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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1055/2019

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Antrag

Antrag:

 

Dem Verkauf der städtischen Liegenschaft Oppendorfer Fußweg 113 in Schönkirchen zu den in der nachstehend aufgeführten Begründung genannten Konditionen als Ausnahme zu den Beschlüssen „Verkaufsstopp städtischer Immobilien“ (Drs. 0921/2017) und „Gründung einer städtischen Wohnungsgesellschaft – Rechtsform und weiteres Vorgehen“ (Drs. 0455/2019) wird zugestimmt.

 

Das Grundstück hat eine Größe von 3.650 m² und ist mit einem eingeschossigen, teilunterkellerten Einfamilienhaus, Ursprungsjahr 1929/30, bebaut. 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Lt. Beschluss der RV vom 21.09.2017 (Drs. 0921/2017) soll der städtische Wohnungsbestand, so weit möglich, bis zur Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft erhalten bleiben und vermietet werden.

Weiterhin soll lt. Beschluss der RV vom 13.06.2019 (Drs. 0455/2019) die Übertragung aller im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücke mit reiner Wohnbebauung sowie Grundstücke,

auf denen reine Wohnbebauung vorgesehen ist, an die KiWoG vorbereitet werden. Lt. Anlage zum Beschluss gilt dies auch für das  Grundstück Oppendorfer Fußweg 113.

 

Die städtische Liegenschaft Oppendorfer Fußweg 113 befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Schönkirchen. Das 3.650 m² große, stark abfallende Grundstück liegt im Außenbereich mit direktem Zugang zur Schwentine und ist wie folgt bebaut (vergl. anliegende Pläne):

 

  1. Einfamilienhaus
  • Baujahr 1929/30
  • ca. 110 m² Wohnfläche
  • leerstehend
  • freistehend, eingeschossig und teilunterkellert
  • Der bauliche Zustand, besonders an Dach und Fach ist wesentlich instandsetzungs- und sanierungsbedürftig.
  • Das Gebäude entspricht insgesamt nicht den Anforderungen an ein heutiges Wohngebäude (z.B. wird das gesamte Gebäude mit Einzelöfen beheizt).
  • Eine bauliche Nutzung des Grundstücks ist über den Bestand hinaus nicht möglich.

 

 

  1. Gebäude
  • Baujahr 1929/30
  • seit Jahren unbeheizt und unbewohnt
  • Anbau mit Wellfaserzementplatten
  • Es ist davon auszugehen, dass das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung erweitert und zu Wohnzwecken umgenutzt wurde. Lt. Auskunft des Kreises

kann eine nachträgliche Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden. Es besteht hierfür auch kein „Bestandschutz“.

 

  1. Gartenhaus und Gewächshaus
  • Baujahr 1980
  • Dacheindeckung Gartenhaus: Wellfaserzementplatten

 

 

Für die Erhaltung des Wohngebäudes kämen auf die Stadt enorm hohe Sanierungskosten zu, so dass aus wirtschaftlichen Gründen ein Verkauf erfolgen sollte.

Eine Aufnahme in den Bestand der KiWoG ist nicht zielführend, da ein Abriss und Neubau aufgrund der Lage bauordnungsrechtlich nicht möglich ist und das Bestandswohngebäude zudem noch außerhalb des Kieler Stadtgebiets liegt.

 

In der Wertfortschreibung aus dem Jahr 2016 wurde ein Verkehrswert i.H.v. 400.000,- € ermittelt.

Hier wurden jedoch Abriss- und Deponiekosten für das unter 2. genannte Gebäude nicht berücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt ein Bestandsschutz angenommen wurde. Aufgrund der dort verbauten Baustoffe (z.B. „Eternitplatten“), ist mit einer aufwändigen Entsorgung zu rechnen. Die Abriss- und Entsorgungskosten für das unter 3. genannte Gartenhaus und Gewächshaus sind ebenfalls anzurechnen. Die städtische Liegenschaft soll nunmehr mit einer Kaufpreisvorstellung i.H.v. 385.000,- € zum Verkauf ausgeschrieben werden.

 

Mit einem Verkauf der Liegenschaft würde Wohnraum gesichert und es könnten dennoch erhebliche Sanierungskosten für die Stadt eingespart werden.

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung und Umwelt

 

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Anlagen

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