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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE - 0766/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Verwaltung wird gebeten, in Zusammenarbeit mit der Landesebene und den kommunalen Spitzenverbänden, zu prüfen, welcheglichkeiten (und Verpflichtungen) zur Berücksichtigung des dritten Geschlechts divers in öffentlichen Einrichtungen bestehen und der Selbstverwaltung die Ergebnisse in Form einer geschäftlichen Mitteilung spätestens im ersten Quartal 2019 zur Verfügung zu stellen.

 

Dabei sollen zum Beispiel Wasch-, Umkleide- und Toilettenräumen in öffentlichen Gebäuden aber auch amtliche Formulare, Statistiken und öffentlich bestellte oder geförderte Gutachten becksichtigt werden.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Im Oktober 2017 verpflichtete das Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber, bis zum Ende 2018 einen dritten Geschlechtsbegriff im Geburtenregister zu ermöglichen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruhte auf der Feststellung, dass intersexuelle Menschen nicht dazu gezwungen werden dürfen, sich entweder dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuordnen zu müssen. Das verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte insbesondere da die geschlechtliche Identität für alle Menschen eine Schlüsselposition in der Selbst- und Fremdwahrnehmung einnehme.  

 

Am 15. August dieses Jahres kam das Bundeskabinett dieser Weisung nach und beschloss einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Personenstandsgesetzes, der als Geschlechtseintrag den Begriff divers ermöglicht.

 

In der gesellschaftlichen Realität ist die Berücksichtigung dieser dritten Geschlechtsoption allerdings noch nicht angekommen. Sowohl die deutsche Arbeitsstättenverordnung als auch die schleswig-holsteinische Versammlungsstättenverordnung sehen bei Sanitärräumen eine Trennung nach nnlich und weiblich vor, bei vielen Formularen und statistischen Umfragen (zum Beispiel nach Besucher*innen von Museen und Ausstellungen) gibt es nur die Möglichkeit, als Geschlecht entweder weiblich oder männlich anzugeben.

 

Dies steht im Widerspruch zum Antidiskriminierungsgrundsatz und zu den Feststellungen in der Begründung des Urteils des Verfassungsgerichts. Daher muss nach Möglichkeiten gesucht werden das dritte Geschlecht entsprechend zu berücksichtigen.

 

Da diese Thematik nicht nur Kiel betrifft ist und sich in der Umsetzung der Ergebnisse auch Fragen der Konnexität ergeben könnten ist eine interkommunale  Zusammenarbeit und eine Einbeziehung der Landesebene von Anfang an angebracht.

 

 

 

gez. Ratsfrau Svenja Bierwirthf.d.R.

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