesten. Die Flächen im Baublock sind vollständig überbaut bzw. befestigt.

 

Bebauungsplan Nr. 1008 „C&A-Block“

 

Eine wesentliche Zielsetzung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (Drs.-Nr. 0780/2009) ist die Schaffung einer attraktiven und vielltigen Innenstadt. Die Funktion eines lebendigen Zentrums der Landeshauptstadt Kiel soll gestärkt und weiterentwickelt werden. Auf der planerischen Grundlage des Rahmenkonzeptes wurden Vorbereitende Untersuchungen durchgeführt (Endbericht als Anlage 1 der Drs.-Nr. 0851/2013). Besonders für den Bereich südlich des Bootshafens wurde planerischer Handlungsbedarf festgestellt.

 

Seit geraumer Zeit wird der Baublock südlich des Bootshafens seiner Lage und Bedeutung im Zentrum der Kieler Innenstadt nicht mehr gerecht. Untergenutzte oder leer stehende Gebäudestrukturen bestimmen das Bild. Die nicht- bzw. untergenutzten Gebäude erzeugen eine negative Wirkung auf das Stadtbild.

 

Neben diesen Argumenten gab ein Antrag auf Umnutzung eines Ladenlokals an der Andreas-Gayk-Straße in ein Wettlokal den letzten Anstoß zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1008. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1008 wurde am 09.01.2014 gefasst (Drs.-Nr.1121/2013). Der Beschluss wurde am 20.01.2014 öffentlich bekannt gemacht.

 

Der am aufwändig neugestalteten Bootshafen gelegene Baublock soll durch angemessene Nutzungen aktiviert und die hervorragende Lage in Wert gesetzt werden. Zu diesen Nutzungen zählen Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen sowie Hotellerie und Gastronomie. Weiterhin kann gemäß den Zielsetzungen des Rahmenkonzeptes Wohnnutzung integriert werden, um den Anteil an Wohnnutzungen in der Innenstadt zu stärken. Das Maß dernftigen Bebauung soll sich an den vorhandenen Baufluchten und Gebäudehöhen im Areal orientieren.

 

Städtebaulich nicht zuträgliche Nutzungen sollen durch entsprechende Festsetzungen im künftigen Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Hierzu zählen insbesondere Vergnügungsstätten wie Wettlokale und Spielhallen. Um „Trading-Down“-Effekte zu verhindern, sollen Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Als Trading down-Effekt wird die Verdrängung des traditionellen Einzelhandels durch Vergnügungsstätten bezeichnet. Der Rückgang der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt hrt z.B. durch zugeklebte Schaufenster zu einem Qualitätsverlust des Straßen- und Stadtbildes, und demzufolge auch zu einem Verlust der Aufenthaltsqualität. Die Fähigkeit der Spielhallenbetreiber, hohe Mieten zu zahlen, führt zur Verdrängung der erwünschten Einzelhandelsnutzung.

 

Im Planungsprozess ist zu prüfen, ob die im Plangebiet befindliche Spielbank Kiel in die Bau- und Nutzungsstruktur zu integrieren ist.

 

Die Entwicklung des Baublocks mit der gewünschten städtebaulichen Zielsetzung ist äerst komplex, die nur mit privatwirtschaftlicher Hilfe umgesetzt werden kann. Die Aktivierung der zur Entwicklung notwendigen Grundstücke erfordert umfangreiche Verhandlungs- und Planungsprozesse, die einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden.

 

Daher ist zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im künftigen Planbereich der Beschluss einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.

 

Fazit

 

Da durch ein Vorhaben zur Errichtung einer Vergnügungsstätte die Durchhrung der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1008 vorgesehene Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, hat die Landeshauptstadt Kiel mit Bescheid vom 23.01.2014 die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 20.01.2015 ausgesetzt.

 

Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet werden kann, soll zur Sicherung der Bauleitplanung gemäß § 14 BauGB die Veränderungssperre Nr. 83 erlassen werden.

 

Die Veränderungssperre Nr. 83 wird nach Ausfertigung der Satzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft. Unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit seit der ersten Zurückstellung des Baugesuchs tritt sie gem. § 17 Abs. 1 BauGB spätestens am 26.01.2016 außer Kraft.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Der Ortsbeirat Mitte erhält diese Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister

 

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Anlagen

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