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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0709/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der als Anlage 1 beigefügten 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel wird zugestimmt.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel ist der neuen gesetzlichen Situation für die Parteienwerbung im Wahlkampf anzupassen und der Beschlusslage der Landeshauptstadt Kiel in Fragen der E-Mobilität und des Klimaschutzes.

 

Zu Art. I

 

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3.


Wegen der Änderung des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2018 (GVOBl. S. 68) ist eine Änderung angezeigt. Mit Gesetz vom 14.12.2016 (GVOBl. S. 999) besagt der § 26 Abs. 3 StrWG:

r Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung sind Gebühren nicht zulässig“.
Diese Regelung soll auch für Informationsstände und Stellschilder aus Anlass und mit Bezug auf Bürger- und Volksentscheide gelten.

 

Zu § 5 Abs. 5
 

§ 5 Abs. 5 wird neu eingefügt. Er regelt die Berechnung der Sondernutzungsgebühren für stationsgebundene Carsharing-Angebote mit E-Fahrzeugen für drei Jahre,  um E-Fahrzeuge im Carsharingbereich voranzubringen. Die LHK hat sich zum Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß bis 2050 gegenüber 1990 um mindestens 95% zu reduzieren (Masterplan 100% Klimaschutz, vgl. Drs. 0985/2017). Hierbei spielt die Ausweitung der  Elektromobilität eine wesentliche Rolle. Die Verminderung der Anzahl fossil betriebener Pkw hilft die genannten und beschlossenen Ziele zu erreichen. E-Carsharing-Fahrzeuge können dazu einen guten Beitrag leisten. Sie bieten neben dem originären Nutzen eines Fahrzeugs ohne Schadstoffausstoß und sehr leiser Fahrweise auch positives Anschauungsmaterial.

 

Zu Tarif Nr. 5.5
 

Um eine größere Transparenz zu erreichen wird diese Tarifstelle 5.5 eingeführt. So ist klar zu erkennen, welche Sondernutzungsgebühr pro Carsharingplatz auf nichtbewirtschafteten Parkplätzen pro Jahr und Platz zu erheben ist. Der Gebührensatz entspricht dem bisherigen Betrag.

Für E-Fahrzeuge umfasst die Gebühr auch die zusätzlich notwendige Fläche für die Ladeinfrastruktur.
 

Zu Tarif Nr. 5.6

 

Um eine größere Transparenz zu erreichen wird diese Tarifstelle 5.6 eingeführt. So ist klar zu erkennen, welche Sondernutzungsgebühr pro Carsharingplatz auf bewirtschafteten Parkplätzen pro Jahr und Platz zu erheben ist. Der Gebührensatz entspricht in etwa dem bisherigen Betrag.

r E-Fahrzeuge umfasst die Gebühr auch die zusätzlich notwendige Fläche für die Ladeinfrastruktur.
 

Unter Elektro-Carsharing werden stationsgebundene batterie- bzw. brennstoffzellenelektrische Fahrzeuge definiert, jedoch nicht Hybridfahrzeuge.

 

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Anlagen

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