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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE - 0457/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung zur Erhebung einer Übernachtungsteuer gemäß Den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zu entwerfen, und der Selbstverwaltung rechtzeitig vor den Haushaltsberatungen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

Dabei soll es sich ausdrücklich nicht um eine Tourismusabgabe nach § 10 KAG handeln.

Als Vorbild kann z.B. die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg im Breisgau dienen.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Öffentlich-rechtliche Vertrag über die Konsolidierungshilfen nach § 11 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sieht in seinem Maßnahmenkatalog bereits seit 2013 die Einführung einer Übernachtungsteuer oder einer Tourismusabgabe vor.

 

In der Geschäftlichen Mitteilung der Verwaltung vom 26.04.2021 (“Einführung einer Tourismusabgabe in der Landeshauptstadt Kiel“, Drs. 0351/2021) wird ausführlich dargelegt, warum die Einführung einer Tourismusabgabe nach § 10 KAG nicht empfehlenswert erscheint. Die dort dargelegten Gründe gelten aber nicht für eine Übernachtungsteuer, die laut KAG von Kreisen und Gemeinden in Schleswig-Holstein per Satzung eingeführt werden kann, solange keine Tourismusabgabe erhoben wird.

 

Der einzige in der Geschäftlichen Mitteilung aufgeführte Grund, der gegen die Einführung einer Übernachtungsteuer spricht, ist die Ablehnung eines entsprechenden Antrags der LINKEN in der vorletzten Wahlperiode („Bettensteuer einführen“, Drs. 0183/2012). Diese
Ablehnung kann aber kein Grund sein, sich nicht erneut, zehn Jahre später und unter inzwischen deutlich geänderten Rahmenbedingungen, mit dem Thema zu beschäftigen.

 

Es gibt bereits erfolgreiche Vorbilder von Kommunen, die Übernachtungssteuern erheben. In seinem, am 17. Mai in der Pressemitteilung „Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar“ veröffentlichtem, Beschluss vom 22. März 2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Übernachtungsteuer der Stadt Freiburg i.Br. ausdrücklich festgestellt. Es bietet sich daher an, sich beim Entwurf einer eigenen Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer z.B. an der der Stadt Freiburg zu orientieren.

 

 

gez. Ratsherr Burkhardt Gernhuber  f.d.R.

Ratsfraktion DIE LINKE

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