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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0006/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

  1. Das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (Anlage 1) wird als Grundlage r die weitere Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme Holtenau Ost beschlossen.
  2. Das in Anlage 2 dargestellte rdergebiet mit der Bezeichnung „Holtenau Ost“ wird als räumliche Abgrenzung der gleichnamigen städtebaulichen Gesamtmaßnahme beschlossen. Der Umgriff entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Holtenau Ost“. Die Plandarstellung (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt/Begründung

- 1 -

Begründung:

Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 21.04.2016 [Drs.-Nr. 0234/2016] erfolgte, auf Basis der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen [Drs.-Nr. 0146/2016], die Einleitung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Holtenau Ost“ sowie die rmliche Festlegung des gleichnamigen Sanierungsgebietes. Bereits im Jahr 2014 wurde das Projekt als städtebauliche Gesamtmaßnahme in die Städtebauförderung (Programmbereich Stadtumbau West) aufgenommen.

Warum bedarf es ein Jahr nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes?

Nach den aktuellen Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015) bedarf es für die Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes. Dieses stellt gleichzeitig

  • die fachübergreifende, koordinierende und ausgewogene städtebauliche Planung der Kommune sowie
  • die Grundlage für die Entscheidungen des Landes über die Förderung von insbesondere Maßnahmen der Durchführung, aber auch Maßnahmen der Abwicklung,

dar.

Zwar wurden mittels der in 2016 vorgelegten vorbereitenden Untersuchungen (s.o.) alle sanierungsrechtlich notwendigen Aspekte berücksichtigt, sind jedoch nicht allerderrechtlichen Anforderungen an das weitere Verfahren und die städtebauliche Planung erfüllt. Das nun zum Beschluss vorgelegte Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept schreibt die vorbereitenden Untersuchungen ergänzend und konkretisierend fort. Es definiert

  • die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Gesamtmaßnahme und zeigt Wege (Handlungsfelder und Maßnahmen) zur Erreichung der Sanierungsziele auf.
  • die Anforderungen an die weitere städtebauliche Planung im Sinne des Entwicklungsziels eines vitalen, mischgenutzten sowie zukunftsorientierten und vernetzten Stadtteils.

In dieser Form sowie als Voraussetzung für die Inanspruchnahme und Verausgabung von Städtebauförderungsmitteln, ist es die Grundlage r alle folgenden Schritte [vgl. hierzu u.a. Drs.-Nr.0973/2017].

Zur Gewährleistung der Aktualität der städtebaulichen Planung, sieht die StBauFR SH 2015 eine regelmäßige Überprüfung der Zielerreichung und bei Bedarf eine Fortschreibung der städtebaulichen Planung vor. Betreffend die städtebauliche Gesamtmaßnahme Holtenau Ost erfolgt eine erste Fortschreibung nach Abschluss des städtebaulich-freiräumlichen Wettbewerbes [vgl. hierzu auch Kapitel 1.2 des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes].

Warum bedarf es neben dem Beschluss eines Sanierungsgebietes auch eines beschlossenen Fördergebietes?

Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme reicht für die Inanspruchnahme bzw. die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln durch Bund und Land nicht aus.

Das Sanierungsrecht begründet „allein“ die zeitlich und räumlich begrenzten Sonderrechte zur Erreichung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme.

r den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Städtebauförderung, bedarf es nach den Vorgaben des Landes (StBauFR SH 2015) zudem der räumlichen Abgrenzung eines rdergebietes.

Gilt während der Phase der Vorbereitung das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen als Fördergebiet, ist für die Zeit der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, ein Fördergebiet zu bestimmen und zu beschließen. Dieses muss sich aus einem programmspezifischen Entwicklungskonzept ergeben hier dem vorliegenden Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept.

Nach den Bestimmungen der StBauFR SH 2015 bestehen im Rahmen des Programmbereiches Stadtumbau West für die Festlegung eines Fördergebietes die nachstehenden glichkeiten: Stadtumbaugebiet gemäß § 171 b BauGB, Sanierungsgebiet durch Satzung im vereinfachten Verfahren, Sanierungsgebiet durch Satzung im sogenannten umfassenden Verfahren oder Entwicklungsbereich durch Satzung. Aufgrund der bereits erfolgten förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Holtenau Ost“ durch Satzung gemäß § 142 BauGB im sogenannten umfassenden Verfahren am 21.04.2016  [Drs.-Nr. 0234/2016] trifft das IEK die Empfehlung, das Fördergebiet in den Grenzen des bestehenden Sanierungsgebietes festzulegen.

Stellungnahmen der Ortsbeiräte

Der Ortsbeirat Pries/Friedrichsort hat in seiner Sitzung am 22.01.2018 der Vorlage zugestimmt mit der Maßgabe, dass besonderer Wert auf die zweite Erschließung gelegt wird.

Seitens des Ortsbeirates Holtenau erfolgte in der Sitzung am 06.02.2018 zum vorgelegten Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept folgende Stellungnahme: Das auf den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen aufbauende Konzept stellt in seinen Zielfassungen und Anforderungen an die weitere Planung im Grundsatz eine gute Grundlage für die weitere Entwicklung von Holtenau Ost dar -  allerdings nur, wenn die Erschließung ausschließlich über die neu zu schaffende Zuwegung auf dem Gelände des Flughafens von der B 503 erfolgt.

Entsprechend hat der Ortsbeirat in gleicher Sitzung zur Erschließung des Sanierungsgebietes Holtenau Ost einen Antrag an den Bauausschuss gestellt. Hierzu wird seitens der Verwaltung eine separate Geschäftlichen Mitteilung in die Gremien eingebracht.

Weiteres Vorgehen

Neben dem Beschluss der Selbstverwaltung bedürfen das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept wie die räumliche Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme auch der Zustimmung der Fördergeberin, dem Ministerium für Inneres, ndliche Räume und Integration (MILI). Die grundlegende Zustimmungsfähigkeit der hier vorgelegten Inhalte wurde seitens des MILI in Aussicht gestellt.

 

 

Anlagen

  • Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept „Holtenau Ost“ (Anlage 1)
  • rdergebiet „Holtenau Ost“ (Anlage 2)

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

 

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Anlagen

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