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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1058/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die beigefügte Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Veränderungssperre Nr. 87r den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1033 „Preetzer Straße“ im Stadtteil Kiel-Elmschenhagenr das Baugebiet westlich der Zufahrtsrampe Preetzer Straße zum Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76) wird entsprechend dem in der Sitzung aushängenden Plan beschlossen.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre Nr. 87 ist der anliegenden Planzeichnung zu entnehmen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 87

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 87 ist identisch mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden einfachen Bebauungsplanes Nr. 1033. Der Geltungsbereich liegt im Stadtteil Elmschenhagen westlich der Zufahrtsrampe Preetzer Straße zum Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76).

 

Das vollständig im Privateigentum befindliche Plangebiet im Westen des Stadtteils Kiel-Elm-schenhagen hat eine Fläche von ca. 4,5 Hektar. Die überwiegend bebaute Fläche ist bis auf eine Gemeinbedarfseinrichtung durch zwei großflächige Einzelhandels- und einige Gewerbebetriebe geprägt. Westlich der Geltungsbereichsgrenze schirmen private Grünflächen das Plangebiet zum angrenzenden Wohngebiet in der Preetzer Straße ab.

 

Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1033 „Preetzer Straße“

Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1033 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung innerhalb und außerhalb des Plangebietes gemäß den Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes, des gültigen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes Kiel (GEKK, siehe Drs Nr. 0861/2010) bzw. auch bereits des in Aufstellung befindlichen, neuen Einzelhandelskonzeptes Kiel (EZK) geschaffen werden.

 

Mit Blick auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche im Stadtteil Elmschenhagen soll im Bebauungsplangebiet zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden, wobei bestehende und bereits genehmigte Einzelhandelsnutzungen weiterhin baurechtlichen Bestandsschutz genießen.

 

Am 25.09.2019 sind bei der Bauaufsicht ein Abbruchantrag für das LIDL-Bestandsgebäude sowie ein Neubauantrag für einen vergrößerten LIDL-Lebensmitteldiscounter mit einer freistehenden Bäckerei eingegangen:

  • Abbruchantrag für 999 m² Verkaufsfläche (VK) Bestandsgebäude LIDL (dieser bestehende Discounter ist planungsrechtlich mit > 800 m² VK bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb)
  • Neubauantrag für 1.436 m² VK  LIDL + 67 m² VK für freistehende Bäckerei = 1.503 m² Gesamtverkaufsfläche, d.h. eine Zunahme insgesamt von rund 500 m² bzw. 50 %

Planungsrechtlich wäre der Neubauantrag nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es für den Bereich keinen Bebauungsplan gibt.

 

In der unmittelbaren Umgebung des beantragten Vorhabens in der Preetzer Straße 306 gibt es darüber hinaus noch Kfz-Reparaturwerkstätten, 1 Gebrauchtwagenhandel, 1 Fitnessstudio, 1 Alevitisches Gemeindehaus sowie einen famila-Lebensmittelvollsortimenter (inkl. Bäckerei Steiskal) mit 2.720 VK + einen baulich angebundenen famila-Getränkemarkt mit 380 m² VK. Der gemäß des gültigen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts Kiel (GEKK) von 2010 als Sonderstandort Typ B „Elmschenhagen“ klassifizierte Bereich zwischen Preetzer Straße und Konrad-Adenauer-Damm (B 76) beherbergt demnach zwei großflächige, zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe mit aktuell insgesamt 4.100 m² VK.

 

Mit dem aktuell beantragten Vorhaben (LIDL-Neubau + freistehendeckerei)ren an dem Standort rund 4.600 m² VK zentrenrelevanter, großfchiger Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt.

 

Der Entwurf des in Aufstellung befindlichen EZK beurteilt diesen Standort ebenfalls nicht als zentralen Versorgungsbereich. Der stadtplanerische bzw. planungsrechtliche Umgang mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit überwiegend zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist an diesem Standort daher sowohl gemäß des bestehenden GEKK (vgl. 4.7.4 GEKK 2010, S. 19), als auch gemäß des in Aufstellung befindlichen EZK restriktiv zu führen.

 

Hintergrund Veränderungssperre Nr. 87

Bereits in der Vergangenheit wurden die beiden gemäß des bestehenden GEKK ausgewiesenen Nahversorgungszentren Elmschenhagen-Süd am Bebelplatz und Elmschenhagen-Nord am Andreas-Hofer-Platz durch Kaufkraftabflüsse in den Standortbereich westlich der Kreuzung Preetzer Straße und Konrad-Adenauer-Damm (B 76) geschwächt.

 

Die Landeshauptstadt Kiel bemüht sich seit Jahren mit viel Aufwand, beide Nahversorgungszentren zu stabilisieren und insbesondere das Nahversorgungszentrum am Bebelplatz möglichst sogar auszubauen, um eine wohnortnahe, fußnger- bzw. fahrradfreundliche Einzelhandelsversorgung in Elmschenhagen aufrecht zu erhalten. Weitere Kaufkraftabflüsse vor allem aus dem Nahversorgungszentrum am Bebelplatz würden diese Bemühungen gefährden.

 

Es ist davon auszugehen, dass auch das in Aufstellung befindliche EZK mindestens das am Bebelplatz befindliche Nahversorgungszentrum Elmschenhagen-Süd erneut als Zentralen Versorgungsbereich ausweisen wird.

 

Um die Einzelhandels-Zentrenstruktur in Elmschenhagen auch künftig nicht weiter zu gefährden, sondern stattdessen zu stabilisieren, soll daher der vorliegende LIDL-Neubauantrag auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 1033 bzw. der geplanten Veränderungssperre Nr. 87 nicht genehmigt und nach geplanter Rechtskraft des Bebauungsplans endgültig abgelehnt werden.

 

Fazit

Da durch das oben beschriebene Vorhaben die Durchführung der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1033 vorgesehene Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, wird zur Sicherung der Bauleitplanung gem. § 14 BauGB die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 87 beschlossen.

 

Die Veränderungssperre Nr. 87 wird nach Ausfertigung der Satzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt spätestens zwei Jahre nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Der Ortsbeirat Elmschenhagen/Kroog erhält diese Vorlage zur Kenntnis.

 

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

 

 

 

Anlage: Satzungstext der Veränderungssperre Nr. 87 mit Geltungsbereich
 

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Anlagen

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