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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1057/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

r das Baugebiet in Kiel-Elmschenhagen, westlich der Zufahrtsrampe Preetzer Straße zum Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76) wird der einfache Bebauungsplan Nr. 1033Preetzer Straße“ gemäß § 13 Baugesetzbuch (vereinfachtes Verfahren) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Die Abgrenzung des Plangebiets ist dem beigefügten Übersichtsplan in Anlage 1 zu entnehmen. Die wesentlichen Eckdaten der Planung sind in Anlage 2 zusammengestellt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Räumlicher Geltungsbereich und Ausgangslage

Die vollständig im Privateigentum befindlichen Grundstücke im Westen des Stadtteils Kiel-Elmschenhagen, westlich der Zufahrtsrampe Preetzer Straße zum Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76) haben eine Fläche von ca.4,5 ha. Die überwiegend bebaute Fläche ist bis auf eine Gemeinbedarfseinrichtung durch zwei großflächige Einzelhandels- und einige Gewerbebetriebe geprägt. Westlich der Geltungsbereichsgrenze schirmen private Grünflächen das Plangebiet zum angrenzenden Wohngebiet in der Preetzer Straße ab.

 

Es handelt sich um einen unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 (1) Baugesetzbuch (BauGB) mit einer Gemengelage aus Gewerbe- und großflächigen Einzelhandelsnutzungen (famila Lebensmittelvollsortimenter und LIDL Lebensmitteldiscounter) sowie einer Gemeinbedarfsnutzung; dieser Innenbereich ist hinsichtlich der Art der Nutzung keinem faktischen Baugebiet nach § 34 (2) BauGB zuzuordnen.

 

Der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan stellen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans eine gewerbliche Baufläche dar. Lediglich an der westlichen Plangebietsgrenze überragt aufgrund der nicht parzellenscharfen Darstellung des Flächennutzungsplans die westliche Grünfläche mit ca. 180 m² minimal in das Plangebiet hinein.r den rdlichen Bereich ist mit dem Planzeichen „E“ großflächiger Einzelhandel dargestellt.

 

II. Ziel der Planung, Planungsanlass und  Planerfordernis

Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1033 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung innerhalb und außerhalb des Plangebietes gemäß den Zielvorgaben des gültigen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes Kiel (GEKK, siehe Drs Nr. 0861/2010) bzw. auch bereits des in Aufstellung befindlichen, neuen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Kiel (EZK) geschaffen werden.

 

Mit Blick auf die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche im Stadtteil Elmschenhagen soll im Bebauungsplangebiet zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden, wobei bestehende und bereits genehmigte Einzelhandelsnutzungen weiterhin baurechtlichen Bestandsschutz genießen.

 

Am 25.09.2019 sind bei der Bauaufsicht ein Abbruchantrag für das LIDL-Bestandsgebäude sowie ein Neubauantrag für einen vergrößerten LIDL-Lebensmitteldiscounter mit einer freistehenden Bäckerei eingegangen:

 

  • Abbruchantrag für 999 m² Verkaufsfläche (VK) Bestandsgebäude LIDL (dieser bestehende Discounter ist planungsrechtlich mit > 800 m² VK bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb)
  • Neubauantrag für 1.436 m² VK  LIDL + 67 m² VKr freistehende ckerei = 1.503 m² Gesamtverkaufsfläche, d.h. eine Zunahme insgesamt von rund 500 m² bzw. 50 %

 

Planungsrechtlich wäre der Neubauantrag nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es für den Bereich keinen Bebauungsplan gibt.

 

In der unmittelbaren Umgebung des beantragten Vorhabens in der Preetzer Straße 306 gibt es darüber hinaus noch Kfz-Reparaturwerkstätten, 1 Gebrauchtwagenhandel, 1 Fitnessstudio, 1 Alevitisches Gemeindehaus sowie einen famila-Lebensmittelvollsortimenter (inkl. Bäckerei Steiskal) und einen baulich angebundenen famila-Getränkemarkt. Der Lebensmittelvollsortimenter hat eine aus dem genehmigten Bauantrag abgeleitete Verkaufsfläche von 2.720 m², der Getränkemarkt von 380 m². Der gemäß des gültigen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts Kiel (GEKK) von 2010 als Sonderstandort Typ B Elmschenhagen“ klassifizierte Bereich zwischen Preetzer Straße und Konrad-Adenauer-Damm (B 76) beherbergt demnach zwei großflächige, zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe mit aktuell insgesamt 4.100 m² VK.

 

Mit dem aktuell beantragten Vorhaben (LIDL-Neubau + freistehendeckerei)ren an dem Standort rund 4.600 m² VK zentrenrelevanter, großflächiger Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt. Der Entwurf des in Aufstellung befindlichen EZK beurteilt diesen Standort ebenfalls nicht als zentralen Versorgungsbereich. Der stadtplanerische bzw. planungsrechtliche Umgang mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist an diesem Standort daher sowohl gemäß des bestehenden GEKK (vgl. 4.7.4 GEKK 2010, S. 19), als auch gemäß des in Aufstellung befindlichen EZK restriktiv zu führen.

 

Bereits in der Vergangenheit wurden die beiden gemäß des bestehenden GEKK ausgewiesenen Nahversorgungszentren Elmschenhagen-Nord am Andreas-Hofer-Platz und Elmschenhagen-Süd am Bebelplatz durch Kaufkraftabflüsse in den Standortbereich westlich der Kreuzung Preetzer Straße und Konrad-Adenauer-Damm (B 76) geschwächt.

 

Die Landeshauptstadt Kiel bemüht sich seit Jahren mit viel Aufwand, beide Nahversorgungszentren zu stabilisieren und insbesondere das Nahversorgungszentrum am Bebelplatz möglichst sogar auszubauen, um eine wohnortnahe, fußnger- bzw. fahrradfreundliche Einzelhandelsversorgung in Elmschenhagen aufrecht zu erhalten. Eine weitere Zunahme von Kaufkraftabflüssen vor allem aus dem Nahversorgungszentrum am Bebelplatz würde diese Bemühungen gefährden.

 

Es ist davon auszugehen, dass auch das in Aufstellung befindliche EZK mindestens das am Bebelplatz befindliche Nahversorgungszentrum Elmschenhagen-Süd erneut als Zentralen Versorgungsbereich ausweisen wird.

 

Um die Einzelhandels- und Zentrenstruktur in Elmschenhagen auch künftig nicht weiter zu gehrden, sondern stattdessen zu entwickeln und zu stabilisieren, soll daher der vorliegende LIDL-Neubauantrag auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 1033 bzw. der geplanten Veränderungssperre Nr. 87 nicht genehmigt und nach geplanter Rechtskraft des Bebauungsplans endgültig abgelehnt werden. Der bestehende LIDL-Markt mit 999 m² VK genießt jedoch baurechtlichen Bestandsschutz.

 

Es besteht daher ein dringendes Planungserfordernis zu Aufstellung eines einfachen Text-Bebauungsplans, der die bestehenden zentrenrelevanten Verkaufsflächenr den großflächigen Einzelhandel (famila und LIDL) auf ihre heutige Größe quasi einfriert“. Marktvergrößerungen wie der aktuell beantragte LIDL-Neubau wären damit nicht mehr möglich; die vorhandenen rkte genießen jedoch baurechtlichen Bestandsschutz.

 

Die Bauleitplanung dient in erster Linie der Entwicklung der Zentralen Versorgungsbereiche in Elmschenhagen, denn jegliche Erweiterung oder Neuansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten würde zu weiteren Kaufkraftabflüssen führen. Damit würden die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche weiter geschwächt und in ihrer Substanz gefährdet.

 

Gemäß der Ziele des gültigen GEKK sollen die definierten Zentralen Versorgungsbereiche gesichert und gestärkt werden, um die wohnortnahe Grundversorgung langfristig zu gewährleisten. Im von der Kieler Ratsversammlung am 20.01.2011 beschlossenen GEKK ist unter anderem geregelt, dass „Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten der Nahversorgung zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Siedlungsbereichen angesiedelt werden“ (Ansiedlungsregel 2).

 

Die dezentrale Zentrenstruktur gemäß GEKK dient dazu, die flächendeckende Grundversorgung im Kieler Stadtgebiet zu erreichen. Dabei ist vorrangig die Sicherung/Entwicklung einer funktional gegliederten Zentrenhierarchie unter besonderer Berücksichtigung (städtischer) gewachsener Zentrenstrukturen sicherzustellen. Die beiden Nahversorgungszentren in Elmschenhagen sind sogenannte zentrale Versorgungsbereiche gemäß aktueller Rechtslage (vgl. u.a. § 2 (2) BauGB, § 9 (2a) BauGB und § 34 (3) BauGB) und somit als schützenswerte Bereiche einzustufen.

 

r eine detailliertere Steuerung oder Festschreibung der baulichen Nutzung oder der Bebauung im Plangebiet gibt es dagegen kein zwingendes Planungserfordernis. Zukünftige Bauvorhaben im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes können weiterhin gemäß des Einfügungsgebots nach § 34 BauGB beurteilt werden. Strengere planungsrechtliche Vorgaben sind nicht erforderlich. Aus diesem Grunde ist bei diesem Planverfahren lediglich ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB vorgesehen. Danach werden mit Ausnahme der Restriktionen für zentrenrelevanten Einzelhandel keine weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden.

 

III. Vorgesehenes Verfahren

Der Bebauungsplan Nr. 1033 wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthalten wird, soll das vereinfachte Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden: r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs.1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können 9 Absatz 2a BauGB).

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird jedoch nicht abgesehen. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

IV. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Gemäß § 15 BauGB hat die Bauaufsicht auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

 

Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde nach Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der Planung auch eine Veränderungssperre beschließen. Es ist beabsichtigt, die Veränderungssperre Nr. 87 für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 1033 von der Ratsversammlung beschließen zu lassen.

 

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

Der Ortsbeirat Elmschenhagen/Kroog erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin r Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

 

Anlage 1: Übersichtsplan B-Plan Nr. 1033

Anlage 2: Städtebauliche Eckdaten

 

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Anlagen

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